Geschäftsführer verpassen rechtzeitige Insolvenzantragsstellung

Der wichtigste Haftungsgrund in der Finanzkrise ist die verzögerte Stellung des Insolvenzantrages durch den Geschäftsführer einer GmbH oder durch den Vorstand bei der Aktiengesellschaft. Wenn der Geschäftsführer/Vorstand seine Insolvenzantragpflicht gemäß § 15 a InsO bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes schuldhaft verletzt, so haftet er den Gesellschaftergläubigern gemäß § 823 Abs.2 S.1 BGB i.V.m. 15 a Abs. 1 InsO für den durch die Unterlassung des Insolvenzantrags entstandenen Schaden. Mehr unter www.insoinfo.de

Hermann Kulzer, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Wirtschaftsmediator
Dresden Berlin

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Nach dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) trifft diese Verpflichtung nunmehr auch die Gesellschafter, wenn die Gesellschaft führungslos wird.
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