Justiz in Oldenburg deckt fortgesetzt Straftaten gegen die Abgabenordnung

Hierzu braucht es keinen weiteren Kommentar. Ein honoriger und bekannter Rechtsanwalt aus Berlin/Zürich kommentierte es mal so, "je häufiger bei entsprechender Argumentation eingestellt wird, je enger zieht sich die Schlinge für die/den Betreffenden". Diesen Rechtsanwalt ließ weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht Oldenburg als Zeugen vor Gericht zu. Die Gründe kann jeder aus den nachfolgenden Schriftsätzen selbst erlesen.

24. Mai 2017

Per Fax: (0441) 220 4000

Staatsanwaltschaft Oldenburg
Gerichtsstraße 7
26135 Oldenburg

NZS 630 AR 31227/17 Schriftsatz vom 23. Mai 2017
Strafanzeige gegen Stadt Delmenhorst vom 30. April 2017

Sehr geehrte Staatsanwältin Frau Müller,

Sie haben sich mit Ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 2017 der Mitgliedschaft in Teilen zu einer kriminellen Bande von Staats- und Justizbeamten und nicht nur in Niedersachsen bekannt, hier bei der Beseitigung oder Beugung der bestehenden Rechtsordnung. Sie scheinen nicht einmal den § 89 Abs. 2 RiStBV im Zusammenhang mit dem Beschluss des BVerfG 2 BvR 337/08 zu beherrschen. Möglicherweise haben Sie Ihre Zulassung zur Staatsanwältin durch Plagiat, sprich Betrug, erlangt! Ich kann in Ihrem Schreiben zu dem nachfolgenden Gesetzestext in der Sache nichts vorfinden.

§89 Abs. 2 RiStBV
Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. „da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist“, beschränken. 2Vielmehr soll in der Regel – schon um unnötige Beschwerden zu vermeiden – angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet. 3Dabei kann es genügen, die Gründe anzuführen, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen, z.B., dass die angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz fällt, dass die Strafverfolgung verjährt oder aus anderen Gründen unzulässig ist oder dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Die Staatsanwaltschaft Oldenburg und die über mehr als ein Jahrzehnt von einem ungesühnten noch dazu beamteten BtM-Verbrecher sowie mehrfachen
Strafverteiler im Amt geführt wurde, steht bereits und nicht nur beim Bundesgerichtshof, mit dem Rücken zur der Wand. Teile dieser Ermittlungsbehörde, inklusive der bisher beteiligten Richterschaft am LG- sowie OLG-Oldenburg, bilden schlichtweg eine kriminelle Bande bei der Beugung des Rechts. Diese kriminelle Bande hat dazu noch in ihrem kriminellen Wirken seit 2005/2005 die volle Unterstützung der Politik aus Hannover. Mit einem richtigen Anwalt im Rücken, hat die Justiz und der Staat den wirklichen Steuerhinterziehern, die Straffreiheit der Steuerhinterziehung über das BVerfG bis hin zum EGMR eingeräumt.

Ich habe dem Bundesgerichtshof, dem Kanzleramt sowie dem Bundestag am 21. Mai 2017, hier im Zusammenhang mit vorsätzlichen bandenmäßigen Verbrechen zum § 339 StGB mit § 258a StGB, § 129 Abs. 1 StGB i.V. § 369 § 370 AO bereits die entsprechenden Beweismittel übermittelt.

Nicht nur der Staatsanwaltschaft Oldenburg waren die von mir über einen langjährigen Zeitraum vorgeworfenen Vergehen und Verbrechen in Tateinheit bekannt. So hatte die Staatsanwaltschaft Oldenburg bereits im Verfahren 951 Js 44090/10 gegen den ehemaligen OB der Stadt Delmenhorst, Patrick La Lanne, die Ermittlungen in Bezug des § 13 StGB mit § 339 StGB mit der AO verweigert. Die Stadt Delmenhorst hat kein Geld um ihre Bürger ordentlich zu versorgen, aber ungesühnte Verbrecher in Staat- und Justiz und die mindestens seit 2005 einen Dreistelligen Millionenbetrag an Steuereinahmen mit anderen Verbrechern aus Staat und Justiz zu verhindern wusste, die müssen aus der Sicht der Justiz unter allen Umständen vor Strafe von ihres Gleichen und bis heute beschützt werden.

Meine Strafanzeige vom 30. April 2017 ist nur der Beweis, hier in Folge der Fortsetzung der bereits begangenen Vergehen und Verbrechen, gegen meine Person sowie Dritte.

