OLG Düsseldorf: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße des Unternehmens persönlich haften
Pressetext verfasst von RA Marcus Kreuzinger am So, 2009-12-13 15:35.Hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) berichteten wir bereits, dass der Erwerber von Adressdateien vor Versendung von Werbe-E-Mails prüfen muss, ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt. Kommt er dem nicht nach, so kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen.
Interessant an der Entscheidung sind jedoch die Ausführungen des Senats zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die durch die Gesellschaft begangenen Wettbewerbsverstöße. Nach der Auffassung des Senates haftet der Geschäftsführer einer Gesellschaft bei Wettbewerbsverstößen persönlich. Das folgt daraus, dass er als Geschäftsführer und gesetzlicher Vertreter der Gesellschaf keine Maßnahmen veranlasst hat, um die unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1986, 248 – Sporthosen; auch BGH GRUR 2005, 1061 – Telefonische Gewinnauskunft).
Dies begründe sich nach dem zugrunde liegenden Vortrag der Beklagten daraus, dass der Geschäftsführer keine Maßnahmen bei Übernahme des Adressenbestandes oder spätestens bei Veranlassung der Werbeaktion getroffen habe, um sicherzustellen, dass nur diejenigen Personen angeschrieben würden, die eine ausdrückliche Einwilligungserklärung abgegeben hätten.
Eine Überprüfung habe erst nach erfolgtem Verstoß stattgefunden. Auch wenn die Störerhaftung im Lauterkeitsrecht nach der Entscheidung “Jugendgefährdende Medien bei eBay” des Bundesgerichtshofs (BGHZ 173, 188 = GRUR 2007, 890) kaum noch in Betracht gekommen sei, habe der Geschäftsführer mit diesem Verhalten jedenfalls eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt. Er habe nämlich – soweit er die Werbeaktion nicht ohnehin selbst durchgeführt habe – als Geschäftsführer den Betrieb zumindest nicht so organisiert, dass sichergestellt gewesen sei, dass kein Wettbewerbsverstoß begangen werde.
Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers empfiehlt sich, um einen Unterlassungsanspruch wirksam und dauerhaft durchzusetzen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers trägt in der Regel zur Reduzierung der Wiederholungsgefahr deutlich bei.
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