Steuerhinterziehung in Millionenhöhe und die möglichen Folgen

Das Landgericht Augsburg hatte einen Angeklagten (LG Augsburg, Urteil vom 8. April 2011 - 2 KLs 501 Js 124133/07) wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen - zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Bei so manchem Gericht gilt bei Steuerstraftaten die Faustformel: pro 100.000 Euro gibt es ein Jahr Haftstrafe.

Das LG Augsburg ging in dem vorliegenden Fall etwas großzügiger mit der Faustformel um.

Dies fand auch der BGH und hob dieses Urteil auf. Die Staatsanwaltschaft hatte Revision eingelegt.

Das Landgericht hat zwar in beiden Fällen einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr.1 AO) angenommen. Die Strafzumessung des Landgerichts lies jedoch besorgen, die Strafkammer habe sich rechtsfehlerhaft bei der Einzelstrafbildung maßgeblich von der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung leiten lassen.

Bei der Steuerhinterziehung im großen Ausmaß kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08).

Solche Gründe hatte das Landgericht Augsburg nicht aufzeigen können.

Im Groben können die Strafen wohl wie folgt angedacht werden:

Eine Steuerhinterziehung in der Höhe bis zu 1.000 Euro dürfte eine Einstellung gegen Auflage (zumeist die Zahlung eines Geldbetrages) gemäß § 153a StPO mit sich bringen.

Bis zu 50.000 Euro kann noch mit einer Geldstrafe gerechnet werden.

Diese berechnet sich anhand von Tagessätzen. Ein Tagessatz ist normalerweise so hoch wie ein Dreißigstel vom monatlichen Nettoverdienst des Beschuldigten. Wie viel Tagessätze er aufgebrummt bekommt, richtet sich nach der Höhe der insgesamt hinterzogenen Steuern.

Bei 5.000 Euro kann man mit 30-40 Tagessätzen rechnen und bei 50.000 Euro können es bis zu 360 Tagessätze sein.

Ab 100.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro befindet man sich in dem Bereich der Haftstrafe, welche durchaus zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Ab 1.000.000 Euro kommt im Zweifel keine Bewährung mehr in Betracht bzw. wird die Strafe über zwei Jahre Haft gehen und ist daher schon laut Gesetz, gemäß § 57 II Nr.1 StGB nicht mehr zur Bewährung auszusetzen.


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