Verfahrensbeistand verklagt Vater

31.01.2014, München/Wolfsburg. Vor rund zwei Dutzend Zuschauern und Pressevertretern diverser Medien fand am vergangenen Montag vor dem Landgericht München I die mündliche Verhandlung wegen Unterlassung gegen den Vater Stefan W. statt.

Viel Aufmerksamkeit
Klägerin ist eine Rechtsanwältin aus München, die als Verfahrensbeistand eines dreijährigen Kindes –als so genannte Anwältin des Kindes– vom Gericht in einem familiengerichtlichen Verfahren bestellt wurde, in welchem auch der Vater und die Mutter des Kindes beteiligt sind.

Das Verfahren erfahre, so stellte der Vorsitzende Richter am Landgericht Dr. Zeller zu Beginn der Verhandlung fest, "überraschend viel Aufmerksamkeit." Er sei sich jedoch nicht sicher, egal was verhandelt werde, ob man in diesem Verfahren den Zielen des Vaters näherkomme.

Die Fachanwältin für Familienrecht verlangt von dem beklagten Vater unter anderem, es zu unterlassen auf seiner Internetseite http://www.familiengerichts-schan.de zu behaupten, dass sie niemals Kontakt zum Kind aufgenommen habe, damit ihren gesetzlichen Pflichten als Verfahrensbeistand nicht nachgekommen sei und insofern die Interessen des Kindes auch nicht vertreten habe. Insbesondere habe die Verfahrensbeiständin folglich ungerechtfertigte Abrechnungen beim Gericht eingereicht und von dort ohne weitere Prüfung entsprechende Vergütungen erhalten. Der Rechtsanwalt der Verfahrensbeiständin räumte ein, das Recht des Vaters zur Kritik an der Arbeit seiner Mandantin sei zwar berechtigt, dies gelte aber nur, solange dies nicht nach außen dringe, das gehe nicht.

"Ich hatte keine andere Möglichkeit mehr"
Der Vater hingegen machte in der mündlichen Verhandlung in einem emotional berührenden Vortrag u.a. geltend, dass er gar keine andere Möglichkeit mehr gehabt habe, auf seine Situation aufmerksam zu machen. Was auch immer er vor dem Familiengericht vortrage, es werde nicht beachtet. Es sei ihm seit über zweieinhalb Jahren verwehrt, Vater sein zu können, außerdem werde ihm der Kontakt zu seinem Kind unter anderem auch durch das Verhalten der Klägerin verweigert.

Besonderes Potential erfährt das Verfahren am Landgericht München durch die Tatsache, dass eine weitere Rechtsanwältin als Zeugin geladen worden ist, die im familiengerichtlichen Verfahren die Mutter des Kindes vertritt. Der Vater hielt der Klägerin nämlich vor, dass die Verfahrensbeiständin und Rechtsanwältin der Mutter sich privat kennen würden und dass es interne Absprachen -auch mit der befassten Familienrichterin- gegeben habe.

Die Verfahrensbeiständin und hiesige Klägerin bestritt dies, sie sei mit der Rechtsanwältin nicht befreundet. Ob Zahlungen am gleichen Tag der Rechnungseinreichung bereits beglichen worden seien, sei Ansichtssache des Beklagten. Unbegleiteten Umgang des Vaters mit dem Kind befürworte sie nicht, dafür sei es ihrer Ansicht nach u.a. erforderlich, dass der Vater sich zunächst einem familienpsychologischen Gutachten unterziehe.

Sodann wurde die Aussage der Rechtsanwältin der Mutter zeitlich vorgezogen, da sie angab, nach ihrer Vernehmung noch in ihre Kanzlei zu müssen.

"Rufmord-Kampagne"
Die Rechtsanwältin der Mutter sagte als Zeugin aus, sie habe die Verfahrensbeiständin weder jemals privat oder in ihrer Kanzlei besucht noch sei sie mit ihr befreundet, sie habe lediglich mit der Verfahrensbeiständin wegen dieser "Rufmord-Kampagne" des Vaters telefoniert. Man habe auch nicht abgestimmt, was im familiengerichtlichen Verfahren vorzutragen sei.

Einige Aufregung gab es im Gerichtssaal, als die Rechtsanwältin dann entgegen ihrer vorherigen Ankündigung dann doch im Saal bleiben wollte, um -wie sie sagte-, sich noch die Aussage der weiteren Zeugen anzuhören.

Die nächste Zeugin nämlich, die als Beiständin des Vaters in der Familiensache fungiert, sagte sodann aus, sie habe die Klägerin und die Zeugin Ende November 2012 zusammen vor dem privaten Wohnhaus der Klägerin gesehen. Auch habe sie –zusammen mit dem Vater– im Rahmen einer familiengerichtlichen Anhörung vernommen, wie die Verfahrensbeiständin ggü. einem Dritten geäußert habe, man treffe sich auch privat, worauf die Rechtsanwältin erwidert habe, sie besuche die Verfahrensbeiständin auch zuhause.

Auf Vorhalt des Richters räumte die Zeugin Rechtsanwältin die Vorwürfe bezüglich ein, erklärte aber dazu, dies sei lediglich eine Persiflage auf das vorgehende Verhalten des beklagten Vaters und nicht ernst gemeint gewesen.

Aus dem Publikum kam daraufhin die Bemerkung, dass man sich damit über den Vater lustig gemacht habe.

Der Richter erklärte, dass er in dem bei ihm zu führenden Verfahren keine Entscheidungen oder Anordnungen treffen könne, die Auswirkungen auf das familiengerichtliche Verfahren hätten. Auch einen Vergleich hinsichtlich einer Umgangsregelung des beklagten Vaters mit dem nunmehr fast vierjährigen Sohn zu schließen, sei nicht Sache des Zivilgerichts, sondern des Familiengerichts.

Der Streitwert wurde auf 10.000 EUR festgesetzt. Das Urteil liegt der Redaktion noch nicht vor.

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Stichwort Verfahrensbeistand: er vertritt -so jedenfalls will es das Gesetz- die rechtlichen Interessen des Kindes in bestimmten familienrechtlichen Verfahren. Der Verfahrensbeistand wird vom Familiengericht bestellt, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des betroffenen Kindes erforderlich ist. Das Gericht kann dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.
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