Straffreiheit für verschiedene strafbare Handlungen - und bestätigt vom Deutschen Bundestag
Pressetext verfasst von Pirat3002 am Mi, 2022-10-19 14:06.Petition Deutscher Bundestag Pet.-Nr. 4-19-07-3006-050296 vom 08. Juli 2022 - Ablehnung der Petitition zur Rechtsschutzgleichheit
Seit dem Jahre 1997 sind verschiedene Bundesländer, vertreten durch Staatsanwälte und auch Richter, an Strafvereitelungen im Amt und zu unterschiedlichen Straftaten beteiligt gewesen. Alle diese Bundesländer stehen im dringenden Verdacht Beihilfe durch Unterlassen gegen ein 22 Millionen D-Mark Klima- und Umweltprojekt aus 1997 geleistet zu haben. Bis heute wurde durch das Bundesland Niedersachsen vertuscht, wer 1997 ein Steuerstrafverfahren mit Falscher Verdächtigung und späterer Anklage in Gang setzte. Dem noch nicht genug, so wurde durch ein kriminelles Gutachen und einem weiteren staatlichen Unbekannnten in den Jahren 2002 und 2003 ein bis heute gültiges Berufsverbot für dieses revolutionäre und auch mehrfach patentierte Umweltverfahren ausgesprochen. Der im ganzen und im Zusammenhang damit angerichtete Steuerschaden ist bisher und konservativ berechnet ein dreistelliger EURO Millionenbetrag. Am Projekt beteiligte Klein-Investoren haben aufgrund der strafbaren Vertuschungshandlungen ihre Einlagen zwischen 4.000 EUR und 1 Millionen EUR unwiderbringlich verloren. Die wahren Täter und neben den unter dringenden Verdacht stehenden staatlichen Täter, haben dabei bis zu zweistelligen Milionenbeträge steuerfrei einkassiert. Das Ganze ist nach 25 Jahren rechtliche so eskaliert, dass die Anwaltschaft Rechtsberatungen auch gegen Honorar ablehnte sowie die beteiligten Gerichte die verfassungsmäßige Rechtschutzgleichheit verweigern.
Diese unglaublich rechtlich und juristischen Vorgänge,l haben rein garnichts etwas mit einem Demeokratischen Rechtsstaat nur ansatzweise zu tun und überhaupt nichts mit einem Klima- und Umweltschutz. Die nachfolgende Beschwerde und nur an einer der beteiligten Generalstaatsanwaltschaften zeigen auf, ie wie weit sich die Politik und die Justiz vom Bürger inzwischen entfernt haben. Dass der Deutsche Bundestag dabei noch die Gesetzlosigkeit der Behörden unterstützt. ist ein offener Schlag in das Gesicht eines jeden Bürgers.
01. Oktober 2022
Per Fax: (0441) 220 4886
Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Mozartstr. 5
26135 Oldenburg
Aktz. NZS 11B Js 62635/22 – Strafanzeige vom 10. September 2022
Erneute staatsanwaltschaftliche Weigerung der Staatsanwaltschaft Oldenburg zu Ermittlungen gegen Justiz- und Staatsbeamte in Niedersachsen
Gegen den Bescheid vom 21. September 2022, mit Zustellung vom 27. September und der seit längerer Zeit unter dringenden Verdacht stehenden Staatsanwältin Zimmerin der Staatsanwaltschaft Oldenburg, wird hiermit wegen erneuten vorsätzlichem Gesetzverstoß gemäß § 89 Abs. 2 RiStBV, durch den AE und Unterzeichner
BESCHWERDE
erhoben.
Gründe:
Die strafrechtlichen Vorwürfe gegen die beschuldigte Vorsitzende Richterin Diefenbach-Kampowski sowie Richterin Looschen, hier am Sozialgericht-Oldenburg sind so schwerwiegend, dass das gesetzliche Prinzip der Rechtsschutzgleichheit im Zusammenhang mit dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgericht zum 1 BVR 1737/10, seit mehreren Jahren gleich mehrfach gebrochen wurde. Die Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg sind seit dem 07. April 2004 in diese vorsätzlichen verbrecherischen Vorhänge durch § 13 StGB sowie § 258a StGB mit § 129 Abs.1 StGB verwickelt (Schriftsatz an die Staatsanwaltschaft Oldenburg zum Az. 11 A Js 54199/22 vom 25. August 2022).
Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 10. September 2022 mit einem Zweizeiler durch die Staatsanwältin Zimmering der Staatsanwaltschaft Oldenburg und gegen das Gesetz (gemäß § 89 Abs. 2 RiStBV) zu beantworten, ist rechtlich nicht nur unverschämt sondern zeigt gemäß BGH, Urt. vom 16. Juni 2005 - 3 StR 492/04 LG-Oldenburg, hier den Willen zu einer seit vielen Jahren bestehenden Bandenabrede auf.
§ 89 RiStBV
(2) 1Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. „da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist“, beschränken. 2.Vielmehr soll in der Regel – schon um unnötige Beschwerden zu vermeiden – angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet. 3.Dabei kann es genügen, die Gründe anzuführen, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen, z.B., dass die angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz fällt, dass die Strafverfolgung verjährt oder aus anderen Gründen unzulässig ist oder dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
Zur Vertuschung einer Falschen Verdächtigung gegen den Beschwerdeführer und AE zum Az. 4 Cs 427/01 des AG-Verden mit inzwischen zweistelligem Millionenschaden, wurde gegen den Beschwerdeführer und AE durch vorsätzlichen und bandenmäßigem Prozessbetrug zunächst durch das Finanzamt Delmenhorst im Jahre 2002 und durch Unbekannt ein Berufsverbot für sein patentiertes Klima- und Umweltverfahren erteilt. Ebenso, wurde durch das Finanzgericht Hannover zum Az. 16 V 10089/03 durch vorsätzliche Beugung jeglicher Rechtsstaatlichkeit, dem Beschwerdeführer und AE die Unternehmereigenschaft auf seine Klima- und mehrfach patentierten Umweltverfahren entzogen.
Wie vorsätzlich verbrecherisch und bandenmäßig Teile der Niedersächsischen Justiz gegen den Beschwerdeführer und AE hinsichtlich des kriminellen Entzuges der Unternehmereigenschaft auf seine Klima- und Umweltverfahren gehandelt haben, zeigten bereits zwei internationale Börsenveröffentlichungen im Wallstreet-Online-Journal sowie im Businesswire im Januar bzw. im März 2008 über nur eines seiner Patente und im Wert vom $ 191 Millionen US-Dollar auf.
Auf die Nennung von weiteren verbrecherischen Handlungen von Staats- und Justizbeamten anderer Bundesländer gegen den Beschwerdeführer und AE, wird in dieser Beschwerde aus Gründen der Widerholung verzichtet.
Um es mehr als deutlich zu nennen, alle jemals durch den Beschwerdeführer und AE beschuldigten Staats- und Justizbeamten sind für völlige Straffreiheit folgender Straftaten und die gegen den Beschwerdeführer und AE in Tateinheit begangen wurden:
1. Beihilfe durch Unterlassen
2. Fasche Verdächtigung
3. Notarielle Urkundenfälschung
4. Urkundenfälschung im Rechtsverkehr
5. Betrug
6. Patentrechtsverletzung
7. Unterschlagung
8. Strafvereitelung
9. Strafvereitlung im Amt
10. Treuhänderische Untreue
11. Steuerhinterziehung
12. Beweismittelvernichtung
13. Beweismittelunterschlagung
14. Beugung des Rechts
15. Uneidliche Falschaussage
16. Anstiftung zu BtM-Verbrechen durch den Demokratischen Rechtsstaat
17. Parteienverrat
18. Prozessbetrug
19. Verrat von Betriebsgeheimnissen
20. Kriminelles Berufsverbot zur Vertuschung von Straftaten im Amt
Als Beweis für diese alle Straftaten liegen dem Beschwerdeführer und AE unangreifbares Beweismaterial wie notarielle Urkunden, Gerichts- und Dokumente aus Ermittlungsakten vor. Darüber hinaus Schriftsätze an und vom Bundestag, dem Kanzleramt sowie beteiligter Bundesministerien.
