Arbeitsrecht: Arbeitsvertragliche Klausel über Widerruf der Gewährung eines Dienstwagens unwirksam.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13.04.2010, Az. 9 AZR 113/09

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Hintergrund: Seit der Schuldrechtsreform gilt ebenfalls das neue Recht zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach der Definition des Gesetzes sind allgemeine Geschäftsbedingungen „für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt“. Allgemeine Geschäftsbedingungen können somit, wie allgemein angenommen, nicht nur Bestandteil von Kaufverträgen werden, sondern ebenso Bestandteil von Arbeitsverträgen. Daher unterliegen auch formularmäßig verwendete Arbeitsverträge den gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der §§ 305 – 310 BGB. Allerdings erfolgt die Überprüfung eines formularmäßigen Arbeitsvertrags grundsätzlich im Hinblick auf die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten. Das heißt, dass arbeitsvertragliche allgemeine Geschäftsbedingungen dann gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB als unangemessen benachteiligend und damit unwirksam beurteilt werden müssen, wenn dies im Hinblick auf arbeitsrechtliche Regelungen geboten ist. Allerdings sind auch allgemeine Regelungen des AGB-Rechts bei der Überprüfung von arbeitsvertraglichen AGB zu beachten, wie zum Beispiel das „Transparenzgebot“. Dieses wurde in 2001 im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in der Generalklausel des AGB-Rechts (§ 307 BGB) verankert, nachdem es zuvor als richterrechtliches Prinzip entwickelt worden war. Danach müssen allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich klar und verständlich formuliert sein, da sie sonst Vertragspartner benachteiligen können. Die Nichtbeachtung des Transparenzgebotes insbesondere durch den Arbeitgeber führt immer wieder zu Entscheidungen vor den Arbeitsgerichten. In einem vielbeachteten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht jüngst geurteilt, dass eine vorformulierte arbeitsvertragliche Regelung über die Abgeltung der Überstunden aufgrund des Transparenzgebotes unwirksam sei. In einer weiteren Entscheidung hatte das Bundesarbeitsgericht über die vorformulierte Klausel zu entscheiden, nach der der Arbeitgeber die Überlassung eines Firmenwagens an den Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen widerrufen konnte.

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