Niedersachsen - bilden Staatsanwälte und Richter regelrecht kriminelle Banden im Sinne des §339 StGB mit § 129 Abs. 1 StGB?

OWi 2 Ss 171/15 OLG Oldenburg
Vorsätzliche und bandenmäßige Urkundenfälschung im Amt vom 15. Juli 2015 durch GenStA-Oldenburg
Verein gegen Rechtsmissbrauch eV. am 05. Oktober 2015 - Protokollfälschung durch Richter/innen im Zivilprozess, Strafvorschrift §348 StGB Falschbeurkundung im Amt.

Am 10. September 2015 nimmt der Landgerichtspräsident des Landgerichts Oldenburg unaufgefordert schriftliche Stellung, angeblich im Auftrage des Niedersächsischen Justizminsiteriums zum obigen Aktenzeichen. Darin erklärt dieser mochmals den Art 97 Abs. 1 GG in Bezug auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Anscheinend wusste er nicht, dass inzwischen eine neuerliche Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft in Hannover gegen die Justizministerin vorlag. Wenn doch Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 GG unabhängig sind, warum kommentiert dann ein Landgerichtspräsident eine OLG Entscheidung? Den Art. 97 Abs. 1 GG müsste doch auch die Justizministerin, noch dazu als Anwältin, kennen? Da der Landgerichtspräsident nun nach eigenen Angaben die OWi Akte geprüft habe, hätte ihm doch zwingend auffallen müssen, dass sich in der Akte Beweismaterial und wenn diese vor seiner Sichtung nicht durch die Staatsanwaltschaft entfernt wurde, für zwei anhaltende schwere Verbrechen (AO,PAtG)befunden haben. Bei diesen beiden schweren Verbrechen gelten Bundesminister und Ministerpäsidenten als Mitwisser, da schriftlich in Kenntnis gesetzt wurden.

Ich würde jedem Anwalt und der Mandanten bei der Justiz in Oldenburg vertritt empfehlen, die Protokolle oder auch Stellungnahmen auf Wahrheitsgehalt zu überprüfen, den Grund können Sie nachfolgend lesen.

Aber nun lesen Sie selbst, liebe Journalisten und interessierte Anwälte, hier den Antwortschriftsatz an den Landgerichtspräsidenten des LG Oldenburg. Ein Bundesjustizminister läßt Nazi-Hassparolen im Internet verfolgen, läßt er auch Verbrechen der Justiz verfolgen?

13. September 2015

Nur per Fax 0441- 220 2111

Persönlich vorzulegen!

Landgerichtspräsidenten
Herrn Dr. Thomas Rieckhoff
Elisabethstr7
26135 Oldenburg

NZS 2 Ss (OWi)171/15
NZS 3 OWi 531 Js 4067/15 StA Oldenburg
NZS 300SsRs 118/15 GenStA Oldenburg
Beschluss des OLG Oldenburg vom 20. Juli 2015
Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof vom 15. August 2015
Erneuter Vollstreckungsversuch der StA Oldenburg vom 11. September 2015
Ihre Stellungnahme vom 10. September 2015 mit Az. 313 E 360/80

Versuch der vorsätzlichen Beseitigung der Demokratischen Rechtsordnung durch Teile einer kriminellen Bande, bestehend aus Polizeibeamten, Staatsanwälten und Richtern, u.a. des Landes Niedersachsen, seit 1987.

Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz

Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Rechtsbeugung

"Beugung des Rechts ist in drei Formen möglich: 1. Tatsachenverdrehung = Verfälschung des Sachverhaltes, auf den das Recht angewendet werden soll. 2. Rechtsverletzung wie = falsche Anwendung von Rechtsnormen und zwar ebenso in Bezug auf das materielle wie in Bezug auf das Verfahrensrecht oder Verfügen einer gesetzlich nicht vorgesehenen Maßnahme. 3. Ermessens-missbrauch bei Ausübung und Entscheidungen des richterlichen Ermessens" (Jescheck,H.-H. et al.: 1988 S.53 Rn 55; Dreher,E., und H.Tröndle: 1995 S.1623 Rn 5; Schönke,A., und H.Schröder: 1997 S.2280 Rn 4).

BGH GSSt 1/00 - Beschluss v. 22. März 2001 (LG Münster)

Leitsatz

Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich. (BGHSt)

BGH NJW 2005/2629

BGH, Urt. v. 16.6.2005 -3 Str.492/04 (LG Oldenburg)

Für die Annahme einer Bandenabrede ist es nicht erforderlich, dass sich sämtliche Mitglieder einer bandenmäßig organisierten Gruppe persönlich verabredet haben und sich untereinander kennen, wenn nur jeder den Willen hat, sich zur künftigen Begehung von Straftaten mit (mindestens) zwei Anderen zu verbinden.

