Gesetzliche Regelung des GBL-Handels in der EU
Pressetext verfasst von grisellagrau am Fr, 2022-12-09 13:06.Seit einigen Jahren ist der Handel mit GBL in der EU streng geregelt. Als Lösungsmittel und für die Kunststoffsynthese wird Gamma-Butyrolacton (GBL) in großen Mengen benötigt. Die Standardmenge beim Handel mit GBL in der EU beträgt 20 Tonnen. Oft sind es sogar bis zu 500 Tonnen pro Sendung. Die Substanz eignet sich auch für die Herstellung von Gamma-Hydroxybuttersäure/Gamma-Hydroxybutyrat (GHB), das als psychoaktive Substanz kontrolliert wird. Darüber hinaus wird GBL selbst nach der Einnahme im Körper in GHB umgewandelt. Dies stellt die Bestrebungen zur Verhinderung des Konsums dieser Substanz für den persönlichen Gebrauch vor große Probleme.
Der EU-Kommission ist schon seit einiger Zeit bekannt, dass GBL in einer Reihe von Mitgliedstaaten als Freizeitdroge verwendet wird. Der Konsum dieser Substanz, in der Szene als Liquid Ecstasty bekannt, ist zwar im Allgemeinen nicht besonders weit verbreitet, aber die Gesundheitskosten sind im Vergleich zu anderen Drogen relativ hoch. Seitdem der Handel mit GBL in der EU kontrolliert wird, haben seine Verfügbarkeit und sein Konsum nicht zugenommen.
Zuverlässige Daten und Trends zur Unterscheidung zwischen GHB- und GBL-Konsum sind schwer zu ermitteln, da die beiden Substanzen eng miteinander verwandt und in Bezug auf Wirkung und Toxikologie kaum voneinander zu unterscheiden sind. Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) sammelt Informationen über GBL. Da es jedoch in erster Linie als Grundstoff gilt, ist es nicht Teil der routinemäßigen Datenerhebung. Die Daten zu GHB sind in der Regel lückenhaft und auf einige wenige Länder beschränkt. Die Mitgliedstaaten berichten der EBDD über den Konsum und die Sicherstellungen von GHB/GBL im Rahmen der jährlichen REITOX-Berichte über die Drogensituation und über das Frühwarnsystem. Viele nationale Berichte enthalten aktuelle Informationen über GHB/GBL. Diese sind jedoch häufig eher anekdotischer Natur oder haben nur einen begrenzten Erfassungsbereich.
Die offiziellen Daten zeigen, dass GBL in der EU im Jahr 2017 in 423 Fällen, 2018 in 359 Fällen, 2019 in 277 Fällen und 2020 in 398 Fällen sichergestellt wurde. Sicherstellungen von GBL erfolgten 2017 in 10 Ländern, 2018 in 11 Ländern, 2019 in 15 Ländern und 2020 in 13 Ländern.
Rechtlich gilt GBL in der EU als ein sogenannter “nicht erfasster Drogenausgangsstoff”. Gemäß den Rechtsvorschriften über die Kontrolle und Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und Verordnung (EG) Nr. 111/2005) fällt es unter das freiwillige Überwachungssystem der EU für Drogenausgangsstoffe. Die Hersteller und Händler von GBL in der EU müssen jede verdächtige Bestellung den Behörden der Mitgliedstaaten melden. In der Folge kann dann die Rechtmäßigkeit der Transaktion und/oder des Kunden untersucht werden. Die Regelung betrifft die gesamte Vertriebskette und auch Produkte, in denen GBL nur als Bestandteil einer Mischung enthalten ist.
Neben der Berichterstattung über den GBL-Konsum im Rahmen des EU-Frühwarnsystems und des Jahresberichts der EBDD über die Drogensituation in Europa überprüft die Kommission regelmäßig die Situation bei der Kontrolle von GBL-Ausgangsstoffen auf den Sitzungen der für die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuständigen Behörden. Die regelmäßigen Lagebeurteilung zeigen, dass das freiwillige System effizient funktioniert. Den Behörden ist es dadurch möglich, zur illegalen Verwendung abgezweigte Produkte zu beschlagnahmen oder zu stoppen. Eine im Jahr 2006 durchgeführte Umfrage ergab keine eindeutigen Ergebnisse im Hinblick auf die Notwendigkeit zusätzlicher legislativer Maßnahmen auf EU-Ebene.
Es zeigte sich jedoch auch, dass eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten nationale Maßnahmen zur Verschärfung der Kontrollmaßnahmen für GBL, einschließlich entsprechender abschreckender Strafen, erlassen hat oder in Erwägung zieht bzw. entwirft, um gegen den Missbrauch der Substanz in ihrem Hoheitsgebiet vorzugehen.
In Anbetracht der Eigenschaften von GBL als Vorläufersubstanz und als einnehmbare Substanz bietet der Ratsbeschluss 2005/387/JI betreffend den Informationsaustausch, die Risikobewertung und die Kontrolle bei neuen psychoaktiven Substanzen zusätzlich zu den EU-Rechtsvorschriften über Drogenausgangsstoffe auch einen rechtlichen Rahmen für die Beschränkung des Verkaufs und des Konsums von GBL in der EU. Der Ratsbeschluss sieht ein förmliches Verfahren zur Überwachung von GBL als Konsumentendroge vor. Dieses beinhaltet eine wissenschaftliche Risikobewertung, um potenzielle gesundheitliche und soziale Risiken, die Prävalenz und mögliche Folgen einer Kontrolle zu ermitteln. Falls es als ratsam erscheint, ließen sich daraus Maßnahmen ableiten, um GBL in der EU weiteren Kontrollen zu unterwerfen.
Ein solcher Beschluss des Rates würde erfordern, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um GBL den Kontrollmaßnahmen und strafrechtlichen Bestimmungen zu unterwerfen, die im UN-Übereinkommen über psychotrope Stoffe von 1971 vorgesehen sind. Eine Entscheidung, GBL in der EU im Rahmen der Drogenbekämpfungsvorschriften zu kontrollieren, würde die Herstellung, den Verkauf und die Verwendung von GBL auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke beschränken. Das würde bedeuten, dass alle derzeit laufenden industriellen Verwendungen eingestellt werden müssten.
Quelle: Handel mit GBL in der EU