Ausländerrecht: Voraussetzung der Erlangung der Niederlassungserlaubnis ist die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache

Verwaltungsgericht Göttingen, Az.: 1 A 193/10

Das deutsche Ausländerrecht kennt insgesamt 4 verschiedene Aufenthaltstitel: Das Visum, die Niederlassungserlaubnis, die Aufenthaltserlaubnis sowie das Daueraufenthalt-EG.

Insbesondere für die Erlangung der Niederlassungserlaubnis ist Voraussetzung, dass der Antragsteller die deutsche Sprache in ausreichendem Maße spricht.

Das Verwaltungsgericht Göttingen wies daher in dem oben genannten Beschluss die Klage einer Türkin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ab. Die Frau war 1989 ihrem bereits in Deutschland lebenden Ehemann nachgereist und hatte 2010 ein Daueraufenthaltsrecht beantragt. Allerdings beherrschte die Türkin die deutsche Sprache nur ungenügend.

Der Landkreis Göttingen lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Frau verfüge nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und könne sich nicht einmal auf einfache Art mündlich verständigen. Dies sei aber gesetzliche Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis. Das Verwaltungsgericht schloss sich schließlich der Auffassung der Behörde an.

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