Markenrecht: Störerhaftung des Admin-C einer Internetdomain erneut bejaht.

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Landgericht Frankfurt am Main, 04.11.2010, Az.: 2-03 O 192/10

Die Registrierung von Internet-Domains (Internetadressen) erfolgt in Deutschland über die DE-NIC e.G. oder über deren Mitglieder. Der DE-NIC e. G. gehören die meisten deutschen Internet Service Provider (ISP) an. Bei der Neubeauftragung einer Domain muss neben dem Inhaber auch der sogenannte Admin-C („administrative contact“, „Administrativer Ansprechpartner“) benannt werden. Dieser tritt als Bevollmächtigter des Inhabers auf und ist als damit berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Der Admin-C ist daher "Besitzer" der Internet-Domain und für die Einrichtung von Subdomains sowie für die Einhaltung des Namensrechts verantwortlich. Er muß eine natürliche Person sein, die ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13, 17 ZPO) in Deutschland hat. Auch der Inhaber der Domain selbst kann als Admin-C eingetragen werden, solange er eine natürliche Person ist. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der in Deutschland ansässige Admin-C zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter (vgl. § 184 ZPO, § 132 StPO, § 56 Absatz 3 VwGO, § 15 VwVfG).

Der Admin-C sieht sich verschiedensten Haftungsrisiken ausgesetzt, die sich grob in folgende Bereiche unterteilen lassen: Haftung für „Vertipper-Domains", Haftung für Kennzeichenverletzungen durch Domainnamen, Haftung für „Domain-Parking", Haftung für Webseiten-Inhalte.

Die Haftung des Admin-C für Namens- und Markenrechtsverstöße durch den Domainnamen wird durch die Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte sehen in den Handlungen des Admin-C eigene Tatbeiträge an Namens- und Markenrechtsverstößen durch den Domainnamen. (vgl. z. B. Beschluss des OLG Stuttgart vom 01.09.2003 (Az.: 2 W 27/03) oder Urteil des OLG München vom 20.01.2000 (Az.: 29 U 5819/99). Andere Gerichte sehen den Admin-C lediglich als Bevollmächtigten des Domaininhabers und verneinen demgemäß eine Haftung (vgl. Urteil des OLG Koblenz vom 25.01.2002 (Az.: 8 U 1842/00).

Einen weiteren Fall der Kennzeichenverletzung durch einen Admin-C hatte nun das Landgericht Frankfurt am Main am 04.11.2010 zu entscheiden.

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