BDSG - Ablauf der Übergangsfrist am 01.09.2012

Haben Sie Ihre Datenbestände schon bereinigt? Wurde das Doppel-Opt-IN-Verfahren in Ihrem Unternehmen eingeführt? Handeln Sie schnell und gehen Sie nicht das Risiko abgemahnt zu werden.

Mit dem 1. September endete die Übergangsfrist der Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes. Bis 31.08.2012 müssen daher bestehende Datenbestände in Unternehmen unbedingt bereinigt und die Herkunft von Daten geklärt werden sowie ggf. die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung nach-träglich eingeholt werden. Eine Prüfung kann im Zweifel dazu führen, dass Kundendaten gelöscht werden müssen, damit Sie mit den neuen gesetzlichen Regelungen kon-form handeln.
Um das und andere unangenehme Folgen zu verhindern, müssen Sie schnell Vorkehrungen treffen.

Sind wir als Unternehmen auch betroffen?

Sofern Sie Kundendaten zu Werbezwe-cken nutzen – Ja. Anders hingegen verhält es sich, wenn Ihr Unternehmen die Kundendaten nur für die Erfüllung der bereits bestehenden Vertragsbe-ziehungen nutzt.
Sie sollten sich daher zunächst die Fra-ge stellen, für welche Zwecke werden Daten genutzt.Versenden Sie Newsletter, Akquise-Emails, neue Produktinformationen oder anderweitige Werbemitteilungen?
Dann sind Sie von der BDSG - Regelung betroffen und sollten unbedingt Vorkeh-rungen zur Umsetzung treffen.
Andernfalls drohen Ihnen gravierende Sanktionen – u.a. Bußgelder von bis zu 50.000 Euro.

Kundendaten rechtssicher speichern

Sofern Sie festgestellt haben, dass auch Ihr Unternehmen von der Re-gelung betroffen ist, stellt sich schnell die Frage:
Wie können wir die gesetzeskonfor-me Speicherung unserer Kundenda-ten gewährleisten ohne Bußgelder und Abmahnungen zu befürchten?
Lösungswege:
• Nachträgliche Einholung der erforderlichen Einwilligung –per Post
• Nutzung von Listendaten, die aus allgemein zugänglichen Telefon- oder Branchenver-zeichnissen stammen, sofern kein Widerspruch vorliegt
Sind alle Voraussetzungen des §28 Abs. 3 S.2 Nr.1 BDSG erfüllt, dürfen Sie die Daten auch nach Ablauf der Übergangsfrist speichern.
Welche Daten gehören zu den sog. Listendaten?

• Vor- und Nachname
• Titel
• Adresse
• Geburtsjahr

Kundendaten zu Werbezwecken nutzen

Insbesondere für die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken gelten deutlich strengere Vorschriften. Während es weiterhin zulässig ist, auch ohne vorherige Einwilligung per Post zu werben, dürfen Telefonanrufe oder E-Mails zu Werbezwecken nur noch nach dem sog. "Opt-In-Verfahren" eingesetzt werden. Andernfalls dro-hen empfindliche Bußgelder. Obligatorisch ist in diesem Zusam-menhang inzwischen das sog. Doppel-Opt-In-Verfahren, welches auch die Nachweisbarkeit der erforderlichen Einwilligung ge-währleistet.

Die Einwilligung
Welche Anforderungen gelten bei der Einholung der Einwilli-gung?

Grundsätzlich muss die Einwilligung schriftlich erteilt werden, „soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist“.

WICHTIG
Der Kunde muss eindeutig erkennen können, von wem er welche Datennutzung zu welchem Zweck zu erwarten hat. Wichtig ist außerdem, dass der Betroffene immer frei entscheiden kann, ob er sein Einverständnis erklärt oder nicht.

Was gibt es zu tun?

Insbesondere im Hinblick auf die Haf-tung von Geschäftsführern, Vorständen und anderen leitenden Organe bei Datenschutzverstößen sollte die rechts-konforme Erhebung, Speicherung und Nutzung von personenbezogenen Daten nicht unterschätzt werden.

Unsere Empfehlung:
• Lassen Sie Ihre vor dem 01.09.2012 gespeicherten Daten überprüfen, ggf. im Rahmen eines Datenschutzaudits.
• Führen Sie ein rechtskonformes Doppel-Opt-in-Verfahrens ein.
• Nutzen Sie Ihre Kundendaten für Werbezwecke nur dann, wenn Ihnen die ausdrückliche Einwilli-gung des Kunden nachweislich vorliegt oder eine der gesetzlich anerkannten Ausnahmen gegeben ist.

Wir helfen weiter

? Datenschutzaudits
? Externer Datenschutzbeauf-tragter
? Rechtssicheres Doppel-Opt-In-Verfahren
? Lückenlose Dokumentation

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