Wehrpflichtrecht – BA-Studium / Duales Studium - VG Stuttgart Beschluss vom 01.03.2010 (13 K 499/10).

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 01.03.2010 (AZ: 13 K 499/10) dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen des „BA-Studiums“ stattgegeben. Die vorgenannte Entscheidung unterstützt die Rechtsausfassung, die die Kanzlei Baiker & Richter im Rahmen eines Aufsatzes zu den Zurückstellungstatbeständen im Zusammenhang mit dem Dualen Bildungssystem veröffentlicht hat.

Tenor der Entscheidung:

Die Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG gilt für duale Bildungsgänge unabhängig davon, ob das Studium mit einer Berufsausbildung oder lediglich mit einer sonstigen betrieblichen Ausbildung verbunden ist.

Aus den Entscheidungsgründen:

„…Da bei allen Studiengängen der DHBW das Studium an der Studienakademie zugleich mit einer praxisorientierten Ausbildung in den beteiligten Ausbildungsstätten verbunden ist (sog. duales System; vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5 LHG), dürfte auch der vom Antragsteller begonnene Studiengang als „dualer Bildungsgang“ im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG einzustufen sein, nachdem der Gesetzgeber den Begriff des dualen Bildungsganges in der genannten Vorschrift selbst als „Studium mit studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ umschrieben hat. Die in der Zurückstellungsvorschrift weiter genannten Zurückstellungsvoraussetzungen (Regelstudienzeit maximal 8 Semester, Beginn des Studiums spätestens 3 Monate nach Beginn der betrieblichen Ausbildung) sind im vorliegenden Fall ebenfalls eingehalten, da das Studium und die Ausbildung gleichzeitig (01.10.2009) begonnen haben und am 30.09.2012 enden. Der Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach ein dualer Bildungsgang und damit ein Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG nur dann vorliegen soll, wenn ein Hochschulstudium mit einer Berufsausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss verbunden ist, vermag die Kammer nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung der Rechtslage nicht zu folgen. Gegen diese einschränkende Auslegung der genannten Zurückstellungsvorschrift spricht bereits deren Wortlaut, die in ihrer Nummer 3 ausdrücklich zwischen „studienbegleitender betrieblicher Ausbildung“ (vgl. Nr. 3 c) und „Berufsausbildung“ (vgl. Nr. 3 e) begrifflich unterscheidet. Dabei hat der Gesetzgeber in seinem ersten Gesetzentwurf zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007; vgl. BT-Drs. 16/7955, Seite 6 und Seite 49) in den ursprünglich vorgesehenen Regelungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 d bzw. Nr. 3 e und Nr. 4 WPflG den Begriff der Berufsausbildung noch genauer umschrieben als „Berufsausbildung auf der Grundlage eines im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrages oder eine vergleichbare und staatlich anerkannte vollschulische Berufsausbildung“. Diesen - engeren - Begriff der „Berufsausbildung“ hat der Gesetzgeber jedoch in den ursprünglich beabsichtigten Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 b WPflG(vgl. BT-Drs. 16/7955, S. 6), in den in der Gegenäußerung der Bundesregierung enthaltenen Änderungsvorschlag zur Privilegierung dualer Bildungsgänge (vgl. dort § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c; BT-Drs. a.a.O. Seite 49), und auch in den letztlich Gesetz gewordenen, heute geltenden § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 c WPflG (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Verteidigungsausschusses; Drs. 16/8640, S. 3) offensichtlich nicht übernommen… .“

Die Kanzlei Baiker & Richter unterstützt Sie bundesweit bei Klageverfahren - natürlich auch schon im Ausgangsverfahren - vor den Verwaltungsgerichten. Bisher sind keine negativen gerichtlichen Entscheidungen im Hinblick auf die Zurückstellung Wehrpflichtiger bei dem Beginn eine Dualen – Ausbildung/Studium – BA-Studium bekannt.

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