Deckt der Deutsche Bundestag strafbares Verhalten seiner Staats- und Justizbeamten ?

Der Deutsche Bundestag weiß spätestens komplex seit dem 12. Juli 2015 von vorsätzlichen und bandenmäßigen Straftaten höchster Staats- und Justizbeamter mehrerer Bundesländer, hier auch zum großen Nachteil aller Steuerzahler. Was unternimmt der Deutsche Bundestag um diesen strafbaren Zuständen zu entgegnen bzw. gemäß der Verfassung abzuhelfen, NICHTS.

Die Abgeordneten scheint es nur zu interessieren, wie diese ihre monatlichen hohen Apanagen sichern, wie wir Bürger aber unsere Existenz gegen solche kriminelle Banden sichern, geht denen am A………. vorbei. In der Türkei gibt es wenigsten noch Journalisten und die den Mund gegen korrupte und kriminelle Staatsdiener aufmachen. Hier in Deutschland haben wir bereits seit 20 Jahren eine Art von präsidialer Clique und die sich über weitere Jahre zur sogenannten Kaste der Unberührbaren mauserte sowie sich alles entgegen der Verfassung straffrei erlauben kann. Egal wer von den Politikern sowie höchsten Staats- und Justizbeamten sich zum Demokratischen Rechtsstaat in höchsten öffentlich lobenden Tönen äußert, angesichts des nachfolgenden Textes alles blanker Populismus oder eine Verhöhnung der Verfassung.

12. April 2017

Nur per Fax 0441- 220 1155

Oberlandesgerichts Oldenburg
Richard Wagner Platz 1
26135 Oldenburg

Landgericht Oldenburg Aktzeichen 5 O 612/17
Beschluss des LG Oldenburg vom 07. April 2017
Zur sofortigen Beschwerde beim OLG Oldenburg - vom 06. April 2017 hinzuzufügen
G.K. ./. Bundesrepublik Deutschland

§ 76 Abs. 1 FGO
1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären.

§ 258a StGB
(1) Ist in den Fällen des § 258 Abs. 1 der Täter als Amtsträger zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren oder dem Verfahren zur Anordnung der Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) oder ist er in den Fällen des § 258 Abs. 2 als Amtsträger zur Mitwirkung bei der Vollstreckung der Strafe oder Maßnahme berufen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 339 StGB
"Beugung des Rechts ist in drei Formen möglich: 1. Tatsachenverdrehung = Verfälschung des Sachverhaltes, auf den das Recht angewendet werden soll. 2. Rechtsverletzung wie = falsche Anwendung von Rechtsnormen und zwar ebenso in Bezug auf das materielle wie in Bezug auf das Verfahrensrecht oder Verfügen einer gesetzlich nicht vorgesehenen Maßnahme. 3. Ermessensmissbrauch bei Ausübung und Entscheidungen des richterlichen Ermessens" (Jescheck,H.-H. et al.: 1988 S.53 Rn 55; Dreher,E., und H.Tröndle: 1995 S.1623 Rn 5; Schönke,A., und H.Schröder: 1997 S.2280 Rn 4).

Bei den ehemaligen Stasigerichten in der Ex-DDR wurden im Jahre 1977 Beschwerden von politischen Häftlingen bereits vor Beschwerdeeingang durch das entsprechende Gericht abgelehnt. Da beim Landgericht Oldenburg keine Beschwerde zum obigen Verfahren erfolgte, kann und muss der Beschluss vom 07. April 2017 als fortgesetzte Straftat der Beugung des Rechts sowie Strafvereitelung im Amt durch den Kläger angesehen werden. Eine solche Stasi-Art der Ablehnung ungetätigter Beschwerden liegt hier unzweifelhaft dem Kläger vom Landgericht Oldenburg vor. Bei Niedersächsischen Judikativen liebt man es eine Beschwerde vorab gerichtlich zu untersagen, eine schriftliche Terminanfrage für eine Beschwerde beim zuständigen Gericht verschwinden zu lassen oder wie in diesem Fall eine Beschwerde ohne Beschwerdeeingang abzulehnen und nicht zu vergessen, Urkundenfälschung im Rechtsverkehr zu dulden, wie real durch den Kläger beim OLG-Oldenburg erlebt.

