Classicfond Infos: Geschlossene Fonds und die Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Doch was bedeutet diese neue Steuer für den einzelnen Anleger - wer profitiert von ihr - und bei welchen Kapitaleinkünften wird sie überhaupt fällig? Ob Anleger künftig eher in Investmentfonds oder in eine fondsgebundene Versicherung investieren, hängt von Ihren persönlichen Vorstellungen ab. Bis zum 31. Dezember 2008 sind Wertzuwächse aus Wertpapieren oder Investmentfonds, die bis zum Jahresende erworben werden, bei Fälligkeit bzw. beim Verkauf nach einer Haltedauer von mindestens einem Jahr weiterhin steuerfrei. Laufende Erträge und Wertzuwächse in fondsgebundenen Versicherungen bleiben bis zur Kapitalzahlung auch nach dem 1. Januar 2009 steuerfrei. Bei Auszahlung des Kapitals ab einer Laufzeit von 12 Jahren und nach Vollendung des 60. Lebensjahres wird nur die Hälfte der steuerpflichtigen Erträge dem individuellen Steuersatz zu Grunde gelegt. Bei einer späteren lebenslangen Rentenzahlung erfolgt die Besteuerung lediglich mit dem entsprechenden Ertragsanteil – Abgeltungsteuer fällt hierbei nicht an

Die Fakten der Abgeltungssteuer:

Einheitlicher Steuersatz: 25% Abgeltungssteuer.
Bislang galt für Einkünfte aus Kapitalanlagen, wie Zinsen Dividende und Veräußerungsgewinne, eine unterschiedliche Besteuerung.

Der Sparerfreibetrag bleibt bestehen.
Der Freibetrag für ledige von 801,- Euro und für verheiratete von 1.602,- Euro bleibt weiterhin bestehen und heißt ab 2009 Sparerpauschbetrag. Unter dem Sparerpauschbetrag fallen ab 2009 Zinsen, Dividende und Veräußerungsgewinne.

Die Halbeinkünfteverfahren für Dividenden entfällt.
Dividenden werden zukünftig vom Privatanleger voll versteuert – aber nicht mit den persönlichen Steuersatz sondern mit der einheitlichen Abgeltungsteuer von 25% zzgl. Solidaritätsbeitrag und Kirchensteuer

Die Spekulationsfrist von einem Jahr entfällt, nach der Veräußerungsgewinne bislang steuerfrei sind, entfällt.

Verluste aus Wertpapiergeschäften können mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden.
Grundsätzlich können ab 2009 Verluste aus Wertpapiergeschäften mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden. Die Ausnahmen sind Verluste aus Direktanlagen in Aktien, diese können nur mit Gewinnen aus Aktien verrechnet werden.

Die Abgeltungssteuer ist in letzter Zeit durch die allgemeine Finanz- und Wirtschaftslage ein wenig in den Hintergrund getreten. Auch viele geschlossene Fonds fallen unter die Abgeltungssteuer.

Ausnahmen sind zum Beispiel:
Geschlossene Schiffsfonds fallen nicht unter die Abgeltungssteuer, sondern unter einer Tonnagesteuer, die recht niedrig ist, so das die Auszahlungen meist steuerfrei sind.

Auch geschlossene Fonds, die in Immobilien im Ausland (z.B. Dubai) investieren, fallen nicht unter die Abgeltungssteuer. Anleger profitieren dabei von dem besseren Doppelbesteuerungsabkommen und von teilweise sehr hohen Freibeträgen sowie den günstigen Steuersätzen im Ausland.

Aus Steuergründen sollte man nicht in einen geschlossenen Fonds investieren.
Anleger sollten bei Beteiligungsfonds nicht auf steuerliche Aspekte, sondern auch auf Wirtschaftlichkeit der Unternehmen sowie auf einen breit diversifizierten Branchenmix achten. So vermeiden sie eine Abhängigkeit von wirtschaftlichen Schwankungen einzelner Premium-Marktzweige. Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds macht nur Sinn, wenn zu erwarten ist, daß ein Unternehmen auf Dauer einen guten Gewinn erwirtschaftet.

Man muss bei einem geschlossenen Fonds berücksichtigen, daß man sein Geld langfristig anlegt. Dies hat zur Folge, daß man mehrere Jahre nicht kündigen kann und wenn man trotzdem sein Geld aus dem geschlossenen Fonds holen will, muß mit hohen Verlusten rechnen.

Wer sichmit geschlossenen Fonds nicht gut auskennt, sollte auch unbedingt professionellen Rat einholen, denn der Anleger beteiligt sich an einem Unternehmen und haftet aber auch mindestens mit dem Geld was er angelegt hat.

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