Bankenaufsicht ermittelt gegen Weltzins wegen des Betreibens KWG-erlaubnispflichtiger Geschäfte ( § 37 Absatz 4 KWG )

Die Bankenaufsicht stellt gemäß § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) klar, dass die Betreiber der Internetseite "Weltzins", angeblicher Sitz in D-60325 Frankfurt am Main, keine Erlaubnis nach dem KWG zum Betreiben von Bankgeschäften oder zum Erbringen von Finanzdienstleistungen besitzt. Das Unternehmen wird nicht von der BaFin beaufsichtigt. Der neu geschaffene Abs. 4 S. 1 vom Juni 2021 lautet: "Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren", so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).

Die Bankenaufsicht kann für die Abwicklung des unrechtmäßig handelnden Unternehmens Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften weitere in § 38 Absatz 1 und 2 KWG genannten Rechte zu. Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.

Die Darstellung auf der Internetseite, es handele sich bei "Weltzins" um eine Marke der Flagstone Investment Management Limited, trifft nach Auffassung der Bankenaufsicht nicht zu. Darauf weist auch die Britische Finanzaufsicht (FCA, Financial Conduct Authority) auf ihrer Internetseite hin.

Das Portal "Weltzins" nimmt unaufgefordert telefonischen Kontakt zu Verbraucherinnen und Verbrauchern auf, um ihnen unter anderem Festgeldanlagen anzubieten. Die Inhalte der Webseite weltzins.de rechtfertigen zudem die Annahme, dass weitere Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Deutschland angeboten werden.

Anbieter von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen in Deutschland benötigen eine Erlaubnis nach dem KWG. Einige Unternehmen handeln jedoch ohne die erforderliche Erlaubnis. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen von der BaFin zugelassen ist, finden Interessenten in der Unternehmensdatenbank der BaFin.

Die Bankenaufsicht hat zudem Informationen zusammengestellt, die Verbraucherinnen und Verbrauchern helfen können, unseriöse Anbieter von Geldanlagen zu erkennen. Wirbt ein Anbieter z.B. mit einem Test­urteil von Finanztest, sollten potentielle Anleger auf test.de prüfen, ob es den Test über­haupt gegeben hat.

Auch Unternehmen, die Verbrauchern Aktien anderer Gesellschaften zum Kauf anbieten, benötigen hierfür eine Erlaubnis gem. § 32 KWG. Dies gilt auch für vorbörsliche Aktien. Informationen darüber, ob ein bestimmtes Unternehmen über eine solche Erlaubnis verfügt, finden Interessenten in der Unternehmensdatenbank der BaFin. Auch liegt mitunter der für ein solches öffentliches Angebot erforderliche Wertpapierprospekt nicht vor. Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Interessenten ebenfalls in der Datenbank für hinterlegte Prospekte überprüfen.

Sowohl die Daimler AG als auch die BaFin weisen schon seit Ende August 2021 darauf hin, dass vorbörsliche Kaufangebote für Aktien der Daimler Truck Holding AG (DTHAG) unrechtmäßig sind und weder von der Daimler AG noch von Daimler Tochtergesellschaften stammen.

Vor einer Betrugsmasche, bei der zwar der Kaufpreis für die am Telefon angebotenen Aktien entgegengenommen, die Wertpapiere aber nie geliefert werden, wird schon seit mehreren Jahren gewarnt.