Schlossaustausch durch Vermieter unzulässig. Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Mieter können in Zukunft aufatmen: ein weiteres Recht wurde verabschiedet, das dem Mieter entgegen kommt und den Vermieter in seiner Handlungsfreiheit einschränkt: Laut neuem Mietrecht ist es Vermietern nicht mehr gestattet, ohne Weiteres einen Schlossaustausch in einer Wohnung durchzuführen. Das Immobilienportal www.myimmo.de berichtet über das neue Gesetz.

Noch bis vor Kurzem war es Vermietern möglich, einen Schlossaustausch durchzuführen ohne dabei den Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu verlieren. Laut Urteil des Berliner Kammergerichts wird das in Zukunft nicht mehr möglich sein. Zuvor war bereits der Schlossaustausch wegen Mietrückständen durch das Oberlandesgericht in Karlsruhe als rechtswidrig erklärt wurden. Im entsprechenden Fall hatte der Eigentümer der Wohnung (http://www.myimmo.de/ratgeber/lexikon/wohnung) seinem Mieter eine fristlose Kündigung ausgesprochen. Dieser weigerte sich jedoch auszuziehen. Als Konsequenz ließ der Immobilieneigentümer die Schlösser austauschen und reichte eine Klage auf Nutzungsentschädigung gegen den ehemaligen Bewohner ein.

Das Berliner Kammergericht wies diese Klage jedoch ab. Es schätze den Schlossaustausch als Rechtsverletzung ein, weil bei diesem Sachverhalt jeder Anspruch auf Nutzungs-entschädigung verfällt. Allgemein gilt, dass der Vermieter eine Zahlung in Höhe der ursprünglichen Miete fordern kann, wenn der Mieter trotz fristloser Kündigung die Räume nicht verlässt. Die Zahlung wäre rechtens um Mietausfälle auszugleichen. Dieses Anrecht wäre allerdings ungültig, wenn der Mieter wegen des Schlossaustausches die Räumlichkeiten nicht mehr nutzen kann. Gemäß den Vorschriften des BGB würde hierbei eine Vorenthaltung der Wohnung durch den Mieter gegenüber dem Vermieter nicht mehr vorliegen.

Weitere Informationen:
http://news.myimmo.de/schlossaustausch-durch-vermieter-ist-rechtswidrig/...

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