Die Inhaberschuldverschreibung, die Namensschuldverschreibung, Covered bonds und die Wandelanleihe als Finanzierungsinstrumente

Der Herausgeber einer Inhaberschuldverschreibung ( = Wertpapier ) oder einer vinkulierten Namensschuldverschreibung, die auf den Namen des Anleihegläubigers ausgestellt wird ( = Vermögensanlage ), beschafft sich über diese Form von Schuldscheinen bei Privatinstitutuionen Investitionskapital ( so Dr. jur. Horst Werner www.finanzierung-ohne-bank.de ) - , ohne dass er dafür bei einer Bank oder Sparkasse einen Kredit aufnehmen muss. Der Kapitalgeber erhält eine verzinsliche Kapitalanlage. Wenn die Herausgeber von Schuldverschreibungen staatliche Stellen sind, dann spricht man von Staatsanleihen oder Rentenpapieren ( = öffentlichen Anleihen ). Banken und Sparkassen geben sogenannte Bankschuldverschreibungen oder Pfandbriefe heraus. Industrieunternehmen bieten Industrieobligationen an, um sich zu finanzieren. In den vergangenen Jahren kamen viele neue Formen von Schuldverschreibungen auf den Markt: Durch die Kombinationsmöglichkeiten von mehreren Ausstattungsmerkmalen wie etwa Laufzeit, Tilgung oder Verzinsung ergibt sich ein breites Spektrum von unterschiedlich ausgestalteten Schuldverschreibungen. Normale Anleihen haben einen festgeschriebenen, jährlich oder halbjährlich auszuzahlenden Zinssatz, der über die gesamte Laufzeit geschuldet wird. Variable Anleihen haben einen variablen Stufenzins mit jährlich steigendem Zinssatz oder einen umsatzgebundenen oder gewinnabhängigen Zinssatz, der während der Laufzeit schwanken kann. Die Laufzeiten liegen üblicher Weise zwischen 2 bis 10 Jhren.

Die Anleihe kann auch durch Grundschulden abgesichert werden, so daß man in diesem Falle von einer Hypothekenanleihe ( ) spricht. Die Schuldverschreibung kann auch mit anderen Sicherheiten als Grundschulden, z.B. mit Forderungsabtretungen und nicht registerfähigen Vermögenswerten belegt werden. Die Besicherung einer Anleihe mit Immobilien wird "Hypothekenanleihe" genannt.

Schuldscheindarlehen und partiarische Darlehen sind schuldrechtliche Verträge gem. §§ 488 ff, 793 ff BGB mit einem Gläubiger-Forderungsrecht ( "Geld gegen Zins" ). Anleihen werden von Unternehmen zur Finanzierung mit einer jährlichen Festverzinsung ausgegeben. Anleihen sind deshalb nichts anderes als formalisierte wertpapierorientierte "Darlehen". Sie stellen bilanzrechtlich Verbindlichkeiten dar und werden mit einem gebundenen Zins oder auch einer Mindestverzinsung plus Gewinnbeteiligung ( = Gewinn-Schuldverschreibungen ) zur Unternehmensfinanzierung auf Zeit ausgegeben. Partiarische Darlehen sind im Gegensatz zur Schuldverschreibung keine wertpapierverbrieften Rechtsverhältnisse, sondern formlose Individualverträge.

Die genannten Finanzinstrumente können mit einer Nachrangklausel bzw. einem Rücktritt hinter andere Gläubigeransprüche ( = Rangrücktritt ) versehen werden, so daß sie dann als sogen. "wirtschaftliches Eigenkapital" eingeordnet werden können. Mit einer solchen Nachrangabrede stellen diese Finanzinstrumente sogen. "unechtes Mezzaninekapital" dar. Alle hier genannten Finanzierungsformen beinhalten schuldrechtliche Gelddarlehensverträge ( im Gegensatz dazu Sachdarlehen siehe §§ 607 BGB ), bei denen der Darlehenspartner als Kapitalgeber eine Gläubigerstellung mit einem Zinsanspruch erhält.

Schuldverschreibungen können als Inhaberschuldverschreibungen ohne namentliche Zuordnung ausgegeben werden. Forderungsinhaber ist dann jeweils derjenige, der das Inhaberpapier physisch in den Händen hält. Eine Ausgabe solcher Wertpapiere ist auch als Namenschuldverschreibung möglich. Dann ist Forderungsinhaber derjenige, der in der Schuldverschreibung namentlich genannt und in das Namensschuldverschreibungs-Buch einer Gesellschaft eingetragen ist. Die Namensschuldverschreibung ist eine nicht wertpapierverbriefte Schuldverschreibung, die auf einen namentlich genannten Gläubiger ausgestellt ist und deshalb für eine Übertragung auf andere Rechtsnachfolger nicht vorgesehen ist; man spricht dann von einer vinkulierten Namensschuldverschreibung, die eine Vermögensanlage darstellt.

Auch der Grundschuldbrief ist eine Order- oder Inhaberschuldverschreibung. Die so besicherten Darlehensgelder von Privatinvestoren können gem. § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz BaFin-prospektfrei und ohne Volumenbegrenzung am Kapitalmarkt emittiert werden.

