ARD & ZDF unter dringendem Verdacht des vorsätzlichen Prozessbetruges

In diesen Tagen feiert die Repubilk das 75 jährige Bestehen des Grundgesetzes, wozu es in manchen Rechtsangelegenheiten überhaupt keine Veranlassung gäbe, denn die Würde des Menschen soll unantastbar sein. Es sind aktuell Strafanzeigen gegen die LOStAin und den GenStA in Oldenburg anhängig, die sich seit 2004 weigerten Ermittlungen gegen andere unter dringenden Straftatsverdacht stehenden Staats- und Justizbeamten zuführen. So wollen sich beide Oldenburger Ermittlungsbehörden nicht zu einem staatskriminellen Berufsverbot auf ein seit 1997 und 2008 mehrfach patentiertes Klima- und Umweltprojekt mit inzwischen Millionenschaden äußern. Hauptsächlich scheint es jenen darum zu gehen zwei andere strafbare verbrecherische und ungesühnte Handlungen des Bundeslandes Niedersachsen aus 1988 sowie 1997 zu vertuschen. Der bis dahin nur dem Steuerzahler allein entstandene unangreifbare Schaden von 50 Millionen EUR, scheint keine Rolle zu spielen. Die dringenden Verdachtsmomente gegen beteiligte Staats- und Justizbeamte sowie mitwissender Politiker in Hannover scheinen so schwerwiegend zu sein, dass sich die Anwaltschaft weigert, allein schon eine Mandantenberatung gegen Honorar vorzunehmen. Beschuldigte Richter manchen jeden Zivilprozess zu einem Parteienprozess, eben um nur nicht der Rechtsschutzgleichheit gemäß § 121 Abs. 2/5 ZPO - Zöller/Geimer folgen zu müssen. Die Beklagten treten dabei natürlich mit Volljuristen in den Gerichtsverfahren auf. Beschwerden beim Land- Oberlandes- oder Bundesgerichtshof sind ohne anwaltliche Vertretung nicht möglich, da versagt nachweislich das Grundgesetz gemäß Art.1 GG, Art.3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 103 Abs. 1 GG und nicht zu vergessen der Art. 97 GG.

23. Mai 2024

Per Fax: (0441) 220 4000

Staatsanwaltschaft Oldenburg
Gerichtsstraße 7
26135 Oldenburg

Hiermit stelle ich, xxxxxxx (AE), geb. am xxxxxx in xxxxxx,

Strafanzeige,

gegen

ARD/ZDF vertreten durch ihre Geschäftsführer – Name Anschriften unbekannt,

wegen vorsätzlichen Prozessbetruges als Beklagte im Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Oldenburg zum Az. 15 A 1372/23, hier unter Vorsitz des Vors. Richters Dr. xxxxxx und strafbar gemäß § 263 StGB.

Rechtliche Grundlagen:
Strafgesetzbuch (StGB)

§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögens-vorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Die Beschuldigten beauftragten Frau Rechtsreferendarin xxxxxx aus Hamburg mit der Wahrnehmung ihrer Rechte, genau am 16. Mai 2024 beim Verwaltungsgericht Oldenburg. Dem AE und Kläger verwehrten zuvor das Verwaltungsgericht Oldenburg sowie das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, die Prozesskostenhilfe und somit die Rechtsschutssgleichheit im angeblichen Parteienprozess.

(BGHHR StGB § 52 Abs.1) (RGSt 40,9) strafbar gemäß §263 StGB Abs.2 (BGH vom 25.11.1997-5StR 526/96 und OLG-Bamberg vom 22.12.1981–WS 472/81)

Das OLG-Bamberg stellte in seiner Entscheidung darin fest, dass der Prozessbetrug nicht erst mit der mündlichen Verhandlung beginnt, sondern bereits mit dem Einreichen der Schriftsätze und Beweismittel durch die Parteien, um den Richter damit von vornherein in eine falsche Entscheidungsrichtung zu bewegen.

