§ 97a II UrhG – Die sog. “100€-Deckelung” – AG Frankfurt 31 C 1514/09 – 10

In einer früheren Entscheidung vom 24.11.2009 hatte das AG Frankfurt (Az.: 31 C 1514/09 – 10) entgegen zwischenzeitlich anders lautender Entscheidungen die Anwendbarkeit des § 97a UrhG bei Urheberrechtsverstößen in Tauschbörsenkonstellationen noch generell abgelehnt. Es läge nach Auffassung des Gerichts in diesen Fällen kein einfach gelagerter Fall vor. Dies sei jedenfalls nur dann der Fall, wenn der Rechtsverletzer ohne Schwierigkeiten ermittelt werden könnte. Während dies bei den gesetzlich geregelten Fällen anhand eines Impressums auf der Internetseite möglich sei, bedürfe eine Ermittlung des Rechtsverletzers in Filesharing- Fällen nicht nur eine spezielle Ermittlungssoftware, sondern auch noch des Auskunftsverfahrens in Sinne § 101 Abs. 9 UrhG. Dies spräche nach Auffassung des Gerichts gegen das Vorliegen eines einfach gelagerten Falls.

Das vollständige Urteil mit den Entscheidungsgründen können Sie hier nachlesen.

Die hier noch vertretene Rechtsauffassung, nach der ein einfach gelagerter Fall nur aufgrund der Notwendigkeit eines Auskunftsverfahrens im Sinne § 101 Abs. 9 UrhG abgelehnt wird, ist in der Form nicht mehr haltbar und wurde auch mit Entscheidung vom 01.02.2010 durch das Amtsgericht Frankfurt revidiert. Der Schwerpunkt der Auseinandersetzung zum § 97a UrhG dürfte zwischenzeitlich in den Tatbestandsmerkmalen des „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ sowie der „unerheblichen Rechtsverletzung“, anzusiedeln sein. Zur Frage der unerheblichen Rechtsverletzung äußerte sich kürzlich auch das LG Berlin (wir berichteten hier).

Ihr

Aleksandar Silic

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