Anleihen bzw. Schuldverschreibungen - gleich in welchen Ausprägungen - sind kapitalmarktrechtlich grundsätzlich Wertpapiere und zwar unabhängig davon, ob eine Verbriefung durch ein physisches Wertpapier stattfindet oder nicht; es sei denn, die Übertragbarkeit ist vertraglich ausgeschlossen. Die Bedeutung liegt deshalb für Anleihen darin, daß für die öffentliche Emission ( = Ausgabe und Angebot an Dritte ) von Anleihen grundsätzlich ein kapitalmarktaufsichtsrechtlich genehmigter BaFin-Wertpapierverkaufsprospekt oder zumindest bis Euro 8,5 Mio. ein BaFin-gebilligtes, dreiseitiges Wertpapier-Informationsblatt ( WIB ) erforderlich ist.

Grundsätzlich dürfen Darlehen ( Geld gegen Zins ) nach § 1 des Kreditwesengesetzes nur von Banken ausgereicht ( = Kreditgeschäft ) oder entgegengenommen ( = Einlagen wie z.B. das Sparbuch ) werden. Ist ein Darlehen jedoch wertpapierorientiert, darf es von jedermann - also auch von Privatpersonen - als Schuldverschreibung mit entsprechenden Anleihe-Vertragsbedingungen ausgegeben werden.

Die Inhaberschuldverschreibung wird regelmäßig einer Mehrzahl von Anlegern angedient und dafür in kleinere Teilbeträge nominell aufgeteilt. In diesem Falle spricht man von einer "Teilschuldverschreibung". Die Schuldverschreibung kann neben einem festen oder variablen Zins ( z.B. Stufenzins ) auch mit einem ergebnisabhängigem Gewinnanteil ausgestattet werden. In diesem Falle handelt es sich um eine sogen. "Gewinnschuldverschreibung". Ebenso wie ein partiarisches Darlehen ist die Gewinnschuldverschreibung bilanzrechtlich eine Verbindlichkeit und kein Eigenkapital. Eine derartige Beteiligungsform ist ein Darlehen mit vereinbarter Gewinnbeteiligung. Vorteile sind damit nicht verbunden. Bei der BaFin werden partiarische Darlehen kritisch betrachtet und wurden in der Vergangenheit zumeist untersagt. Den gleichen Effekt kann man mit einer Anleihe und einem Gewinnbonus erzielen. Das nennt man dann eine "Gewinnschuldverschreibung". Die hat dann auch eine Festverzinsung und bei Erreichung festgelegter Umsatz- oder Ertragsziele einen festen Zusatz-Gewinnbonus ( z.B. 2 % Gewinnbonus ). Das ist kapitalmarktrechtlich unbedenklich.

Eine Schuldverschreibung wird als Wandelanleihe (convertible bond oder Wandelschuldverschreibung ) bezeichnet, sofern die Schuldverschreibung mit einem späteren Umtauschrecht oder Wandlungsrecht in Aktien oder sonstige Gesellschaftsrechte des emittierenden oder eines anderen Unternehmens ausgestattet ist. Dann verzichtet der Anleihegläubiger auf die Rückzahlung seines Anleihedarlehens, das in einem festgelegten Umtauschverhältnis mit der Übernahme von Aktien verrechnet wird.

Wandelanleihen als Wandelschuldverschreibungen ( Convertible Bonds ), sind Zinspapiere mit Wertpapiercharakter, die ein Wandlungs- bzw. Optionsrecht ( Umtauschrecht ) in Aktien der emittiertenden Gesellschaft verbriefen. Die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung mit qualifizierter ( 75 %-iger ) Mehrheit der Hauptversammlung. Das Umtauschverhältnis des Anleihekapitals in Aktien ist bei Begebung der Wandelanleihe im Voraus festzulegen. Der Anleihezeichner kann somit errechnen, wie sich der Aktienkurs entwickeln muss, damit der Umtausch der Wandelanleihe in Aktien für ihn einen Vorteil bzw. Gewinn bietet. Wird das Wandlungsrecht nicht ausgeübt, bleibt die Anleihe bestehen. Wandelschuldverschreibungen können auch in der Unterart des Wandelgenussscheins begeben werden.

Wandelanleihen sind für Unternehmen ein vorteilhaftes Instrument der Unternehmensfinanzierung, zumal eine Wandelanleihe im Gegensatz zu einer normalen Unternehmensanleihe regelmäßig deutlich niedriger verzinst wird. Der Finanzierungsaufwand bleibt also gering. Zudem hat das Unternehmen die Chance, dass der Kapitalgeber seinen Gläubigerstatus aufgibt und Eigenkapitalgeber wird ( Debt-Equity-Swap ). Die ausgebende Gesellschaft einer Wandelanleihe muss nicht mit der Aktiengesellschaft identisch sein, deren Aktien als Basiswert für die Wandelanleihe dienen. So kann – was in Mode gekommen ist – z.B. eine Investmentbank eine Wandelanleihe auf Aktien eines anderen börsennotierten Unternehmens auflegen, deren Entwicklung positiv eingeschätzt wird.