Sind große Teile unserer Exekutive und auch Judikative Kriminelle ?

Diese Pressemitteilung wird ebenso bei Facebook und im Zusammenhang mit einer Verfassungsbeschwerde zum Aktenzeichen B 9 V 29/16 B des Bundessozialgerichts veröffentlicht. Das Bundessozialgericht hat in einem Verfahren rechtlichen Beistand sowie rechtliches Gehör verweigert, um nachfolgend in Teilen aufgezählte Straftaten im Amt, hier unter Mitwisserschaft der Legislative, Judikative und Exekutive nicht amtlich dokumentieren zu müssen.

Meinungsfreiheit schützt auch emotionalisierte Äußerungen
Pressemitteilung Nr. 21/2016 vom 29. April 2016
Beschluss vom 10. März 2016
1 BvR 2844/13
Die Meinungsfreiheit umfasst auch die Freiheit, ein Geschehen subjektiv und sogar emotionalisiert darzustellen, insbesondere als Erwiderung auf einen unmittelbar vorangegangenen Angriff auf die Ehre, der gleichfalls in emotionalisierender Weise erfolgt ist.

Sind große Teile unserer Exekutive und auch Judikative Kriminelle?

Warum wurden und werden diese bisher ungesühnten kriminellen Banden durch die Legislative vor rechtlicher Verantwortung beschützt? Wo sind doch die so mutigen Anwälte und Politiker geblieben und die über Erdogan herziehen aber im Demokratischen Rechtsstaat die Hosen gestrichen voll haben, wenn es um die Wahrheit bzw. Recht und Gesetz geht? Der inzwischen hinzugezogene internationale Strafgerichtshof in Den Haag hat sich bereits geweigert, den Eingang einer Strafanzeige vom 22. März 2016 und gemäß der Römischen Statuten aus 1997 zu bestätigen. Eine angeblich international anerkannte Rechtsanwältin und genannt, Frau Armal Clooney anscheinend ebenso die Hosen gestrichen voll hat
gegen den Demokratischen Rechtsstaat und seine kriminellen Banden ein Mandat zu übernehmen.

Vorsätzliche und bandenmäßige Rechtsbeugungen und Strafvereitelungen im Amt zu 2 BvR 2156/09 und 2 BvR 2122/16, gedeckt durch §93b mit §93a BVerfGG

Nun ist es unbestritten durch Gerichtsurkunden bewiesen, dass beginnend mit dem Deutschen Bundestag letztmalig unter Pet. 4-18-07-312-019381 vom 03. Mai 2016, dem Kanzleramt zum Az. 131- K- 500 617/12 0001 vom 05. März 2012, dem Bundesverfassungsgericht insbesondere zu dem Aktenzeichen 2 BvR 2156/09 vom 26. Oktober 2009 sowie dem EMGR zum Aktenzeichen 17132/10, zumindest fahrlässige Beihilfe oder auch Beihilfe durch Unterlassen als Staatsbeamte zur schweren Steuerhinterziehung, bzw. vorsätzliche und bandenmäßige Strafvereitelung im Amt, vorzuwerfen ist. Diese Aktenzeichen stehen in ihrer Auswirkung im direkten Zusammenhang mit dem Aktenzeichen NZS 402 Js 23050/04 der Staatsanwaltschaft Verden vom 13. Juli 2004 sowie dem Aktenzeichen 4 ZS 1813/08 der GenStA-Düsseldorf vom 23. August 2008. Die beteiligten Länderparlamente (Fraktionsvorsitzende) sowie die Ministerpräsidenten sind schriftlich in Kenntnis gesetzt worden. Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Legislative, Judikative und auch die Exekutive des sogenannten und öffentlich immer wieder beschworenen Demokratischen Rechtsstaats, haben sich nicht nur als völlig unglaubwürdig erwiesen, sondern sich durch offensichtliches Wegesehen (Strafvereitelung im Amt §258a StGB) zur Disposition in ihren würdevollen Ämtern erwiesen.

Hinzu kommen noch viele andere vorsätzlich und ungesühnte Straftaten im Amt und die man hier gar nicht alle aufzählen kann. So haben der BGH und das Bundesverfassungsgericht unter anderem und mit gleicher Begründung (§93b mit §93a BVerfGG) vorsätzliche und bandenmäßige Rechtsbeugung und Urkundenfälschungen durch die GenStA-Oldenburg und die Bundesanwaltschaft zum Aktenzeichen 2 AR 217/15 abgesegnet.

gez. G.K.
Ehemaliger politischer Häftling im Zuchthaus Brandenburg - 1977/1978