Grundlage dieses Antwortschreibens bilden die Artikel 1 GG, Artikel 2 Abs. 2 GG, Artikel 3 Abs. 1 GG, Artikel 10 Abs. 1 GG, Artikel 19 GG, Artikel 14 Abs. 1 GG, Artikel 20 Abs. 4 GG, Artikel 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 38 Abs. 1 DRiG, § 339 StGB mit § 129 Abs. 1 StGB, § 164 Abs. 1 StGB mit § 25-27 StGB, § 258a StGB mit § 153 Abs. 1 StGB, daraus folgend § 348 Abs. 1 StGB und abschließend § 345 Abs. 1, 2, 3 S.2 StGB.

Sehr geehrter Herr Landgerichtspräsident,

ich habe Ihr Schreiben vom 10. September 2015 am 11. September 2015 erhalten. Dieses Schreiben erklärt aus meiner Sicht Ihre Mitgliedschaft in einer juristisch kriminellen Bande des Landes Niedersachsen, hier zum Versuch der Beseitigung der Demokratischen Rechtsordnung.

Der Staats- und Generalsstaatsanwaltschaft Oldenburg und welche seit über 10 Jahren schwerster strafrechtliche Vorwürfe zum Nachteil meiner Person und Dritter ausgesetzt ist, sind diese Vorwürfe hinreichend bekannt. Gleichfalls sind mit Zusammenhang in einem Schreiben vom 12. Juli 2015 die darin enthaltenen strafrechtlichen Vorwürfe, u.a. gegen das Land Niedersachsen, dem Bundesverfassungsgericht, dem Bundesfinanzhof, dem Bundesgerichtshof dem Bundestag und dem Bundesjustizminister zur Kenntnis gegeben worden. Diese darin bezeichneten und belegten strafrechtlichen Vorwürfe und die nicht mit diesem Verfahren verbunden waren, sind Bestandteil einer gegenwärtigen Strafanzeige wegen vorsätzlichen und bandenmäßigen Verbrechen gegen die Menschenwürde nach Art. 7 der Römischen Statuten, hier beim ICC in Den Haag.

Ich hätte einen Landgerichtspräsidenten und der in seinem Schreiben hier großmundig den Art. 97 Abs. 1 GG für die beschuldigte Richterin hervorzitiert, dabei andererseits den § 38 Abs. 1 DRiG und andere Grundrechte der Bürger sowie begangene strafbare Handlungen unterschlägt, die nötige Intelligenz unterstellt, zunächst auch die andere Seite der Medaille zu hören. Aus Ihrer schriftlich erklärten Rechtsansicht zum Artikel 97 Abs. 1 GG, die eines unabhängigen Rechts gehört auch, dass die beschuldigte Richterin zusammen mit Staats- und Generalstaatsanwaltschaften zur Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsansichten, Verfahrensprotokolle und auch Stellungnahmen für die höheren Gerichtsbarkeiten strafrechtlich verfolgungswürdig verfälschen dürfen.

Lässt man zunächst alle sachlich formellen sowie materiellen Begründungen in der Rechtsbeschwerde vom 25. Juni 2015 unter den Art. 97 Abs. 1 GG für die Beschuldige gelten und auf die auch der Richter Jochen S. in seinem Beschluss vom 20. Juli 2015 nicht eingehen wollte, welches bereits eine mehr als negative Gratwanderung zum § 38 DRiG mit § 339 StGB aufzeigt, so ist die Unterdrückung der vorsätzlichen schwerwiegenden Falschaussage des Zeugen POK Z. im Verhandlungsprotokoll vom 05. März 2015 durch die beschuldigte RiAG Von der H. die erste schwere Straftat, die einer vorsätzlichen Falschbeurkundung und strafbar gemäß § 348 StGB. Es sei denn, das Verhandlungsprotokoll des AG-Wildeshausen ist keine Urkunde im Sinne des Rechts. Nur zur Erinnerung, bei dem selbigen Gericht wurde durch die Staats- und GenStA-Oldenburg festgestellt, dass dieses Amtsgericht kein öffentliches Amt ist und damit nicht dem Datenschutz unterliegt (Datenschutzbeauftragte des Landes Niedersachsen Frau Dr. Michaela Schultze vom 27. Juni 2010). Mit dieser Stellungnahme aus Hannover haben die an meinem hier Verfahren beteiligten Justizbehörden in Oldenburg, nicht nur zum ersten Male den vorsätzlichen und bandenmäßigen Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt erfüllt.