Das Landgericht Oldenburg versucht mit seinen Entscheidungen unangreifbare Tatsachen zu verdrehen sowie im Endresultat der Klage der Staats- und Amtshaftung zu entgehen. Der BHG Beschluss III ZR 59/10 bezieht sich unzweifelhaft auf den unberechtigten Entzug der Unternehmereigenschaft in Verbindung mit § 76 Abs. 1 FGO, hier zum Verfahren 16 V 10089/03 des Finanzgerichts Hannover. Das Finanzgericht Hannover hatte im Jahre 2003 mit der Verweigerung rechtlichen Gehörs, in Verbindung des vorsätzlichen und bandenmäßigen Prozessbetruges durch die Finanzbehörde Niedersachsens sowie Strafvereitelung im Amt, anderer im direkten Zusammenhang stehender und bis heute ungesühnter und vertuschter Straftaten, vorsätzlich als kriminelle Bande gegen die Abgabenordung agiert. Der Klage sind die entsprechenden Beweis-mittel aus Gerichts- und Ermittlungsakten beigefügt.

In der Fachsprache der Prüfer für Wirtschaftsprüfer wird der immer noch rechtgültige Beschluss des Finanzgerichts Hannover aus 2003, hier auf die patentierten und unpatentierten Technologien des Klägers als Liebhaberei und damit in jeglicher Hinsicht als Steuer befreit gemäß der Abgabenordung bezeichnet. Dafür spricht auch die widerrechtliche und somit strafbare Beendigung der Steuerakte des Klägers seit 2002 durch die Beklagte. Die Beschlüsse des Landgerichts Oldenburg setzen die Befreiung des Klägers von der Abgabenordnung im gleichen Zusammenhang fort.

Gemäß § 21 GKG ist die Klage grundsätzlich als Gerichtskosten befreit anzusehen, denn es gab in den vergangenen 20 Jahren genug Beschwerden beim Landtag sowie Strafanzeigen des Klägers gegen Teile dieser kriminellen Bande, hier bestehend aus Exekutive und Judikative sowie in Mitwisserschaft der Legislative, bis hin zum Deutschen Bundestag. Die Beklagte setzte offensichtlich auf vorsätzliche und bandenmäßige Strafvereitelung im Amt sowie ausreichendes Angstpotential bei der Anwaltschaft, den Kläger vor Gericht zu vertreten. Gleichzeitig vernichtete die Beklagte und bewusst mit ihrem kriminellen Handeln die wirtschaftliche Existenz des Klägers.

§ 129 Abs. 1 StGB
Für die Annahme einer Bande ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur zukünftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei Anderen zu verbinden.
BGH Urteil vom 16. Juni 2005 -3 StR 492/04 Landgericht Oldenburg (BGH NJW 205 2629 Bandenabrede)

Art. 84 Abs. 3 und 4 GG
(3) Die Bundesregierung übt die Aufsicht darüber aus, dass die Länder die Bundesgesetze dem geltenden Rechte gemäß ausführen. Die Bundesregierung kann zu diesem Zwecke Beauftragte zu den obersten Landesbehörden entsenden, mit deren Zustimmung und, falls diese Zustimmung versagt wird, mit Zustimmung des Bundesrates auch zu den nachgeordneten Behörden.
(4) Werden Mängel, die die Bundesregierung bei der Ausführung der Bundesgesetze in den Ländern festgestellt hat, nicht beseitigt, so beschließt auf Antrag der Bundesregierung oder des Landes der Bundesrat, ob das Land das Recht verletzt hat. Gegen den Beschluss des Bundesrates kann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden.

Art. 37 GG
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.

Der Deutsche Bundestag früher sowie die Bundesregierung, haben spätestens seitdem 05. März 2012 von den ungesühnten Vergehen und Verbrechen gegen den Kläger durch mehrere Bundesländer gewusst. Dennoch hat die Bundesregierung und der Deutsche Bundestag der Fortsetzung dieser strafbaren Handlungen durch die beschuldigten Bundesländer tatenlos zugesehen.

Die Beklagte wusste vollumfänglich von dem kriminellen bandenmäßigen und vorsätzlichen Handeln Staats- und Justizbeamter gegen den Kläger. Jetzt ist die Zeit der vollen juristischen und materiellen Rechenschaft der Beklagten für diese jahrelangen ungesühnten Vergehen und Verbrechen gegen den Kläger sowie mitgeschädigter Dritter gekommen.

G. K.

Anlagen:
Beschluss des LG Oldenburg vom 07. April 2017
Schriftsatz an LG Oldenburg vom 11. April 2017

Cc.
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
Rechtsanwälte Stoops & La Course PLLC für K&K Inc.
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