Tatbestand:

Der AE und auch Kläger ist durch einen offiziell kriminellen gerichtlichen Beschluss des Finanzgerichts Hannover und zum Az. 16 V 10089/03 von der Teilnahme am Steuersystem privat sowie beruflich seit 1993 ausgeschlossen. Dieser staatskriminelle Ausschluss vom Steuersystem, (hier in Bezug der Strafvereitelung des schweren Prozessbetruges) wurde durch die am 13. Februar 2017 dem AE erst bekannt gewordene Löschung der dafür beim Finanzamt Delmenhorst geführten Steuersignale, nochmals strafrechtlich bekräftigt. Teile der Strafermittlungsbehörden des Bundeslandes Niedersachsen stehen seit 1988 unter dringendem Straftatverdacht von Vergehen und Verbrechen (GStA-Celle
6 Zs 939/03). Der Niedersächsische Landtag und als parlamentarische Aufsichtsbehörde seiner Strafermittlungsbehörden, steht seit 2006 im ebenso dringenden Verdacht, hier der Beihilfe durch Unterlassen (Pet.-Nr. 02265/01/15).

Aufgrund dieser bis heute sowie weiterer staatskrimineller Handlungen, hier in Bezug auf die § 344 StGB, § 142 PatG, § 258a StGB mit § 129 Abs. 1 StGB und unter strafrechtlicher Beteiligung weiterer Bundesländer, erhält der AE zu seiner seit 1965 beschädigten und ungeklärten Altersrente, von der ebenfalls seit 2010 unter Straftatverdacht (§ 116 AO i.V. mit § 369/370 AO mit § 53 StGB, i.V. mit § 258a StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB) stehenden Stadt Delmenhorst, seit 2015 eine verminderte Grundsicherung (STA-Oldenburg Az. 951 Js 44090/10)

Aufgrund dieser Rechtslage, war der AE und Kläger ab dem gleichen Jahr von der Beitragspflicht gemäß Art. 4 des Staatsvertrages über den Rundfunkbeitrag befreit.

Am 18. Juli 2017 befreiten die hier zu Beschuldigen den AE für weitere zwei Jahre von der Beitragspflicht und ohne dafür den sonst üblichen rechtlichen Befreiungsnachweis für die Rundfunkgebühren einzufordern. Darüber hinaus geht aus diesem Schriftstück der Beschuldigten hervor, wenn sich etwas hinsichtlich der Grundsicherung beim AE und Kläger etwas ändert, so sollte der AE und auch Kläger sich bei den Beschuldigten melden. Aufgrund dieses Schriftstücks der Beschuldigten sah der AE und Kläger keinen Anlass sich bei den Beschuldigten, da keine Änderung hinsichtlich der Grundsicherung (inklusive der Befreiung) eingetreten war und noch eintreten würde, sich zu melden.

Beweis zu 1: Schriftsatz der Beschuldigten vom 18. Juli 2017

So behaupteten im Klageverfahren vom 12. Juni 2023, dass die Beschuldigten den AE und Kläger mit Schreiben vom 15. April 2019 aufgefordert hätten, einen neuerlichen Befreiungsnachweis für Rundfunk 2019-2020 den Beschuldigten vorzulegen. Dieses Schreiben der Beschuldigten vom 15. April 2019 hatte den AE und Kläger wegen angeblicher postalischer Nichterreichbarkeit unter der seit März 2005 bestehenden Wohnanschrift nicht erreicht. Auch sollen die Beschuldigten im Jahre 2020 von Amtswegen zweifach falsche Wohnanschriften des AEs und Klägers zunächst in Bremen, bzw. dann in Oldenburg erhalten haben.

