Ab wann ist eine Rechnung verjährt?

Neue Unternehmen vergessen ihre Dienste in Rechnung zu stellen, ist die Freude auf Seiten des Kunden meist groß – sofern er den Fehler überhaupt bemerkt. Eine deutlich verspätete Zahlungsaufforderung kann dagegen überaus ärgerlich sein. Allerdings ist sie meist auch zulässig, denn die Verjährung von Rechnungen tritt erst nach mehreren Jahren ein.

Was bedeutet „Verjährung“? – die Definition

„Verjährung“ bedeutet, dass ein nicht geltend gemachter Anspruch aus einer Rechnung, erlischt. Ist gesetzlich keine besondere Bestimmung für eine spezielle Art von Forderung vorgesehen, gilt die reguläre Verjährung von drei Jahren. Als Sonderfälle in Sachen Verjährung von Rechnungen gelten Baumängel oder Gewährleistungen bei elektronischen Geräten. Hier werden andere Fristen als bei Geldforderungen für Waren oder Dienstleistungen angewendet. Früher war alles besser, könnte man zumindest meinen, wenn man die Dauer der Verjährungsfristen betrachtet. Während Gläubiger bis 2002 noch ganze 30 Jahre Anspruch auf ihr Geld hatten, wirkt die Frist mit drei Jahren heute verhältnismäßig kurz. Allerdings stellt sich die Frage, ob jemand, der 25 Jahre lang nicht gezahlt hat, dies noch tun wird. Dass sich die Verjährungsfristen für Rechnungen so umfassend verkürzt haben, scheint vor allem für den Schuldner vorteilhaft zu sein. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, dass der Kunde Ihre Rechnungen dennoch begleicht, wenn Sie dementsprechend aktiv werden, indem Sie zum Beispiel ein Mahnverfahren einleiten (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Wann beginnt die Verjährungsfrist üblicherweise?

Die 3-jährige Frist beginnt jedoch erst mit dem Schluss des Kalenderjahres in dem die Forderung fällig wurde. Wenn also im Jahr 2016 eine Rechnung fällig gestellt wurde, verjährt diese mit dem 31.12.2019. Die Verjährung kann jedoch nochmals von vorne beginnen, wenn z. B. Abschlagszahlungen geleistet werden, eine Sicherheit geleistet oder die Schuld anerkannt wird. Der Gläubiger kann die Verjährung verhindern, indem er z. B. rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellt oder Klage erhebt. Liegt ein Vollstreckungsbescheid oder Urteil vor, beträgt die Verjährungsfrist für die Hauptforderung 30 Jahre (§ 197 BGB). Etwas anderes kann für Zinsen und andere Nebenforderungen wie z.B. Vollstreckungskosten gelten. Dazu zwei Beispiele:

Beispiel 1 - Herr A hat von Frau B am 7. Januar 2016 zwei Schreibtische für insgesamt 1.200 Euro gekauft. Herr A zahlte nach Erhalt der Rechnung aber nur die Hälfte. Bei Frau B geriet die Angelegenheit in Vergessenheit. Angenommen, ihr fällt Mitte 2019 ein, dass noch Geld fehlt: Bis wann könnte sie die fehlenden 600 Euro einfordern? Noch bis zum 31. Dezember 2019. Denn der Anspruch ist im Jahr 2016 entstanden, und Frau B wusste das ursprünglich auch. Es hätte übrigens auch nichts geändert, wenn Frau B die Rechnung über die Schreibtische erst im August 2017 geschrieben hätte. Auch dann würde ihr Anspruch Ende 2019 verjähren. Es kommt immer auf das Datum an, an dem der Anspruch entstanden ist – in diesem Fall also, wann die Tische gekauft wurden und nicht, wann die Rechnung gestellt wurde.

Beispiel 2 - Frau C hat als Anlageberaterin ihrem Kunden Herrn D im Januar 2009 die Beteiligung an einem geschlossenen Fonds vermittelt und ihm dazu auch ein Produktprospekt mitgegeben. Da Herr D mit dieser Investition jedoch viel Geld verloren hat, verlangt er nun Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Entstanden ist der Anspruch im Januar 2009.

Aber wann wusste Herr D davon, dass die Beratung falsch war? Schon in dem Moment, als Frau C ihm den Prospekt über den Fonds in die Hand drückte? Schließlich sind dort alle Risiken der Anlage aufgelistet und ihm hätte auffallen können, dass die Beraterin ihn falsch informiert hat. Oder nach der ersten Jahresabrechnung, wenn er merkt, dass er herbe Verluste eingefahren hat? An diesen Fragen scheiden sich die Gerichte. In Kapitalanlagesachen ist nach der Rechtsprechung für den Beginn der Verjährung zumindest nicht allein die Übergabe des Prospekts entscheidend. Vor allem, wenn der Anleger ihn gar nicht gelesen hat (BGH, Urteil vom 8. Juli 2010, Az. III ZR 249/09; BGH, Urteil vom 22. September 2011, Az. III ZR 186/10). Die Frage der Verjährung ist in solchen Fällen immer eine Entscheidung im Einzelfall.

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