Grundzüge der Aktiengesellschaft: Die Miteigentümer werden mit Mitverwaltungs- und Gewinnbezugsrechten Mitgesellschafter
Pressetext verfasst von HorstWerner am Di, 2022-09-27 15:38.Der Autor Dr. jur Horst Werner promovierte an dem bankrechtlichen Lehrstuhl von Prof. Dr. U. Immenga in Göttingen im Aktien- und Konzernrecht und hat hier besondere Kompetenz . - Bei der Aktiengesellschaft werden die Gründer oder die neuen Gesellschaftskapital-Geber ( Einzahlung ins Grundkapital ) Miteigentümer und Mitinhaber, die auf diesem Wege auch Mitverwaltungsrechte und Stimmrechte erwerben. Die Kapitalgeber müssen zu den mindestens einmal jährlich stattfindenden Gesellschafterversammlungen ( Hauptversammlung ) eingeladen werden. Dabei sind diese Einladungen mit gesetzlichen Förmlichkeiten verbunden, die nur einvernehmlich abgeändert werden dürfen. Die Einladungsfristen zu den Gesellschafterversammlungen und Einladungsförmlichkeiten ( Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger ) sind genauestens zu beachten.
In der AG darf zudem nur über die Punkte abgestimmt werden, die in der Einladungs-Tagesordnung benannt sind. Damit ist die Aktiengesellschafts-Hauptversammlung relativ unflexibel. Über spontan aufgetauchte Fragen oder Probleme oder zufällig vergessene Punkte darf keine Abstimmung herbeigeführt werden. Dies kann erst in einer weiter einzuladenden Hauptversammlung geschehen. Die GmbH als Kapitalgesellschaft ist in diesem Punkt flexibler.
Die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien mit den verschiedenen Aktienformen
Die Aktiengesellschaft ist vom gesetzlichen Typus her eine kapitalistisch strukturierte Gesellschaftsform, die im Gegensatz zur GmbH ( = personalistisch strukturiert ) als Massen- bzw. Publikumsgesellschaft angelegt ist. Eine (unbegrenzte) Vielzahl von Aktionären nimmt ihre Rechte in der Hauptversammlung als oberstes Beschlussorgan wahr. Die AG entsteht, wie die GmbH, erst mit der Eintragung in das Handelsregister. Das Mindestkapital einer AG beträgt 50.000 Euro. Die Aktiengesellschaft ist ebenso wie die GmbH eine Kapitalgesellschaft und damit juristische Person. Sie ist gleichzeitig Handelsgesellschaft im Sinne des HGB und unterliegt dem Kaufmannsrecht ( z:B. mündlich wirksame Bürgschaftserklärung).
Die Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung :
- Der Vorstand als Geschäftsführungsorgan führt die Geschäfte der AG in eigener Verantwortung und vertritt die AG im Geschäftsverkehr. Er wird durch den Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Er erstattet Bericht an den Aufsichtsrat und legt diesem z. B. den Jahresabschluss zur Beschlussfassung vor.
- Der Aufsichtsrat ist bei der Aktiengesellschaft ein Pflichtorgan und als Kontrollorgan bestellt der AR den Vorstand und überwacht ihn. Der Aufsichtsrat hat allerdings nur dann ein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand, soweit dies satzungsrechtlich bestimmt ist. Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss (einschließlich des Anhangs und Lageberichts) und beruft die Hauptversammlungen ein.
- Die Hauptversammlung als Gesellschafterorgan besteht aus den Aktionären der AG. Sie wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und beschließt auch über Grundsatzentscheidungen der Aktiengesellschaft. So müssen z. B. Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen etc. durch die Hauptversammlung ( gesetzlich zwingend mit dreiviertel Mehrheit ) beschlossen werden. Die Aktionäre beschließen ebenso über die Verwendung des Bilanzgewinnes (Ausschüttung oder Thesaurierung). Häufig werden die Stimmrechte der Aktionäre von Banken im Rahmen des abgetretenen Depot-Stimmrechts wahrgenommen.
Die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien erhalten ihr Grundkapital durch die Ausgabe von Aktien. Die Aktie verkörpert das Anteilsrecht und ist grundsätzlich frei übertragbar. Es gibt börsennotierte ( ca. 1.300 Deutschland ) und nicht börsennotierte Aktiengesellschaften ( insgesamt ca. 14.000 in Deutschland ). Die Aktionäre erhalten als Anteilseigner ihre Gewinnanteile in Form von Dividenden. Darüber hinaus haben Aktionäre weitere Rechte, z. B. die Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimm- und Auskunftsrechte und Einspruchsrechte gegen Hauptversammlungsbeschlüsse.