Diese beiden amtlichen Nachweise über die falschen Wohnanschriften, Bezug auf die Haftung nun eingetretener finanzieller Schädigung des AE und Klägers, haben die Beschuldigten dem AE und Kläger vorsätzlich vorenthalten. Das Schriftstück mit dem Verzicht auf besagtem weiteren Befreiungsnachweis nach 2019, lag dem Verwaltungsgericht Oldenburg mit Schriftsatz der Beschuldigten vom 12. Juni 2023 vor.

Am 04. Mai 2020 erhielten die Beschuldigten Meldeauskunft über die seit 2005 bestehende Wohnanschrift des AEs und Klägers. Warteten dann aber bis zum 2. Februar 2023, um in den rechtlich finanziellen Genuss gemäß Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages für Rundfunkgebühren zu gelangen, um dann den AE und Kläger trotz einer rechtlichen Befreiung zur Zahlung und zum Klageverfahren zu veranlassen.

Während des laufenden Klageverfahrens und mit dem vom Gericht festgelegten mündlichen Verhandlungstermin zum 16. Mai 2024, forderten die Beschuldigten am 02. April 2024 den AE und Kläger erneut zur Zahlung des vermeintlich ausstehenden Rundfunkbeitrages aus 2019-2020 in Höhe von 148 EUR aus seiner Grundsicherung auf.

Beweis zu 2: Zahlungsaufforderung vom 02. April 2024

Im Widerspruchverfahren vom 24. April 2023 hatten die Beschuldigten alle Möglichkeiten ihre rechtliche Irritationen auszuräumen und auf die falsch erhobenen finanziellen Forderungen, hier in Höhe von 148 EUR für 2019-2020 zurückzunehmen. Die Beschuldigten schoben dieses erneute Staats- und Amtsversagen auf den AE und Kläger, im nun mündlichen Klage-Verfahren, vom 16. Mai 2024 ab. Das Verwaltungsgericht Oldenburg verweigerte sich am 16. Mai 2024 durch vorsätzliche Verdrehung des Tatbestandes dem Klgebegehren des AEs und Klägers.

Beweis zu 3: Gerichtliche Stellungnahme der Beschuldigten vom 12. Juni 2023

Gegen das am 16. Mai 2024 erfolgte Urteil beim Verwaltungsgericht Oldenburg und in der Sache zum Az. 15 A 1372/23, erfolgt eine gesonderte Strafanzeige in Bezug auf § 13 StGB, § 258a StGB, § 339 StGB, § 129 Abs. 1 StGB sowie § 267 StGB.

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet, die darin geschilderten Tatbestände entsprechen vollumfänglich der Wahrheit.

xxxxxxxxx

Anlagen:
Schriftstück der Beschuldigten vom 18. Juli 2017
Gerichtliche Stellungnahme der Beschuldigten vom 12. Juni 2023
Befreiungsnachweis für Rundfunkgebühren vom 01. Juni 2019 – 31. Mai 2020
Zahlungsaufforderung vom 02. April 2024
Urteil vom 16. Mai 2024 des Verwaltungsgerichts Oldenburg


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Information an den NDR-Intendanten

Dem Intendanten des NDR persönlich vorzulegen!

Sehr geehrter Herr Knuth,

aufgrund der seit 2023 bestehenden Rechtsstreitigkeiten zum Az. 15 A 1372/23 beim Verwaltungsgericht Oldenburg gegen ARD/ZDF, sah ich mich nach Urteilsspruch vom 16. Mai 2024 genötigt, Strafanzeige wegen des dringenden Verdachts des vorsätzlichen Prozessbetruges bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg zu stellen. Diese Strafanzeige ist bereits im Internet veröffentlicht. Mit Fax vom 18. Mai 2024  hätte das Ganze von ARD/ZDF noch abgewendet werden können. Wenn man allerdings neben ARD/ZDF meint, wir Bürger sind der letzte Dreck und man kann uns vor Gericht noch für dumm verkaufen, dann geht es eben weiter, auf öffentlichen und auch gerichtlichem Wege. 

Mit freunlichen Grüßen