Impressum auch für Unternehmensdarstellungen bei facebook erforderlich? Rechtsanwalt Frank Feser

Das Landgericht Aschaffenburg musste sich nun mit der Frage befassen, ob kommerzielle Webseiten in sozialen Netzwerken ebenfalls mit einem Impressum versehen werden müssen. Die Kammer bejahte dies (vgl. LG Aschaffenburg, Urt. v. 19.08.2011 - 2 HK O 54/11 -).

Die gesetzliche Grundlage der sog. Impressumspflicht für kommerzielle Websites ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG). Dort heisst es auszugsweise:

"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber."Demzufolge müssen Anbieter kommerzieller Internetpräsenzen vor allem ihre Identität (Name, Anschrift und Kontaktdaten) bereit stellen.

Diese Angaben dürfen nicht irgendwo auf der Website versteckt sein, sondern müssen vom interessierten Internetnutzer unschwer aufgefunden werden können. Das Landgericht Aschaffenburg erörterte in diesem Zusammenhang, ob Angaben, die über die Rubrik "Info", welche sich typischerweise auf facebook-Seiten befindet, den Transparenzanforderungen genügen. Es weist insoweit auf die teilweise vertretene Rechtsmeinung, wonach das Impressum nicht zwingend unter der gleichen Internetdomain publiziert werden müsse, hin. Allerdings begegneten die Umstände, dass nicht klipp und klar von "Impressum"oder "Anbieterkennzeichnung" gesprochen worden war, und die erforderlichen Angaben teils unter facebook, teils im Impressum einer anderen Website des Anbieters, auf welche unter der Rubrik "Info" verwiesen worden war, durchgreifenden Bedenken.
Konsequenzen ergeben sich aus dieser Entscheidung für alle Unternehmen, die ihr Unternehmen auf einer eigenen facebook-Webseite bewerben. Wollen sie verhindern, dass Mitbewerber sie auf Unterlassung unlauterer Werbung in sozialen Netzwerken in Anspruch nehmen oder Bußgeldbehörden wegen Verletzung des § 5 TMG gegen diese Werbung einschreiten, so empfiehlt es sich, die facebook-Webseite mit der jeweiligen Unternehmensdarstellung kritisch zu überprüfen. Soweit Angaben mißverständlich oder unvollständig sind, sollten sie ergänzt werden. Der sicherste Weg dürfte dabei darin bestehen, auch auf der facebook-Webseite sämtliche Angaben nach § 5 TMG zu publizieren.
Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass facebook-Webseiten zudem in fremden Sprachen, z. B. spanisch und englisch, publiziert werden. Soweit das Unternehmen international tätig ist, empfiehlt es sich daher, auch insoweit die telemedienrechtlichen Angaben vorzuhalten. Weiterhin macht der Siegeszug des m-commerce auch vor facebook nicht halt. Zwar sind - soweit ersichtlich - noch keine gerichtlichen Entscheidungen zur Frage, ob auch die smartphone-fähigen Versionen von facebook-Webseiten den Anforderungen des § 5 TMG genügen müssen, bekannt geworden.
Allerdings drängt sich die Parallele zu ebay auf. Dort sind gewerbliche Anbieter bereits mehrfach lauterkeitsrechtlich belangt worden, weil sie im Bereich des m-commerce nicht hinreichend verbraucherschützend vorgesorgt hatten.

Weitere Informationen: http://www.informationstechnologie.und-recht.info/beitraege/impressum---...


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