Eidesstattliche Versicherung Anwendungsbereiche deren Folgen

Versicherung an Eides statt: Bedeutung für Privatinsolvenz, Verwaltungsrecht und Glaubhaftmachung
Bei der eidesstatttlichen Versicherung handelt es sich um ein Beweismittel, welches in diversen rechtlichen Anwendungsgebieten zum Einsatz kommt. In früheren Tagen war dieses Beweismittel unter der Kurzform „EV“ oder auch „E.V.“ eher als Versicherung an Eides statt bekannt, jedoch hat sich an dem traditionellen Verständnis dessen, was die eidesstattliche Versicherung in rechtlicher Hinsicht darstellt, bis zum heutigen Tage nichts geändert.

Bei der eidesstattlichen Versicherung handelt es sich sowohl um ein besonderes gerichtliches zugelassenes Instrument der Glaubhaftmachung bzw. der Beweisführung, als auch im eine ganz besonders rechtlich verbindliche Beteuerung einer natürlichen Person, dass ausgeführte Erklärungen in schriftlicher oder auch mündlicher Form auf jeden Fall wahrheitsgemäß getätigt werden. Die eidesstattliche Versicherung ist also vor allem aus dem rechtlichen Standpunkt gesehen eine ganz besonders wichtige Erklärung, Verpflichtung und Beteuerung.

Der rechtliche Charakter der Versicherung an Eides statt
Die rechtliche Grundlage jeder eidesstattlichen Versicherung ist die Tatsachenangabe. Diejenige Person, welche die EV abgibt, versichert dementsprechend in besonderer Form den Wahrheitsgehalt der Angaben. Es ist sowohl möglich, die EV in mündlicher als auch in schriftlicher Form abzugeben. Sollte eine EV seitens eines Gerichts abgefordert werden, so gibt es diesbezüglich gesetzlich vorgeschriebene Formulierungen.

Die Wurzeln der EV gehen zurück auf das Jahr 1871. Im neugegründeten Deutschen Reich wurde die EV erstmalig als solche definiert und ein Jahr später wurde die fälschliche Verwendung einer EV mit einem Meineid gleichgesetzt und unter Strafe gestellt. Die hierfür zugrundeliegenden Paragrafen 156 bis 161 des Strafgesetzbuches (StGB) sind von dem damaligen Zeitpunkt bis zum heutigen Tage in nahezu unveränderter Form nach wie vor gültig.

Die Anwendungsbereiche
Die EV findet vorwiegend im Zivilprozessrecht Anwendung und stellt in diesem Bereich ein Beweismittel gem. § 294 Zivilprozessordnung (ZPO) dar. Weiterhin kommt die EV jedoch auch in dem Verwaltungsrecht zur Anwendung, wenn eine Person gegenüber einer Behörde den Wahrheitsgehalt der Aussage bekräftigen muss. Unter Juristen kommt die EV auch als „Affidavität“ zur Anwendung.

Bei einem Schuldenschnitt durch eine Privatinsolvenz, muss zunächst eine eidesstattliche Versicherung abgeben werden. Bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren gilt diese Erklärung vor allem bezogen auf die aktuellen Vermögensverhältnisse des Schuldners. Dabei soll der Schuldner eidesstattlich versichern, dass er kein weitere Vermögen mehr besitzt, welches für den Abbau bzw. die Tilgung der Schulden herangezogen werden könnte.

Obgleich die EV durchaus mit einem Eid gleichgesetzt werden kann, so gibt es im Vergleich zu dem klassischen Eid durchaus Unterschiede. Ein Unterschied der EV und dem Eid ist der Umstand, dass eine EV auch außerprozesslich sowie unaufgefordert ohne eine gesonderte Vereidigung von einer Person abgegeben werden kann.

