Sind Teile der Niedersächsischen Staats- und Justizbeamten schlichtweg eine staatskriminelle Bande?

Es ist inzwischen mehrfach durch unangreifbare Dokumente erwiesen, dass der Demokratische Rechtsstaat hinischtlich des Artikel 14 GG und nicht erst in heutiger Zeit seinen verfassungmäßigen Aufgaben nicht nachkommen kann oder auch will. Wenn der Demokratische Rechtstaat nicht durch seine Staats- und Justizbeamten in der Lage ist, das private und auch wie in diesem Fall das geistige Eigentum der Bürger zu beschützen, dann kommt es nicht nur zu rechtlichen Irritationen, sondern große Teile von Staats- und Justizbeamten begeben sich unter dringenden Verdacht der Bildung von Banden, hier mit dem Deckmantel der einer Rechtsstaatlichkeit. Diese Veröffentlichung soll den Bürgern zeigen, wie tief sich Staats- und Justizbeamte unter dringendem bandenmäßigen Straftatverdacht begeben haben und das nicht nur in Niedersachsen. Das Niedersächsische Parlament hatte sich bereits am 12. Januar 2006 geweigert mit einer Petition diesem rechtswidrigem Treiben der Generalstaatsanwälte in Celle und Oldenburg ein Ende zu setzen.

04. November 2023

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Sozialgericht Oldenburg
Schlosswall 16

26122 Oldenburg

Aktenzeichen: S 23 SO 137/23
Schriftsatz des Gerichts vom 27. Oktober 2023

In dem Rechtsstreit
xxxxxxxx ./. Stadt Delmenhorst

Gemäß der dem Kläger vorliegenden Stellungnahme der Beklagten vom 24. Oktober 2023, wird der Kläger und ohne die Herstellung der Rechtsschutzgleichheit durch das Sozialgericht Oldenburg, hier gemäß § 121 Abs. 2/5 ZPO und § 78b ZPO, i.V. mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG, keine Stellungnahme abgeben. Die Beklagte versucht mit ihrer Klageerwiderung ihre seit 2010 rechtlich und damit verbundene materiell anhaltende Schädigung des Klägers auf eine gesetzliche Bühne zu heben. Das Verhalten der Beklagten widerspricht nicht erst seit diesem Klageverfahren den gesetzlichen Bestimmungen gemäß §823/§830/§839 BGB, i.V. mit Art. 34 GG).
Der Kläger hat die Information, dass die Beklagte und nicht nur in diesem Verfahren, durch eine Volljuristin (Frau Bxxxxx) vertreten war. (Grundsatzentscheidung Zöller/Geimer 32. Aufl. § 121 Rn25). Die Weigerung des Gerichts und nach Antrag des Klägers, der Herstellung der Rechtsschutzgleichheit, lässt erneut den dringenden Verdacht der erneuten Beugung des Verfahrensrechts sowie der vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt auf-kommen (Vgl. BGH, Urteil v. 22.01.2014 – 2 StR 479/13 in NJW 2014, 1192). Gegen die Vors. Richterin Diefenbach-Kampowski wurde am 11. September 2023 eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg erhoben, wobei gleichfalls eine unbeantwortete Strafanzeige gegen Teile der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg vom 28. August 2023 anhängig ist. Die Vors. Richterin Diefenbach-Kampowski steht unter dem dringenden Verdacht durch einen strafrechtlich zu verfolgenden Beschluss vom 07. Juli 2022, bei dem Kläger am 12. Juli 2022 eine tödliche Krankheit ausgelöst zu haben. Eine dauerhafte Beugung des Rechts löst chronischen Stress bei dem jeweils Betroffenen aus und welcher in einem tödlichen Herzinfarkt auch enden kann, so die mehrfach behandelnden Fachärzte des Klägers.

