§ 97a II UrhG - Die sog. "100€-Deckelung" - Urteil AG Frankfurt am Main Az.: 31 C 1684/09

Mit Urteil vom 16.10.2009 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 1684/09) den Beklagten verurteilt Euro 801,80 an den Kläger zu zahlen. Dem Prozess lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Sohn des Beklagten am Wochenende zu Besuch war und unbemerkt vom Beklagten eine Internetverbindung aufbauen und die entsprechende Seite mit dem Filesharingprogramm aufrufen konnte.

Hierzu bemerkt das AG Frankfurt:

"Mit der Einrichtung eines Rechners mit Internetanschluss schafft der Inhaber eine Gefahrenquelle für deren Schutz er zu sorgen hat und deren unberechtigten Gebrauch er zu verantworten hat."

In dem Urteil verneint das Amtsgericht Frankfurt die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG. Die wird wie folgt begründet:

"Dagegen kam vorliegend eine Beschränkung auf 100,- Euro gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Einfach gelagert sind allein Fälle, die weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweisen, bei denen also das Vorliegen einer Rechtsverletzung „quasi auf der Hand liegt“ (Kefferpütz in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 97a Rn 34-39). Dies erscheint aber bereits fraglich, da einerseits in tatsächlicher Hinsicht im Rahmen der Ermittlung des Störers ein nicht unbedeutender Aufwand betrieben werden muss. Denn einerseits ist die IP-Adresse zu ermitteln, ein Antrag zur Erlangung der Daten des Anschlussinhabers nebst nachfolgendem Verfahren durchzuführen und danach erst kann in Kontakt mit dem Anschlussinhaber getreten werden. Dies alles deutet bereits darauf hin, dass es sich nicht um einen in tatsächlicher Hinsicht einfach gelagerten Fall handelt. Zum anderen ist auch die Haftung des AnschlussinhabersHaftung des Anschlussinhabers in Abgrenzung zur Haftung des Handelnden weiter nicht unumstritten, was auch die Auseinandersetzung der Parteien vorliegend zeigt, sodass auch insoweit nicht von einem einfach gelagerten Fall gesprochen werden kann, bei dem die Rechtsverletzung des Abgemahnten auf der Hand läge."

In dieser Angelegenheit wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG mangels Vorliegen eines einfach gelagerten Falls verneint. Der Ermittlungs- und Rechercheaufwand auf Seiten der Abmahnenden Partei sei so hoch, dass ein einfach gelagerter Fall nicht mehr vorliegt.

Interessant ist auch, dass das Amtsgericht weiterhin die nicht eindeutige Rechtslage zur Haftung des Anschlussinhabers in Abgrenzung zur Haftung des Handelnden anführt.

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Ihr
Tobias Arnold