Insolvenzschutz in der Corona-Krise durch zusätzliches Eigenkapital von privaten Mezzaninekapital-Gebern - von Dr. Horst Werner

Die Kapitalbeteiligung von privaten Kapitalgebern ohne Stimmrechtsverwässerung als Mittel der Kapitalbeschaffung zum Insolvenzschutz, so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) ist ein Weg mit mehreren Alternativen, die für die Eigenkapitalerhöhung und damit für die Verbesserung der Eigenkapitalquote eines Unternehmens zu Verfügung stehen. Hierfür können von allen Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform die Beteiligungsmärkte, die Risikokapitalmärkte und die ausserbörslichen Kapitalmärkte in Anspruch genommen werden. Dies ist in Zeiten der internationalen Corona-Pandemie und der Kostenkrisen von wachsender Bedeutung. Diese privaten, alternativen Wege sind wichtig, solange die Politik sich über eine Verlängerung des gesetzlichen Pleitenschutzes bzw. der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nicht einig ist. Der Streit in der Großen Koalition über einen längeren Corona-Insolvenzschutz für Firmen ist Anfang Mai 2021 eskaliert. Offiziell ist die Sonderregelung zwar bereits Ende April ausgelaufen. Doch die SPD wollte in dieser Woche noch einen letzten Versuch unternehmen, mit der Union eine Einigung zu erzielen. Das ist nicht gelungen.

Mezzanine-Kapital gibt es in den Ausprägungen des echten und unechten Mezzaninekapitals: das Echte ( Equity-Mezzanine ) ist nach dem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer ( IdW ) von 1994 bilanzrechtliches Eigenkapital. Das Unechte ( Debt-) Mezzaninekapital ist bilanzrechtlich zwar eine Verbindlichkeit; zählt jedoch als sogen. wirtschaftliches Eigenkapital. In jedem Falle erhält das Unternehmen stimmrechtsloses Kapital ohne jede Einflußnahmemöglichkeit der privaten Kapitalgeber. Mezzanine-Kapital gibt es z.B. in der Rechtsform von stillem Beteiligungskapital, Genussrechtskapital oder Anleihekapital als "wertpapierverbrieftes Darlehen" mit Rangrücktritt. Die Unternehmensinhaber bleiben in ihrem Unternehmen Alleineigentümer und unterliegen keinen Fremdeinflüssen. So können Unternehmer der Insolvenzgefahr durch Corona entgegentreten.

Banken- und Pandemiekrisen ( z.B. in Corona-Zeiten ) oder die Missachtung des Ablaufs von Produktzyklen bzw. nicht mehr markt- und wettbewerbsfähigen Produkten bzw. Leistungen können Unternehmen und die sie tragenden Eigentümer und Mitarbeiter an den Rand der Existenzgefährdung führen. Eine Insolvenz vermeiden und die Sanierung von Unternehmen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) zu bewerkstelligen sowie die präventive Insolvenzberatung spielen in heutiger Zeit im Verlauf der Finanz- und Coronakrise eine bedrohliche Rolle bei vielen mittelständischen Unternehmen, zumal, wenn die Aussetzung der Insolvenzantragsfrist nicht verlängert wird. Die Kreditzurückhaltung bei manchen Banken verschärft noch zusätzlich die Liquiditätsengpässe in den Betrieben.

Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haben also die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist – die der Gesetzgeber seit 2020 bis zum 30. April 2021 ausgesetzt hatte - zu beachten, um sich nicht der Insolvenzverschleppung strafbar machen. Im Zweifel ist ein Vermögensstatus des Unternehmens unter Auflösung der stillen Reserven zu erstellen, um eine Überschuldung des Unternehmens zu erkennen oder zu widerlegen. Der Überschuldungstatbestand ist dann gegeben, wenn die Verbindlichkeiten eines Unternehmens das vorhandene Eigenkapital und aktuellen Vermögenswerte unter Verkehrswertgesichtspunkten übersteigen. Die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens ist indes über die Abstimmung von Fälligkeitsfristen und Forderungsvergleiche mit den Gläubigern des Unternehmens zu regeln. Der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn fällige Verbindlichkeiten nicht in angemessener Frist von wenigen Wochen gezahlt werden können und auch keine Aussicht erkennbar ist, dass die Zahlungsstockung beseitigt werden kann. Für die Insolvenzantragspflicht genügt nur einer der beiden gesetzlichen Insolvenztatbestände.

Die Optimierung der Bilanzstruktur auf der Passivseite des Jahresabschlusses des Unternehmens ist durch anzustrebende Umstellungsmaßnahmen zunächst auch ohne die Zuführung von frischer Liquidität unkompliziert möglich. Mit oft einfach durchzuführenden Vertragsänderungen lassen sich erhebliche Verbesserungen der Bilanz- und Gläubigerstruktur eines Unternehmens in der Phase drohender Überschuldung und/oder befürchteter Zahlungsunfähigkeit erreichen.

(a) Eine solche Stärkung des Eigenkapitals und damit die Beseitigung von Insolvenz-Antragsgründen ist für jedes Unternehmen mit einem so genannten „Debt-Equity-Swap“ (Schuldumwandlung) möglich. Der Begriff „Debt-Equity-Swap" bezeichnet die Umwandlung von Verbindlichkeiten („Debt") in Eigenkapital („Equity") und ist eine Maßnahme der Umschuldung ohne Bank und gleichzeitig ein Akt der Bilanzoptimierung zur Insolvenzabwendung.

Bei der Schuldumwandlung handelt sich es um die Umwandlung von Verbindlichkeiten in Eigenkapital. So kann ein Debt-Equity-Swap mit Zustimmung der Kreditgeber auch zur Ablösung von Bankkrediten bzw. Wandlung von Krediten eingesetzt und auf diese Weise sogar eine bilanzielle Überschuldung beseitigt werden. Mit dieser Art der Umfinanzierung von Krediten wird ein Überschuldungsstatus und damit die Insolvenz-Antragsfrist von drei Wochen abgewendet. Die Umwandlung von Darlehen in Eigenkapital und die Ablösung von Altverbindlichkeiten verbessert die Eigenkapitalquote und die Bilanzstruktur. Der Debt-Equity-Swap ist eine steuerneutrale Bilanzberichtigung und kann jederzeit durchgeführt werden.

Durch entsprechende Vereinbarungen mit den Gläubigern werden Verbindlichkeiten zu bilanzrechtlichem Eigenkapital. Schulden können sowohl in Vollgesellschaftsanteile (z.B. GmbH-Stammanteile oder Aktien) getauscht werden

(b) als auch in mezzanine Finanzierungsformen (z.B. Genussrechte und stille Beteiligungen) als bilanzrechtlichem Eigenkapitalersatz umgewandelt werden.

(c) Auch über den Weg einer Auffanggesellschaft durch die sofortige Neugründung einer Gesellschaft werden Unternehmern Möglichkeiten der Sicherung der unternehmerischen Existenz und die vorsorgliche Errichtung eines "zweiten Standbeins" aufgezeigt.

Dr. jur. Horst Siegfried Werner von der Dr. Werner Financial Service AG stellt auf Anfrage Finanzierungs-Referenzen und ausführliche Vorabinformationen kostenlos bereit; diese können vertraulich unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de angefordert werden.