Bankgeschäfte mit falschen Beteiligungsverträgen und ohne Beachtung des KAGB sind strafbar (§ 54 KWG - Dr. jur. Horst Werner
Pressetext verfasst von HorstWerner am Mo, 2024-10-28 09:50.Nur mit den kapitalmarktrechtlich zulässigen Beteiligungs- und Anlageverträgen (siehe www.finanzierung-ohne-bank.de ) können sich Unternehmen vor der Untersagung durch die BaFin und einer Rückabwicklungs-Verfügung mit der Rückzahlung aller Anlegergelder ( Abwicklungsanordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz KWG ) und vor einer Bestrafung gem. § 54 KWG ab Euro 10.000,- Geldbuße ( bis zu 5 Jahren Gefängnis ) schützen, so Dr. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG ( http://www.eigenkapitalbeschaffung.de/ ).
Liegt keine Platzierungserlaubnis gemäß dem Vermögensanlagengesetz ( § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 VermAnlG ) oder dem Wertpapierprospektgesetz ( § 3 Abs. 2 Ziff. 2 WpPG ) vor, untersagt die BaFin das Betreiben des Einlagengeschäftes und ordnet die Abwicklung an, wenn die Verträge unbedingt rückzahlbare Gelder versprechen. Es darf also außerhalb der Geringfügigkeitsgrenzen kein Wertpapier, kein Einlagengeschäft nach KWG (keine "unbedingt rückzahlbaren Gelder") und kein Investmentvermögen nach KAGB vorliegen.
Da das Betreiben von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nach § 54 Kreditwesengesetz strafbar ist, riskieren zudem die Anbieter beziehungsweise die Mitglieder ihrer verantwortlichen Gesellschaftsorgane, strafrechtlich verurteilt zu werden. Die Platzierung von verbotenen Einlagengeschäften ist nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat mit der Androhung einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Unternehmer laufen also Gefahr, als „vorbestraft“ zu gelten.
Der Tatbestand der verbotenen Annahme „unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums“ ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG erfüllt, wenn ein Unternehmen von einer Vielzahl von Geldgebern auf der Grundlage typisierter Verträge Kapitalbeträge mit der Verpflichtung zur unbedingten Rückzahlung entgegen nimmt, die nicht banküblich besichert sind, wie z.B. grundschuldbesicherte Darlehen.
Indem die Geschäftsführer Bankgeschäfte ohne behördliche Erlaubnis führen, verstoßen sie gegen § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG und erfüllen zugleich den Straftatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 2 KWG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB ( Vertreterregelung ). Sie handeln regelmäßig fahrlässig, wenn sie sich vor der Entgegennahme von „Einlagen“ über etwaige Erlaubniserfordernisse nicht unterrichtet haben. Der Straftatbestand des § 54 Abs. 2 KWG ist also auch fahrlässigkeitshalber erfüllbar ( Strafandrohung bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ).
Der § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist als Schutzgesetz zugunsten der Kunden von Betreibern von Bankgeschäften anzusehen. Für den von ihnen als Geschäftsführer einer Gesellschaft begangenen Verstoß gegen das Schutzgesetz, der auch ursächlich für den Schaden in Gestalt des Verlusts einer ungesicherten Kapitalanlage ist, haften die Verantwortlichen persönlich und solidarisch nach § 832 Abs. 2, § 840 Abs. 1 BGB. Den Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft kommt also nicht die Haftungsbeschränkung der GmbH oder der AG zugute.
Das öffentliche Angebot von Geldanlagen ohne Prospekt ( im Rahmen der gesetzlichen Bereichsausnahmen ) entbindet nicht von der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortung. Unabhängig von der Prospektpflicht darf das Anlageangebot insbesondere nicht gegen die Regeln des Einlagengeschäfts gem. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) verstoßen, wonach die Annahme fremder, „unbedingt rückzahlbarer Gelder“ immer erlaubnispflichtig ist. Normale, bekannte Vertragsmuster aus dem Internet enthalten stets „unbedingt rückzahlbare Gelder“ und sind deshalb unter Strafandrohung verboten. Für die Erstellung BaFin-konformer Beteiligungsvertraqgs- und Zeichnungsunterlagen ist ein Fachjurist erforderlich.
Erforderliche Berücksichtigung des Fondsgesetzes KAGB
Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. "Investmentvermögen" im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren". Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis.
Die Unterscheidung von zulassungsbedürftigen Fonds zu den genehmigungsfreien, operativ tätigen Unternehmen - so Dr. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de - ist nicht nur eine Frage von Rechtsformen oder des Kapitalpoolings. So ist die Abgrenzung von Fonds als Rechtsbegriff des neuen Fondsgesetzbuches zu den sonstigen Unternehmen gerade wegen der neuen, gesetzlichen Erlaubnispflicht durch die Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin von erheblicher Bedeutung. Mit dem neuen Kapitalanlagegesetzbuch ( KAGB ) über Investmentfonds ( OGAW – Investition in Wertpapiere ) und den sogen. AIF-Fonds ( Investition in wertpapierfreie Vermögensanlagen ) erhält die gesamte Fondsbranche in Deutschland für die bereits bisher BaFin-lizensierten sogen. Investmentfonds mit insolvenzgeschütztem Sondervermögen ( früher bezeichnet als Kapitalanlagegesellschaften ) und für die bisherigen freien Fonds ein einheitlich geltendes Fondsgesetz als Ersatz für das alte Investmentgesetz. Von besonderem Interesse dieses neuen, seit dem 22. Juli 2013 geltenden Gesetzes ist der Anwendungsbereich und welche kapitalmarktorientierten Vermögenseinheiten diesem neuen KAGB mit Zulassungspflicht unterstehen. Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. "Investmentvermögen" im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren". Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis.
Weitere Informationen erteilt Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Servcice AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