Alle diese ungesühnten Straftaten in Tateinheit (viele davon im Amt) haben zur völligen wirtschaftlichen Vernichtung des Beschwerdeführers und AE beigetragen. Darüber hinaus sind Dritte und auch der Steuerzahler in zweistelliger Millionenhöhe seit 1998 finanziell mit geschädigt worden. Da inzwischen Teile der höchsten Politik in strafrechtlicher Mitwisserschaft durch Unterlassen (u.a. § 116 AO mit § 369/370 AO sowie § 53 StGB i.V. BBG, etc. etc.) stehen, verweigerte die Anwaltschaft (30) gegenüber dem Beschwerdeführer und AE sogar eine Rechtsberatung gegen Honorar.
Dass aufgrund aller strafrechtlichen Handlungen nun der Beschwerdeführer vor Gericht auf seinen Schutz und Rechte gemäß Art. 14 GG klagen muss, haben die vielen amtlichen Straftäter von Beginn an gewusst und billigend durch Jahrzehnte lange Aufrechterhaltung von gerichtlichem und strafrechtlichen Unrecht in Kauf genommen.
Die nun in langer Folge vor dem Sozialgericht Oldenburg beklagte Stadt Delmenhorst, war bereits im Jahre 2010 Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staats- und Generalsstaatsanwaltschaft Oldenburg. Da ein ungesühnter BtM-Anstifter, Strafvereiteler im Amt und Lügner vor Gericht (GenStA Celle Az. 6 Zs 939/03) die Fachaufsicht in diesem Ermittlungsverfahren gegen die nun Beklagte vor dem SG-Oldenburg führte, kann sich jeder Bürger das Ergebnis (§ 258a StGB mit § 129 Abs. 1 StGB) an nur drei Fingern abzählen.
Die Beklagte und die durch die beiden beschuldigten Richter am SG-Oldenburg nun durch vorsätzliche Beugung der Rechtsschutzgleichheit mit § 121 Abs. 2 sowie § 78b ZPO und Az. 1 BvR 1737/10, i.V. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 6 der EMRK bisher gedeckt wurde, sucht durch SGB XII nun die Flucht nach vorn.
Die beschuldigten beiden Richterinnen am SG-Oldenburg, Frau Diefenbach- Kampowski sowie Frau Looschen bestreiten durch vorsätzliche Beugung der Rechtsschutzgleichheit, die unbestreitbaren kausalen Zusammenhänge der vielen ungesühnten Straftaten im Amt (mit völliger wirtschaftlicher Existenz- und Eigentumsvernichtung) gegen den Beschwerdeführer und AE und die zum SGB XII führten. Beide Richterinnen am SG-Oldenburg wollen mit ihren Bescheiden und Beschlüssen noch nie etwas von den § 823 BGB sowie § 830 BGB gehört noch gelesen zu haben. Nachweislich durch das noch seit sieben Jahren laufende Altersrentenverfahren des Beschwerdeführers und AE beim Landessozialgericht Niedersachsen Bremen, zeigen deutliche auf und wie vorsätzlich fehlerhaft durch Beugung der Rechtsschutzgleichheit beim Sozialgericht Oldenburg bereits gehandelt wurde.
Der Demokratische Rechtsstaat und in Vertretung der inzwischen vielen beschuldigten Staats- und Justizbeamten (neben den beiden Richterinnen am SG-Oldenburg) hat gemäß der Verfassung das uneingeschränkte Recht in vorsätzlicher und bandenmäßiger krimineller Absicht nicht nur die wirtschaftliche Existenz seiner Bürger zu vernichten sondern sich dabei auch durch eine gefährliche Körperverletzung im Amt (mit Tötungsabsicht) der rechtlichen und materiellen Verantwortung seiner Jahrzehnte langen strafbaren Handlungen gegen den Beschwerdeführer und AE entziehen zu können.
Das Richter im Demokratischen Rechtsstaat die Einforderung der Verfassung mit der Bezeichnung in ihren Gerichtsakten als Querulantentum abtun, ist nicht nur eine öffentliche Beleidigung der Verfassung sondern wie tief inzwischen die Wahrheit und das Recht vor Gericht abwertend gesunken ist.