Dem Beschwerdegericht OLG-Oldenburg und vertreten durch den Einzelrichter S. wurde auf Seite 10 der Rechtsbeschwerde, hinreichend begründet und mehr als nahe gelegt, ein mündliches Verfahren in der Sache zu führen. Der Einzelrichter Jochen S. zog es jedoch mit seinem Beschluss im schriftlichen Verfahren vor, einer bereits strafrechtlich schwer belasteten GenStA-Oldenburg zu folgen. Die erste Staatsanwältin bei der GenStA- Oldenburg, Frau S. hat in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2015 vorsätzlich und damit als Teil der kriminellen Bande auf der Seite 2 zum §§ 345 Abs. 2 StPO i.V. mit § 80 Abs. 3 S. 3 OWiG, den Richter Jochen S. angelogen. Die beschuldigte Richterin Von der H. hat am 23. Juni 2015 um 14:16 Uhr in einem sechsminütigen Telefonat über die Rechtspflegerin F. und bei der ich um einen umgehenden Niederschriftentermin der sofortigen Rechtsbeschwerde nachsuchte, einen solchen Termin untersagt. Die Begründung der beschuldigten Richterin durch die Rechtspflegerin F. am Telefon lautete, es müsse ein Rechtsanwalt meine sofortige Rechtsbeschwerde unterzeichnen. Dem Bundesgerichtshof ist inzwischen im weiteren Beschwerdeverfahren vom 15. August 2015, hier der zweifache telefonische Verbindungsnachweis mit dem Amtsgericht Wildeshausen vom 23. Juni 2015 in Verbindung mit dem Termin zur Niederschrift für die sofortige Rechtsbeschwerde, vom 06. September 2015 übermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft Hannover hat sich im Ermittlungsverfahren Az. NZS 1141 Js 73202/15 geweigert, die Zeugin am OWi-Verfahren, Frau F aus Vechta, sowie den telefonischen Verbindungsnachweis zwischen der Rechtspflegerin F. und der beschuldigten Richterin Von der H. zu führen.

Der beschuldigten Richterin war spätestens mit dem 08. Juli 2015 bekannt, dass seit Beginn des Verfahrens inzwischen mehr als 15 Anwälte aus Oldenburg und Umgebung eine Mandatsübernahme und zum Teil ohne Begründung im OWi-Verfahren abgelehnt hatten.

Die Stellungnahme der ersten Staatsanwältin Frau S. vom 15. Juli 2015 für den Einzelrichter Jochen S. ist der zweite Beweis, des eines vorsätzlichen bandenmäßigen Verbrechens der Verfolgung und Verurteilung Unschuldiger, durch vorsätzliche Urkundenfälschung, strafbar gemäß § 348 Abs. 1 StGB. Darüber hinaus den unvollständigen Beschluss des OLG-Oldenburg vom 20. Juli 2015, erst 6 Wochen nach vermeintlicher Rechtskraftherstellung an meine Person zu übermitteln, ist mehr als ein Zeichen nicht vorhandener richterlicher Unabhängigkeit und wie von Ihnen gemäß Art. 97 Abs. 1 GG in Ihrem Schreiben zitiert wurde.

Aus der Zahlungsaufforderung der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 11. September 2015 geht zu meiner Beschwerde vom 20. August 2015 gegen die Vollstreckung des OWi-Verfahrens beim AG-Delmenhorst der dringende Tatverdacht hervor, dass die Staats- oder GenStA-Oldenburg bereits zum zweiten Mal eine Zivilklage vorsätzlich und bandenmäßig der Gerichtsbarkeit entzogen haben. Diese ist als weitere Straftat und Beweis zur bandenmäßigen Rechtsbeugung und Verfolgung Unschuldiger zu bezeichnen. Ein Amtsgericht verweigert sich in einem doch so unabhängigen richterlichen Verfahren eine Rechtseinscheidung zu treffen.

Die Beschuldigte Richterin wusste vor Beginn des OWi-Verfahrens, der Landtag sowie die Landesgerierung duldeten seit über neun Jahren einen bandenmäßigen Drogenverbrecher des Jahres 1987 als Fachaufsichtsführenden LOStA der StA-Oldenburg, genannt Roland H. (Az. 6 Zs 939/03 GenStA-Celle). Dieser Anstifter und Drogenverbrecher hat im Verfahren Az. NZS 2 Js 15522/88 vorsätzlich und ebenfalls bandenmäßig seine Beteiligung durch Anstiftung im Auftrage der Niedersächsischen Justiz ein Verbrechen gemäß § 25-29 StGB mit § 30a BtMG begangen. Darüber hinaus eine Beteiligung mit weiteren Straftätern Niedersächsischer Justiz den § 258a StGB zu diesem Verfahren. Hierzu hatte die StAin O. der StA Verden die Tatzeit des Roland H. auf Blatt 9 seiner Ermittlungsakte Az. 6 Zs 939/03 GenStA Celle um zwölf Jahre vorverlegt, eben um einer Strafverfolgung zu entgehen. Dass vorsätzliche und verfahrenserhebliche Fälschen von Ermittlungsakten oder in gerichtlichen Verfahrensprotokollen, ist ein ständiger Begleiter einer kriminellen Bande, hier als Standart in der Rechtssprechung „des Demokratischen Rechtsstaates“.

