OLG Düsseldorf: Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken trifft Überprüfungspflicht für Werbeeinwilligung der Adressaten

Mit Urteil vom 3. November 2009 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-20 U 137/09) entschieden, dass der Erwerber von Adressdateien vor Versendung von Werbe-E-Mails prüfen muss, ob eine Einwilligung der Adressaten vorliegt.

Vorliegend hatte ein Unternehmen von einem Dritten Adressdateien erworben. Der Dritte soll dem Unternehmen zugesichert haben, dass die Einwilligung der Adressaten in die Zusendung von Werbe-E-Mails vorliege. Ohne weitere Prüfung versandte das Unternehmen Werbemails.

Hierauf wurden das Unternehmen und auch der Geschäftsführer persönlich auf Unterlassung in Anspruch gekommen. Nachdem das Landgericht Kleve erstinstanzlich den Unterlassungsanspruch zurückwies, folgte das Oberlandesgericht Düsseldorf den Anträgen des Antragstellers.

Der Senat stellte darauf ab, dass vor der Verwendung gekaufter Adressen zu Werbezwecken einzeln telefonisch auf eine Einwilligung des Betreffenden hätten überprüft werden müssen. Der Erwerber von E-Mailadressen dürfe sich nicht ungeprüft auf die Aussagen des Verkäufers verlassen, dass Zustimmungen der Empfänger bereits vorliegen, sondern ist verpflichtet, das tatsächliche Vorhandensein der für den Versand von Werbemails nötigen ausdrücklichen Einwilligungen gemäß § 7 UWG zu überprüfen.

Ob der Erwerber in der Lage sei, jede einzelne Adresse auf die Einwilligung hin zu überprüfen, steht dem Unterlassungsanspruch nicht entgegen, denn der Werbende sei verpflichtet, Werbung nur an Empfänger zu versenden, die ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt hätten. Hierfür trifft ihn die Beweislast, so dass er dies in geeigneter Weise zu dokumentieren hat, damit dies nachvollzogen werden kann.

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