Bei den Aktien kann es sich um Inhaberaktien oder Namensaktien, die ins Aktienbuch einzutragen sind, handeln. Namensaktien werden regelmäßig mit einer Vinkulierung versehen, wodurch die Übertragbarkeit der Aktien nur mit Zustimmung der Gesellschaft zulässig ist. Die Aktien können als vollstimmberechtigte Stammaktien oder als eingeschränkt stimmberechtigte Vorzugsaktien ausgegeben werden. Aktien werden regelmäßig als Stückaktien mit einem rechnerischen Wert von Euro 1,- ausgegeben; sie können jedoch auch mit einem festen Nennwert von Euro 1,- ( = Nennwert-Aktien ) oder höher versehen werden.
Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien sind die satzungsrechtlich bestimmten Komplementäre die gesetzlichen Vertreter als Vorstände. Anders als bei der normalen Aktiengesellschaft, in der die Vorstände durch den Aufsichtsrat alle fünf Jahre neu gewählt oder wiederbestellt werden müssen.
Die Aktiengesellschaft als Publikumsgesellschaft :
An der Aktiengesellschaft, der Kommanditgesellschaft auf Aktien ( KGaA ) und an der Kommanditgesellschaft als kapitalistisch geprägte Gesellschaftsformen ( im Gegensatz zur GmbH, die eher personalistisch strukturiert ist ) können sich Einzelinvestoren, Private Equity Gesellschaften oder Venture Capital Gesellschaften beteiligen und über ihre Einheits-Stimmrechtsmacht erheblichen Einfluß ausüben. Soweit die Gesellschaftsanteile unter Privatanlegern breit gestreut sind, spricht man von einer sogen. "Publikumsgesellschaft", in der die Stimmrechte zersplittert sind. Dies gibt sodann den Hauptaktionären in der AG eine stärkere und unabhängigere Stellung nach dem Motto "divide et impera".
Mehrere Aktionäre können jedoch ihre Stimmrechts-Zersplitterung beseitigen, in dem sie einen sogen. Stimmrechtsbindungsvertrag abschließen und sich in einer GbR als Stimmrechtseinheit organisieren. Dann werden auf vorgängigen Beschluss die Stimmrechte durch einen Stimmrechtsführer einheitlich ausgeübt.
Aktien-Wertpapiere bestehen aus zwei Urkunden: dem sogen. Mantel als dem eigentlichen Wertpapier mit dem Beteiligungsbetrag und dem Dividenkupon, der die periodisch wiederkehrenden Gewinnansprüche bzw. die Zinsansprüche verbrieft, zur Auszahlung der jährlichen Gewinn- oder Zinsanteile ( auch im "wertpapierdeutsch" Bogen genannt ). Der Mantel verbrieft dabei nach Wertpapierrecht das Forderungs- und Mitgliedschaftsrecht des Wertpapierinhabers. Die Textinhalte und das Format sind durch das Wertpapiergesetz vorgegeben. Die graphische Gestaltung dieser Mäntel und die Fälschungssicherung unterliegt den gemeinsamen Grundsätzen der Wertpapierbörsen für den Druck von börsenfähigen Wertpapieren. Zum Druck sind nur bestimmte Druckereien, die auch Geldnoten drucken, autorisiert; wie etwa die Bundesdruckerei in Berlin oder Gieseke & Devrient in München. Ein außerhalb der Börse zulässige Aktien-Verbriefung ist nach Beachtung der gesetzlichen Vorschriften als Muster von dem Autor erhältlich.
Ausschüttungen bei der offenen Beteiligung sind Gewinnverteilung und kein Aufwand ( steuerliche Einordnung )
Die Ausschüttungen an Aktionäre oder sonstige haftende Gesellschafter sind immer erfolgsabhängige Gewinnverteilung. Sie schmälern also nicht den körperschaftssteuerpflichtigen Ertrag einer Kapitalgesellschaft. Im Gegensatz dazu stellen die Ausschüttungen an Mezzaninekapitalgeber Aufwand der Gesellschaft dar, der wie Zinsaufwand steuerlich abgesetzt werden kann. Ausschüttungen an Mezzaninekapitalgeber sind nur bilanzrechtlich "Gewinnverteilung", steuerrechtlich jedoch nach einer Rechtsfiktion des Gesetzgebers "Zinsaufwand". Aktien sind also Dividenpapiere, während Genussrechte und stille Beteiligungen aus der Sicht des Unternehmens "Zinsbeteiligungen" darstellen.
Weitere Informationen erteilt kostenfrei Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG bei entsprechender Mailanfrage unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .
