Einkommensteuer - Bundesfinanzhof entscheidet über Umfang der Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen

Immer wieder zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung führt der Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen des steuerpflichtigen Unternehmers anlässlich von Geschäftsessen etc.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG dürfen den zu versteuernden Gewinn des Unternehmers nicht mindern "Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen".

Da der Regelungsgehalt dieser Vorschrift insbesondere hinsichtlich einer Bewirtung in einer Gaststätte nicht ganz eindeutig erscheint, wurden in der Vergangenheit teilweise durch die Finanzverwaltung wie auch durch einzelne Finanzgerichte immer wieder Betriebsausgaben als abzugsfähig anerkannt auch hinsichtlich solcher Eigenbelege des steuerpflichtigen Unternehmers, die bei einer Bewirtung in einer Gaststätte den Namen des Bewirtenden nicht enthielten.

Mit Urteil vom 18. April 2012, X R 57/09, veröffentlicht am 12. September 2012 hat der Bundesfinanzhof die Streitfrage, welchen Inhalt ein Beleg im Falle einer Gaststättenbewirtung haben muss, um einen entsprechenden Betriebsausgabenabzug zuzulassen, geklärt.

Der Bundesfinanzhof weist in den Leitsätzen des Urteils vom 18. April 2012 darauf hin, dass sich für den Fall der Bewirtung in einer Gaststätte die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ergeben, die grundsätzlich der Vorschrift in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vorgeht.

Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr 2 Satz 3 EStG müssen daher, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge, deren Gesamtbetrag 150,00 € nicht übersteigt, handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Bundesfinanzhof wie folgt aus: " Diese BFH-Rechtsprechung ist nach Auffassung des erkennenden Senats auf die in den Streitjahren geltende Rechtslage übertragbar. Gaststättenrechnungen ohne Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen sind als Nachweis der Bewirtungsaufwendungen grundsätzlich ungeeignet, da damit nicht belegt ist, wem die Aufwendungen entstanden sind und das Finanzamt weder die betriebliche Veranlassung noch die Angemessenheit der Bewirtungsaufwendungen prüfen kann (ebenso Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a. a. O., § 4 Rz H 202; vgl. auch Frotscher in Frotscher, a. a. O., § 4 Rz 693; im Ergebnis ebenso: HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1235; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 742, und Meurer in Lademann, a. a. O., § 4 EStG Rz 679).
Ohne eine solche Angabe besteht grundsätzlich die Gefahr, dass fremde Dritte Rechnungen an sich nehmen und als eigene Belege verwenden (Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a. a. O., § 4 Rz H 202). Im Übrigen spricht auch der bestehen bleibende Gleichlauf mit dem Umsatzsteuerrecht für die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung; so benötigen vorsteuerabzugsberechtigte Steuerpflichtige ohnehin eine Rechnung, in welcher der Steuerpflichtige als Leistungsempfänger ausgewiesen ist.

Die Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen in dem Eigenbeleg kann die entsprechende Angabe in der Rechnung nicht ersetzen (ebenso HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1235).

Dies galt nach Auffassung des I. Senats (Urteil in BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903) aufgrund der unterschiedlichen Nachweisfunktionen von Eigen- und Fremdbeleg auch bereits für die Rechtslage vor Inkrafttreten des StRefG 1990. Hieran hat sich durch das StRefG 1990 nichts geändert.

Der Gaststättenrechnung als Fremdbeleg kommt weiterhin eine - im Vergleich zum Eigenbeleg - erhöhte Nachweisfunktion zu, so dass die Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen allein in dem Eigenbeleg nicht ausreichend ist, sondern vielmehr die Angabe auch auf der Gaststättenrechnung erforderlich bleibt.

Denn der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen kann nur durch den Gaststätteninhaber oder seinen Bevollmächtigten auf der Rechnung vermerkt werden (vgl. z. B. Söhn, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a. a. O., § 4 Rz H 203), wie auch eine nachträgliche Ergänzung der Gaststättenrechnung um den Namen des Bewirtenden nur durch diese Personen erfolgen darf (ebenso: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a. a. O., § 4 Rz H 205; HHR/Stapperfend, § 4 EStG Rz 1235; Frotscher in Frotscher, a. a. O., § 4 Rz 693; Blümich/Wied, § 4 EStG Rz 743; Meurer in Lademann, a. a. O., § 4 EStG Rz 679; so auch BFH-Urteile in BFHE 161, 125, BStBl II 1990, 903, und in BFHE 162, 295, BStBl II 1991, 174, beide zur Rechtslage vor Inkrafttreten des StRefG 1990).

Auch die eingereichten Kreditkartenabrechnungen können - entgegen der Auffassung des FG - an diesem Ergebnis nichts ändern. Durch die Kreditkartenabrechnungen kann lediglich die Begleichung der Rechnung nachgewiesen werden, nicht jedoch die Frage der betrieblichen Veranlassung, also wer zu der Bewirtung eingeladen hat, d. h. Bewirtender war.

Damit ist auch nach Inkrafttreten des StRefG 1990 die Angabe des Rechnungsadressaten auf der eingereichten Gaststättenrechnung (grundsätzlich) erforderlich. Vergleichbar verlangt eine Rechnung i. S. des § 35a EStG 2002, dass sich aus der Rechnung jedenfalls die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung und somit auch der Empfänger der Dienstleistung entnehmen lassen (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009 VI R 28/08, BFHE 224, 255, BStBl II 2010, 166)."

Fazit

Eigenbelege, die Angaben über die bewirtende Person auf der ansonsten ordnungsgemäßen Gaststättenrechnung nicht enthalten, genügen also nicht den Anforderungen an einen entsprechenden Betriebsausgabenabzug der Bewirtungskosten.

Weder entsprechende Angaben auf vom Unternehmer selbst erstellten Eigenbelegen noch hierzu eingereichte Kreditkartenabrechnungen machen die erforderliche Angabe des Steuerpflichtigen auf den Rechnungen entbehrlich. Hierauf wird bei einer Gaststättenbewirtung unter Geschäftsleuten also zukünftig zu achten sein.


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