Elternunterhalt: Verpflichtung zum Elternunterhalt kann auch Ruheständler treffen

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Oberlandesgericht Düsseldorf, 27.10.2010, Az.: II-8 UF 38/10

Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von leiblichen Kindern, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der pflegebedürftigen Eltern zu sichern.

Die Verpflichtung der Kinder zum Elternunterhalt ergibt sich in Deutschland aus § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Danach sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

Verwandte in gerader Linie sind gem. § 1589 BGB Personen, deren eine von der anderen abstammt. Dies sind also Großeltern, Eltern, Kinder, Enkelkinder etc.

Ein Anspruch auf Unterhalt besteht somit nicht nur für Eltern gegenüber ihren Kindern, sondern allgemein zwischen Verwandten gerader Linie.

Da der Anknüpfungspunkt für die Verpflichtung zum Elternunterhalt die Verwandschaft ist, sind Schwiegerkinder grundsätzlich somit nicht verpflichtet, für pflegebedürftige Schwiegereltern aufzukommen.

Da allerdings das Einkommen und das Vermögen auch der Schwiegerkinder bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung herangezogen werden, sind tatsächlich auch Schiwegerkinder oftmals indirekt von der Unterhaltsverpflichtung betroffen (verdeckte Schwiegerkinderhaftung).

Reicht die Pflegeversicherung und eine eventuell bestehende Pflegezusatzversicherung für den Unterhalt nicht aus, kommt zunächst der Sozialhilfeträger für den Unterhalt auf. Da die Ansprüche der Eltern aber auf den Sozialhilfeträger übergehen, wird dieser regelmäßig Rückgriff bei den Kindern nehmen, wenn diese unterhaltsverpflichtet sind.

Eine Verpflichtung zum Elternunterhalt ist nach den §§ 1601 ff. BGB grundsätzlich dann gegeben, wenn gleichzeitig („zeitlich kongruent“) eine Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern und die Leistungsfähigkeit der Kinder vorliegen.

Die Ermittlung der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Kinder unterscheidet sich je nach Einkommensart.

Bei unselbstständig beschäftigten Kindern wird das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate vor Eintritt der Bedürftigkeit für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit herangezogen (Dazu gehören auch einmalige Zahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Steuernachzahlungen und –erstattungen).

Bei Kindern, die einer selbstständigen Arbeit nachgehen, wird das relevante Einkommen grundsätzlich als Durchschnittswert aus den letzten drei Geschäftsjahren gebildet. In besonderen Fällen (z. B. bei stark schwankenden Gewinnen) können auch abgeschlossene Geschäftsjahre als Grundlage zur Einkommensberechnung herangezogen werden. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass Ergebnisse des laufenden Geschäftsjahres bei der Einkommensermittlung herangezogen werden.

Die Verpflichtung zum Elternunterhalt führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Da die Überleitung der Ansprüche unter dem allgemeinen Vorbehalt der Zumutbarkeit steht, ist dabei insbesondere diese Zumutbarkeit immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.

Unzumutbarkeit kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn das familiäre Verhältnis durch eigene das Verschulden des Elternteils zerrüttet ist. Dies kann verschiedene Gründe haben:

* Vernachlässigung der Kinder
* Straftaten der Eltern gegen ihre Kinder
* Seelische Grausamkeit der Eltern
* Fehlende Unterhaltszahlungen der Eltern bei vormals bestehenden Unterhaltsansprüchen der Kinder.

Auch dann, wenn die Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern durch deren eigenes Verschulden herbeigeführt wurde, kann Unzumutbarkeit vorliegen:

* Extrem ungesunde Lebensweise der Eltern
* Drogenmissbrauch oder Alkoholismus
* Schwerstes Übergewicht.

Dass der Elternunterhalt auch Ruheständler treffen kann, dokumentiert das oben genannte Urteil des OLG Düsseldorf. In diesem Fall wurde der 69-jährige Sohn einer 95-jährigen Mutter zum Elternunterhalt herangezogen. Der beklagte Ruheständler versuchte dabei zu argumentieren, dass der ihm zustehende Selbstbehalt nicht nach seinen aktuellen Einnahmen, sondern nach den Einnahmen aus seiner letzten Erwerbstätigkeit berechnet werden müsste.

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