markenrechtsverletzung
11.09.2013: Lifestyle | Medien | Wirtschaft | App Store | Markenmanagement | Markenrechtsschutz | markenrechtsverletzung | Markenschutz | Mobile Apps
Pressetext verfasst von cometis am Mi, 2013-09-11 08:41.
NetNames startet innovative Lösung zur Bekämpfung von Markenrechtsverletzungen bei mobilen Apps
NetNames startet innovative Lösung zur Bekämpfung von Markenrechtsverletzungen bei mobilen Apps - Neueste Technologie erweitert den Online-Markenschutz auf mobile Plattformen
London, Großbritannien – 10. September 2013 - NetNames, der führende Anbieter im Bereich Online-Markenschutz, gibt den Start seiner neuen Lösung zur Bekämpfung von Markenrechtsverletzungen bei mobilen Apps bekannt. Das neue Tool bietet eine ganzheitliche Lösung zur Überwachung der Angebote in mobilen App-Stores auf Markenrechtsverletzungen hin. Mithilfe des Tools können Raubkopien sowie gefälschte, kopierte oder geistiges Eigentum verletzende Apps erkannt werden. Darüber hinaus ermöglicht der Service die umgehende Entfernung dieser Apps aus dem Store. Auch erfolgt eine Integration mit den sozialen Medien, sodass gegen Seiten vorgegangen werden kann, die Links zu gefälschten, betrügerischen oder illegalen Programmen für mobile Geräte bewerben.
Das Angebot...
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20.11.2010: Recht | Abmahnung | DENIC | Domain | Markenrecht | markenrechtsverletzung | störerhaftung
Pressetext verfasst von Rechtsanwalt_Köln am Sa, 2010-11-20 15:10.
Markenrecht: Störerhaftung des Admin-C einer Internetdomain erneut bejaht.
(c) 2010 Rechtsanwälte mth Tieben & Partner Köln
Landgericht Frankfurt am Main, 04.11.2010, Az.: 2-03 O 192/10
Die Registrierung von Internet-Domains (Internetadressen) erfolgt in Deutschland über die DE-NIC e.G. oder über deren Mitglieder. Der DE-NIC e. G. gehören die meisten deutschen Internet Service Provider (ISP) an. Bei der Neubeauftragung einer Domain muss neben dem Inhaber auch der sogenannte Admin-C („administrative contact“, „Administrativer Ansprechpartner“) benannt werden. Dieser tritt als Bevollmächtigter des Inhabers auf und ist als damit berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Der Admin-C ist daher "Besitzer" der Internet-Domain und für die Einrichtung von Subdomains sowie für die Einhaltung des Namensrechts verantwortlich. Er muß eine natürliche Person sein, die ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13, 17 ZPO) in Deutschland hat. Auch der Inhaber...
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