Sobald mir der Versagungsbescheid (Entzug der Lebensgrundlage) der Stadt Delmenhorst vorliegt, werde ich Herrn Rechtsanwalt Kroll mit dem Mandat beauftragen. Sie und Ihre Fachvorgesetzten bei der Generalsstaatsanwaltschaft Oldenburg können dann vor Gericht Ihre persönliche rechtliche Sicht zur vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitlung im Amt gegen die Abgabenordnung sowie die Menschenwürde, hier zum Art. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, vortragen. Es sei denn, dass wie bisher Teile der kriminellen Richterschaft in Oldenburg mündliche Verfahren oder unangreifbare Beweise zur Ausführung der fortgesetzten Strafvereitelung im Amt versagen.

Mit geziemten Grüßen

G. K.

Nur Per Fax: 0721/15 92 51 2

An den Vorsitzenden
des 3. Strafsenat beim
Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45a

76133 Karlsruhe

G. K. /. Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch Frau Dr. Angela Merkel

zum Aktz. III ZR 45/17 des Bundesgerichtshof

Hiermit fügt der Beschwerdeführer seinen Schriftsatz vom 24. Mai 2017 an die Staatsanwaltschaft Oldenburg, seiner Beschwerde zur Kenntnisnahme des 3. Zivilsenats beim Bundesgerichtshof, bei.

Zur Höhe der Schadensforderung des Beschwerdeführers sowie der abwertenden und völlig unsachlichen Stellungnahmen durch das Land – bzw. Oberlandesgericht Oldenburg in der Klagesache, wird der Beschwerde die Veröffentlichung der US-Firma Lehigh zu den Marktmöglichkeiten herangezogen, welche noch im viel höheren Maßstab auf die Patente des Beschwerdeführers sowie der bisher unpatentierten Technologien zu werten sind. Ob das von der US-Firma Lehigh veröffentlichte Umsatz- und Gewinnpotential nur auf Nordamerika bezogen ist, wird der Beschwerdeführer durch eine direkte Anfrage bei Lehigh in Georgia abklären lassen. Tatsache ist, dass die im innovativen Technologiebereich gegenüber dem Beschwerdeführer unterlegene US-Firma Lehigh in Spanien (Navarra) eine Recyclinganlage errichtet oder in Kürze errichten wird.

Nimmt man nur zehn Prozent des im Internet durch Lehigh veröffentlichten Umsatz- bzw. Gewinnpotentials von USD $10 Billionen/plus, davon abzüglich die geringe Forderung des Beschwerdeführers aus den letzen 20 Jahren, so könnte sich der Beschwerdeführer seine lapidare Schadensersatzsumme beim Pförtner der Beklagten abholen. Die bisherigen kriminellen weltweiten Börsenveröffentlichungen der inzwischen bankrotten Firma Magnum D’ Or Inc. und unter Beteiligung einer ungesühnten kriminellen Deutschen Bande aus NRW (Strafanzeige beim FBI/Steuer-, Lizenz- und Investitionsverbrechen) aus 2007/2008, sprechen ein Übriges. Den Deutschen Steuerzahlern dürfte seit 1998 durch insgesamt kriminelle und bandenmäßige Machenschaften von Teilen seiner Staats- und Justizbeamten, hier gegen den Beschwerdeführer und Dritter, ein höherer dreistelliger Millionenbetrag an Steuereinnahmen verloren gegangen sein. Im Vergleich wäre die hinterzogene Summe eines Deutschen Fußball-Managers die reinste Portokasse.

Dem Bundesgerichtshof sollte rechtlich voll verständlich sein, dass es in der Beschwerdesache nicht um die Erfüllung des § 78b ZPO geht, sondern um Schadensbegrenzung und sofortigen Stopp eines schweren Verbrechens gegen die AO. Dieses sollte gleichzeitig ein mehr als erforderliches deutliches Warnzeichen gegen Richter im Demokratischen Rechtsstaat sein und die meinen, Recht ungestraft beugen zu können.

G. K.
Ehemals politischer Häftling der DDR 1977
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.

Anlagen: V
on/an StA Oldenburg 23. + 24. Mai 2017
Ermittlungsverfahren gegen Patrick La Lanne aus 2010
Marktnachweis der US-Firma Lehigh Georgia/USA vom 23. Mai 2017

Cc.
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
Bundeskanzleramt
Internetveröffentlichung