Geschäftsführer verpassen rechtzeitige Insolvenzantragsstellung
Pressetext verfasst von Kulzer Hermann am Mo, 2009-03-09 19:11.Der wichtigste Haftungsgrund in der Finanzkrise ist die verzögerte Stellung des Insolvenzantrages durch den Geschäftsführer einer GmbH oder durch den Vorstand bei der Aktiengesellschaft. Wenn der Geschäftsführer/Vorstand seine Insolvenzantragpflicht gemäß § 15 a InsO bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes schuldhaft verletzt, so haftet er den Gesellschaftergläubigern gemäß § 823 Abs.2 S.1 BGB i.V.m. 15 a Abs. 1 InsO für den durch die Unterlassung des Insolvenzantrags entstandenen Schaden. Mehr unter www.insoinfo.de
Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Wirtschaftsmediator
Dresden Berlin
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Nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) trifft diese Verpflichtung nunmehr auch die Gesellschafter, wenn die Gesellschaft führungslos wird.
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