Welche Behörde ist für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung zuständig?
Damit eine Behörde die eidesstattlichen Erklärung abnehmen kann ist es zunächst erforderlich, dass diese Behörde mit entsprechend besonderen Befugnissen ausgestattet ist. Hierfür gilt der § 27 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwwVfG) in Verbindung mit einer entsprechenden Norm des Bundeslandes (§ 23 SGB X). Sollte es sich um einen Strafprozess handeln, so hängt die Abnahme der EV von dem Status derjenigen Person ab, von welcher die EV abverlangt wird.

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei sind im Besitz der Befugnis, von einer beschuldigten Person die Abgabe einer EV zu verlangen. Auch Strafgerichte sind hierfür nicht befugt. Die besagten Behörden können lediglich von einem Zeugen die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung verlangen.

Im Fall eines Zivilgerichtsverfahrens hat das zuständige Gericht die Befugnis, von den beteiligten Parteien, anderweitigen Verfahrensbeteiligten und Zeugen eine Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verlangen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn gem. § 294 ZPO eine gesetzliche Erfordernis einer derartigen Glaubhaftmachung vorgesehen ist. Gerichte können jedoch auch bei einem sogenannten Freibeweisverfahren eine EV abfordern. Hierfür ist es jedoch erforderlich, dass eine Notwendigkeit im Hinblick auf das förmliche Beweisverfahren nicht besteht. Bei strittigen Aussagen im Zusammenhang mit den Behauptungen der Parteien ist die Abnahme einer EV seitens des Gerichts als unzulässig anzusehen.

Welche Folgen drohen bei einer falschen eidesstattlichen Versicherung
Die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt ist im § 156 StGB strafrechtlich geregelt. In diesem Paragrafen wird deutlich gemacht, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ebenso wie die Berufung auf eine falsche Versicherung an Eides statt als strafbare Handlung anzusehen ist. Als mögliche Strafe kommt sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe von maximal drei Jahren in Betracht.

Sollte die EV fahrlässig falsch abgegeben worden sein, so droht gem. § 161 Absatz 1 StGB eine Freiheitsstrafe von maximal einem Jahr oder eine Geldstrafe. Die Fahrlässigkeit kann dabei sowohl in der Nachlässigkeit im Zuge der Abgabe oder bei einer falschen EV, die bewusst in dem Wissen um die Fehlerhaftigkeit unterschrieben bzw. abgegeben wurde, begründet liegen. Auch das Unterlassen von Erkundigungen für Sachverhalte, die für eine freiwillige EV erforderlich sind, kann eine Fahrlässigkeit begründen.

Sollte diejenige Person, die eine EV abgibt, in rechtzeitiger Frist eine vorsätzlich fehlerhafte oder falsche EV noch berichtigen, so wirkt sich dieses Verhalten gem. § 158 Absatz 1 StGB entweder strafmildernd oder gänzlich strafbefreiend auf die Person aus. Sollte es sich um eine vorsätzliche Tat gehandelt haben, die berichtigt wird, so wird in der gängigen Praxis eine Strafmilderung vorgenommen. Bei einer Fahrlässigkeit wirkt sich die Korrektur der EV in der Regel strafbefreiend aus. Hierbei ist es jedoch nicht entscheidend, ob die Korrektur der EV aus freien Stücken seitens der abgebenden Person erfolgt ist. Entscheidend ist allein der Umstand, dass eine Korrektur erfolgte. Die Korrektur muss jedoch zur folge haben, dass die EV nunmehr wahrheitsgemäß und vollständig eine entsprechende Distanzierung zu der zuvor getätigten EV aufweist.

Der alleinige Widerruf der vorab abgebenen eidesstattlichen Versicherung ist als Korrektur nicht ausreichend.

Im Gegensatz zu anderen strafbaren Taten ist bei einer eidesstattlichen Erklärung der Versuch einer vorsätzlich oder auch fahrlässig falsch abgebenen Versicherungen an Eides statt ausdrücklich nicht strafbar. Anders verhält es sich jedoch gem. § 159 StGB dann, wenn eine dritte Person eine abgebende Person zu einer vorsätzlich oder auch fahrlässig falsch abgegebenen EV anstiftet.

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