Der Kläger ist noch immer durch dieses Gericht, in diesem und wie in anderen vorausgegangenen Verfahren beim Sozialgericht Oldenburg, seit Jahren gegen die Beklagte ohne eine jegliche Rechtsschutzgleichheit ausgeliefert. Die Beklagte verschweigt seit Jahren in jeglichen Verfahren des Klägers und warum der Kläger überhaupt eine Grundsicherung sowie eine betrogene Altersrente erhält. Die Beklagte war bereits im Jahre 2010 diesbezüglich Gegenstand eines Ermittlungs-verfahrens bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg, wegen der Beihilfe durch Unterlassen zum § 116 AO mit § 258a StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB. Die Ermittlungen zu diesem Verfahren gegen die Beklagte wurden durch den seit 1988 unter dringenden Verdacht stehenden ehemaligen LOStA sowie den ehemaligen Generalsstaatsanwalt in Oldenburg, ebenso im Amt strafvereitelt. Staats- und Generalsstaatsanwaltschaft Oldenburg wurden mit einer Starfanzeige vom 28. August 2023 strafrechtlich in mehreren Fällen durch den Kläger schwerstbelastet. Diese Strafanzeige des Klägers und vom 28. August 2023 nebst unangreifbarer Beweismittel, wurde den aktuellen Fraktionen im Niedersächsischen Parlament übermittelt und ist bisher von dort unbeantwortet geblieben.
Zur vorsätzlichen und bandenmäßigen Vertuschung eines Vergehens Verbrechens gemäß § 344 StGB und zum Az. 4 Cs 427/01 des Amtsgerichts Verden, hier der jahrelangen Verfolgung Unschuldiger sowie in der Folge weiterer schwerster amtlicher Straftaten, unterliegt der Kläger einem rückwirkenden staatskriminellen Berufsverbot seit 1997, auf seine mehrfach patentierten Klima- und Umweltverfahren. Dieser dringende Verdacht eines vorsätzlichen und bandenmäßigen staatskriminellen Vergehens/Verbrechens gegen den Kläger sowie zum großen Nachteil des Klimas und der Umwelt, ist durch die Löschung seiner privaten und geschäftlichen Steuersignale des Klägers beim Finanzamt Delmenhorst seit 2002 zwingend gegeben. Dazu erklärte das Finanzamt Delmenhorst in 2023, dass alle Akten des Klägers gelöscht sind und man nicht mehr sagen kann, wer zu dieser weiteren dauerhaften Straftat im Amt anstiftete. Die Löschung der privaten und geschäftlichen Steuersignale des Klägers und aus dem Jahre 2002, wurden der Delmenhorster Ratsfrau xxxx bereits im Jahre 2012, hinsichtlich der Strafvereitelungen im Amt vorenthalten.

Seit dem 04. April 2004 versuchen die Staatsanwaltschaften Verden/Hannover/Oldenburg sowie und Generalstaatsanwaltschaften Celle/Oldenburg diese fünfjährige Verfolgung Unschuldiger strafrechtlich zu vertuschen. Ebenfalls daran als direkte Mitwisser beteiligt sind die Justizminister und Ministerpräsidenten der Niedersächsischen Landesregierungen seit dem Jahre 2005.

Alle diese strafrechtlichen schweren Verdachtsvorwürfe sind dem Sozialgericht Oldenburg seit langer Zeit hinreichend bekannt, daher auch die Begründung, dass alle von der RAK-Oldenburg vorgeschlagenen anwaltlichen Vertretungen, ein Mandat für den Kläger ablehnen. Auch habe es Anwälte abgelehnt gegen PKH ein Mandat für den Kläger zu übernehmen. Der Kläger ist durch diese fünfjährige Verfolgung Unschuldiger aus 1997 in seinen Einkommen, dem Steuerrecht, seiner Altersrente, an seinem privaten und geistigen Eigentum ab dem Jahre 2022 in zweistelliger Millionenhöhe geschädigt worden. Die Beklagte hat ab dem Jahre 2010 Beihilfe durch Unterlassen zu diesem unerträglichen Zustand des Klägers gleistet und versucht sich seit 2015 sowie mit Hilfe ungesühnter staatskrimineller Handlungen aus der rechtlichen sowie materiellen Verantwortung zu ziehen.
Gegen den in Verbindung mit diesem Verfahren stehenden Richter Harms, des Sozialgerichts Oldenburg und zum Az. S 58 SF 119/23 AB, ist Strafanzeige wegen Beihilfe durch Unterlassen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg zu stellen.

Eine Vors. Richterin und die unter dringenden Straftatverdacht mit Dritten steht sowie sich seit Jahren in der Zivilprozessordnung hinsichtlich zum Vorteil schwerster Strafvereitelungen im Amt nicht auskennen will, beugt vorsätzlich das Verfahrensrecht zum Nachteil des Klägers und inzwischen auch Dritter (Vgl. BGH, Urteil v. 22.01.2014 – 2 StR 479/13 in NJW 2014, 1192).