Medialand GmbH lässt wegen Filesharing am Werk "We stood in flames" - Michael Thomas durch Kanzlei Kornmeier & Partner abmahnen

Hintergrund der für die Medialand GmbH durch die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner ausgesprochenen Abmahnung ist die Behauptung einer Urheberrechtsverletzung aufgrund der Veröffentlichung von urheberrechtlichen geschützten Werken in peer-to-peer Netzwerken. Es soll in einer so genannten Tauschbörse im Internet urheberrechtlich geschütztes Material unberechtigt zum download bzw. upload zur Verfügung gestellt worden. Dieser urheberrechtliche Verstoß soll durch eine Antipiracy-Firma beweissicher dokumentiert worden sein.

Die Kanzlei Kornmeier & Partner fordert für die Medialand GmbH die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Verpflichtung für jede zukünftige Rechtsverletzung eine an die Medialand GmbH eine Vertragsstrafe zu zahlen. Ferner wird die Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von regelmäßig EUR 450,-- zur pauschalen Abgeltung von Schadenersatz und Rechtsanwaltskosten sowie Datenermittlung verlangt.

Im vorliegenden Fall könnte die dem Gegnervertreter zustehenden Anwaltsgebühren gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,-- gedeckelt sein. Dazu dürfte nur eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegen. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einem einfach gelagerten Fall mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen handelt.

Offen lässt der Gesetzgeber wann ein "einfach gelagerter Fall" vorliegt und was unter eine "unerhebliche Rechtsverletzung" ist. Zumindest in Fällen, in denen lediglich ein Musiktitel zum upload angeboten wurde, dürfte unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) eine Deckelung der Abmahnkosten auf EUR 100,-- gegeben sein. Die Bundesregierung führt als Beispielsfall eines einfach gelagerten Rechtsfalles die öffentliche Zugänglichmachung einer einzelnen elektronischen Datei durch eine Privatperson an. In Fällen, in denen ganze Musikalben zum upload angeboten worden, dürfte demgegenüber kein einfach gelagerter Fall mehr vorliegen - wobei es bei der rechtlichen Prüfung kaum einen Unterschied mach, ob die es sich um eine einzelne Datei oder mehrere Dateien handelt.

Da es sich bei den Formulierungen "einfach gelagerter Fall" und "unerhebliche Rechtsverletzung" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die von der von der Rechtsprechung erst noch ausgestaltet, sprich: für die Einzelfälle entschieden werden müssen, wird noch einige Zeit vergehen bis über ergangene Urteile verlässliche Aussagen getroffen werden können. Bis dahin werden sich die Rechteinhaber darauf berufen, dass es sich bei Urheberrechtsverletzungen im Internet um komplexe und schwierige Rechtsmaterien handelt, während die Abgemahnten diese als einfach gelagerte, unerhebliche Rechtsverletzungen wahrnehmen. Eine gesicherte Aussage kann somit noch nicht getroffen werden.

Eine anwaltliche Begleitung dieser Angelegenheit ist äußerst sinnvoll, da die kurzfristige geforderte Unterlassungserklärung, welche eine Verpflichtung für 30 Jahre bedeutet, nicht ungeprüft und nur modifiziert unterzeichnet werden sollte. Ein vorschnelles Handeln oder Unterzeichnen des Vergleichs sollte unbedingt vermieden werden. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht empfohlen werden eine Standartvariante aus dem Internet zu verwenden.

Es empfiehlt sich die Einholung eines kompetenten Rechtsrates, um Folgeabmahnungen zu vermeiden und die Angelegenheit kurzfristig und möglichst kostengünstig entweder durch eine Forderungsabwehr oder eine einvernehmliche Regelung unter Verzicht des Gegners auf einen Teil der Forderung zu erledigen. Weitere Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie auf unserer Homepage unter: http://www.urheberrecht.justlaw.de/abmahnung/medialand.htm.

Ob die Abmahnung in Ihrem Fall berechtigt ist, kann nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden. Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie kostenlos und unverbindlich zu den Handlungsmöglichkeiten, den Erfolgsaussichten und Risiken informieren. Dazu nehmen Sie bitte zu uns Kontakt auf (siehe Kontaktdaten www.justlaw.de). In der Regel gelingt es unter Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens entweder die Forderung abzuwehren oder eine einvernehmliche Regelung unter Verzicht des Gegners auf einen Teil der Forderung zu erreichen.

Ein letzter Tipp: Auch wenn die Ihnen gesetzten Fristen sehr kurz sind, nehmen Sie sich die Zeit sich ausreichend zu informieren. Einen Anwalt sollten Sie nicht vorschnell am Telefon und erst dann beauftragen, wenn Honorar und Erfolgsaussichten geklärt sind.


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