Lebensversicherung insolvenzfest

Das Oberlandesgericht Frankfurt musste die Frage klären, ob ein Insolvenzverwalter von der bezugsberechtigten überlebenden Ehegattin Herausgabe der Lebensversicherungssumme verlangen kann. Dabei stellte sich das Problem, das der Verstorbene, der die Lebensversicherung abgeschlossen hatte, seine (dritte) Ehefrau nicht namentlich bezeichnet hatte. Vielmehr hiess es nur, dass unwiderrufliche Bezugsberechtigte die Ehefrau sein solle.

Das Gericht musste daher klären, ob eine widerrufliche oder eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung anzunehmen ist.

Dieser Punkt ist in Fällen, in denen der Nachlass überschuldet ist, von großer Bedeutung.

Im Falle der widerruflichen Bezugsberechtigung entfällt dieses mit Eintritt des Versicherungsfalls vollständig. Die in ihm verkörperte bloße tatsächliche Hoffnung verwirklicht sich, indem der Bezugsberechtigte den neu entstandenen Anspruch gegen die Versicherung auf die Versicherungssumme erwirbt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.04.2010 - IX ZR 245/09 -). Allerdings besteht die Gefahr, dass der Nachlassinsolvenzverwalter gleichwohl Zugriff hierauf nimmt. Zu denken ist an eine Anfechtbarkeit des Anspruchserwerbs nach § 134 InsO. Danach können unentgeltliche Rechtshandlungen unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.

Anders verhält es sich demgegenüber bei der unwiderruflichen Bezugsberechtigung. Ist die Bezugsberechtigung eine unwiderrufliche, so ist diese nur anfechtbar, wenn die unentgeltliche Leistung in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurde (§ 134 I a.E. InsO). Demzufolge kann ein Nachlassinsolvenzverwalter - wie das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Urt. v. 11.01.2012 - 13 U 90/11 -) entschieden hat - in aller Regel im Wege der Insolvenzanfechtung nur Zugriff auf die Prämienzahlungen der letzten vier Jahre vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nehmen.

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