Vorsteuerabzug gemischt genutzter Anbauten

Bis zum 1. Januar 2011 können Selbstständige und Unternehmer entscheiden, ob sie gemischt genutzte Häuser und Grundstücke vollständig dem Unternehmen zurechnen. Der Mannheimer Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig berichtet über die Vorteile dieser Entscheidung und ihre Anwendbarkeit auf nachträgliche Anbauten.

Die derzeit gültige Regelung zum Vorsteuerabzug gemischt genutzter Gebäude ermöglicht Selbstständigen und Unternehmern die Entscheidung zwischen einem vollständigen Einbezug des Gebäudes in das Unternehmensvermögen und einer, nach der tatsächlichen Nutzungsart aufgeteilten Zurechnung. Werden gemischt genutzte Gebäude oder Grundstücke komplett in das Unternehmensvermögen übernommen, kann sich der Unternehmer die Umsatzsteuer auf ihre Anschaffungs- und Herstellungskosten im Voraus erstatten lassen. Gleichzeitig unterliegen private Gebrauchsanteile der regulären Umsatzsteuer, die im Jahresrhythmus zu entrichten ist. Über einen Zeitraum von zehn Jahren wird die im Vorsteuerabzugsverfahren eingesparte Steuer zurückerstattet. In der Summe entsteht daher keine Differenz zwischen den zur Auswahl stehenden Besteuerungsverfahren. Die Ausnutzung des Vorsteuerabzugs verhilft dem gewerblichen Immobilienbesitzer jedoch zu einem signifikanten finanziellen Startvorteil und positiven Zinseffekten, wodurch diese Steueroption insbesondere für die Startphase unternehmerischen Engagements sehr gut geeignet ist.

Dem Finanzamt ist die vorgesehene Besteuerungsoption rechtzeitig, das heißt, sobald fragliche Immobilien erworben oder hergestellt werden, mitzuteilen. Sollen später Anbauten zugefügt werden, schränkt dieser Umstand deren Zulässigkeit zum Vorsteuerabzug ein. Die Anbauten unterliegen den Besteuerungsverfahren des Ursprungsbaus. Ihre Zulassung zum Vorsteuerabzug folgt dementsprechend aus den bereits getroffenen Zuordnungsentscheidungen.

Hat der Immobilienbesitzer das Ursprungsgebäude dem Unternehmensvermögen voll zugerechnet, darf er für den Anbau einen Vorsteuerabzug vornehmen. Entsprechendes muss er hierauf verzichten, falls die private und gewerbliche Nutzung von vornherein getrennt berücksichtigt wurden.

Das Jahressteuergesetz 2010 setzt das bisherige Wahlrecht zum Vorsteuerabzug zum 1. Januar 2011 außer Kraft. Zukünftig sind privat genutzte Anteile eines gemischt genutzten Gebäudes oder Grundstückes vom Vorsteuerabzug ausgenommen, werden allerdings auch nicht mehr umsatzsteuerlich belangt.

Die beschriebenen Zinsvorteile aus der vollständigen Zurechnung gemischt genutzter Immobilien zum Unternehmensvermögen sind der Neuregelung entsprechend noch bis Ende des Jahres 2010 realisierbar. Hieran interessierte Personen und Unternehmen müssen innerhalb dieses Zeitraums einen Kaufvertrag oder Bauantrag für ihre Immobilie vorweisen können.

Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorsteuerabzugs sollten sich alle Unternehmer ausführlich von einem Steuerexperten über die optimale finanzielle Gestaltung ihres Vorhabens beraten lassen. Die aus dem Jahressteuergesetz 2010 resultierende Begrenzung erfordert ein zügiges, gut informiertes Handeln.

Dank seiner langjährigen Erfahrung und umfassenden fachlichen Kompetenz in allen Steuerfragen ist Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig für unternehmerisch tätige Mandanten im Raum Mannheim seit vielen Jahren ein gefragter Beratungspartner, wann immer es darum geht, eine steuerlich optimale Gestaltung ihrer Unternehmungen umzusetzen.

Ist, wie gegenwärtig im Bereich des Vorsteuerabzugs, eine schnelle Entscheidungsfindung angeraten, unterstützt er die Anliegen seiner Mandanten effektiv und steht jederzeit mit erfahrenem Ratschlag für sie bereit.

Pressekontakt
Ansprechpartner:
Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig
O 4 , 5
68161 Mannheim
Tel. 0621 10069
Fax. 0621 13358
E-Mail: koernigjd@t-online.de
Homepage: www.stb-koernig.de