medivendis.de ++ Apothekenmarketing: Was das Urteil des BGH bzgl. Preisangaben in Preissuchmaschinen für Versandapotheken bedeut

Das Urteil des BGH zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen (Urteil vom 11.03.2010, I ZR 123/08) hat sich in (Versand)Apothkerkreisen wie ein Lauffeuer herumgesprochen. Für Versandapotheken stellt die Auffindbarkeit in Preissuchmaschinen einen traditionellen Marketing-Kanal dar. Eine Tradition, die dank des BGH allerdings bald Geschichte sein könnte.

Das Urteil - Aus für die Preissuchmaschinen?

Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.03.2010 entschieden, dass ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt (im BGH-Fall eine Espressomaschine), wegen Irreführung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Der durchschnittlich informierte Nutzer einer Preissuchmaschine geht nach Auffassung des BGH davon aus, dass die auf dieser Seite angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können und rechnet nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind.

Es gibt aber noch Unklarheiten in der Auslegung

Die ausführliche Begründung dieses Urteils ist noch nicht veröffentlicht. Offen ist beispielsweise, ob sich eine Irreführung durch einen hinreichend deutlichen Disclaimer auf der Website der Preissuchmaschine ausschließen lässt. Im konkreten Fall hatte der BGH entschieden, dass ein Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr“ in der Fußzeile der Preisvergleichsliste eine Irreführung der Verbraucher nicht ausschließen könne. Ob die Richter einen solchen Disclaimer generell für ungeeignet halten oder aber lediglich die Gestaltung des konkreten Hinweises nicht für ausreichend erachteten, kann derzeit noch nicht verlässlich beantwortet werden.

Die Folgen für Versandapotheken

Für Versandapotheken stellt sich die Frage, ob die Erwägung des BGH, es sei Händlern zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird, auch für Arzneimittel gelten kann. Es lässt sich zumindest in Zweifel ziehen, ob die vom BGH angestellten Zumutbarkeitserwägungen ohne Weiteres auch auf Preisangaben von Medikamenten übertragen werden können. Der BGH scheint allerdings die technischen Gegebenheiten in der Praxis dermaßen eklatant zu verkennen, dass es eine eher optimistische Erwartung sein dürfte, die Rechtsprechung könnte speziell bei Versandapotheken auf einen pragmatischeren Pfad zurückfinden.

Was können Versandapotheken tun?

Vorerst kann der Rat an Versandapotheken daher nur lauten: Entweder sie lassen sich von Preissuchmaschinen von etwaigen Abmahnkosten und späteren Vertragsstrafen für den Fall einer erneuten Zuwiderhandlung frei stellen – was eher schwierig werden dürfte. Oder aber sie werben nur noch in solchen Preissuchmaschinen, bei denen die technische Schnittstelle in der Lage ist, Preisänderungen der Apotheke auch „live“ in der Preissuchmaschine abzubilden. Selbst dann ist bei rund 300.000 betroffenen Produkten allerdings die Frage, ob der entsprechende organisatorische und technische Aufwand überhaupt noch durch einen hinreichenden Nutzen der Werbung in Preissuchmaschinen aufgewogen wird. Wie schon beim Affiliate-Marketing schicken sich die deutschen Gerichte wieder einmal an, ein verbreitetes Instrument des Online-Marketings auf dem Altar des Schutzes von Wettbewerbern und Verbrauchern zu opfern, ohne sich der Tragweite ihrer Entscheidung möglicherweise überhaupt bewusst zu sein.

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