Dieses OWi-Verfahren ist nur ein kleines Vorspiel bandenmäßiger verbrecherischer Niedersächsischer Justiz, denn zum Beschwerdeverfahren vor dem OLG-Celle (4 T 18/15 LG Verden) steht in einer zivilrechtlichen Entscheidung die vorsätzliche und bandenmäßige Strafvereitelung der schweren Steuerhinterziehung und einer anhaltenden Rechtsbeugung der Abgabenordung im Raum. Für das LSG Celle stehen im Verfahren Az. S 15 VE 40/13 die gleichen schweren strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang. Ebenfalls sind die Staats- und GenStA-Oldenburg mit Bezug zum Finanzamt und der Stadt Delmenhorst sowie dem Verwaltungsgericht Oldenburg mit von der Partie. Nicht zu vergessen sind zwei öffentliche Beleidigungen als Querulant durch Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg sowie durch eine Richterin auf Probe beim Amtsgericht Cloppenburg. Bürger und die sich gegen systembedingte Staatskriminalität wehren, sind in den Augen der Justiz Querulanten – richterlich im Verhandlungsprotokoll des AG Cloppenburg durch Richterin L. dokumentiert.

Warum u.a. bis heute die meisten der 35 angesprochenen hochangesehenen Anwälte - selbst beim BHG zugelassener Anwaltschaft - das Mandat im OWi-Verfahren nicht annehmen wollten, können Sie aus den Anlagen der Generalstaatsanwaltschaft Celle des Jahres 2003 entnehmen. Diesen Anwälten wurden auch die achtseitigen strafrechtlichen Vorwürfe über fünf Bundesländer und die u.a. der Richterschaft beim BGH seit 14. Juli 2015 vorlagen, zur Kenntnis gegeben. Schwerstkriminelle Staatsanwälte und Richter über inzwischen fünf Bundesländer, haben den Grundstein gelegt, warum kein Anwalt mehr ein Mandat für mich vor Gericht übernehmen will.

„Mich überkommt tiefer Ekel“, so ein Teilzitat des ehemaligen Richters am Landgericht Stuttgart, Herrn Fahsel in der SZ in 2008, wenn er die täglichen Rechtsbrüche seiner Amtskollegen miterleben musste. Als ehemaliger Bootsflüchtling mit meiner Familie über die Ostsee des Jahres 1977 und damit politischer Häftling des Zuchthauses Brandenburg, habe ich nicht nur wie Richter Fahsel tiefe Ekel, sondern ich kriege das üble Kotzen über eine derartige verbrecherische Stasikriminalität zu meinem und Dritter Nachteil durch die Bundesdeutsche Justiz und mit stiller Duldung der Politik – genannt systembedingte Staatskriminalität.

Den schwersten Vorwurf den ich Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Schreiben mache, ist der, dass ein Beschuldigter kein Recht auf eine anwaltliche Vertretung vor Gericht haben darf. Dieses sieht in Ihren Augen der Art. 97 Abs. 1 GG zwingend zur richterlichen Unabhängigkeit vor. Eine solche Rechtsauffassung ist in meinen Augen mit der Rechtsauffassung des Nazi-Richters Roland Freisler und der Roten Verbrecherin Hilde Benjamin gleichzusetzen. Ich empfehle Ihnen daher Ihr Amt als Landgerichtspräsident eines Demokratischen Rechtsstaates sofort niederzulegen.

Hochachtungsvoll

G. K.
Ehemaliger politischer Häftling der DDR 1977
Mitglied im Verein gegen Rechtmissbrauch eV.

Anlage:
Auszüge aus der Ermittlungsakte gegen Roland H.
Eingangsbestätigung des BVerfG vom 17. Juli 2015
zum Schriftsatz vom 12. Juli 2015
Versuch der Vollstreckung durch StA Oldenburg vom 11. Sept. 2015

Cc. Bundesgerichtshof zur Beschwerde vom 15. August 2015
Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts für die Richterschaft
Justizminister Heiko Maas – per Fax
Justizministerium Hannover – per Fax
Dr. Norbert Blüm Einspruch – per Fax
Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.
Internetveröffentlichung