Die Einkommen- und Unternehmenssteuern sowie die Abgeltungssteuer des Anlegers beim Mezzaninekapital - von Dr. jur. Horst Werner

Beim Mezzaninekapital stehen aus Unternehmenssicht die Unternehmens- und Gewerbesteuern und aus Anlegersicht die Besteuerung von Einkünften aus Kapitalerträgen sowie die Abgeltungsteuer als Quellensteuer im Mittelpunkt: Zunehmend entdecken mittelständische Unternehmen die Kapitalmärkte und private Kapitalgeber sowie Investoren die Chancen durch mezzanine Beteiligungen an ausserbörslichen Unternehmen. Was seit Jahren und Jahrzehnten international praktiziert wird, wird nun auch mit der Coronakrise in Deutschland immer populärer: Das Erwerben von mezzaninen Finanzanlagen an mittelständischen Unternehmen.

Für mittelständische Unternehmen wie auch für Kapitalanleger rücken immer häufiger die Mezzanine-Beteiligungen wie Genussrechte oder stille Beteiligungen in den Fokus der Aufmerksamkeit, da diese Finanzierungsinstrumente für beide Parteien als bilanzrechtliches Eigenkapital mit Gewinnbeteiligung vorteilhaft gestaltet werden können. Für den deutschen Mittelstand ist die Aufnahme von bankenunabhängigem Kapital bei gleichzeitiger Verbesserung der Eigenkapitalquote im Hinblick auf Basel III erforderlich und teilweise sogar existenznotwendig. Auch die Kapitalanleger zeigen ein gesteigertes Interesse an Mezzanine-Kapital. Durch die steuerlichen und wirtschaftlichen Vorteile, die dem Unternehmen durch die Emission von Mezzanine-Kapital zugute kommen, können beim Anleger attraktive Ausschüttungen als Habenzinsen ab 3,5 % p.a. ankommen. Das renditeträchtige Mezzanine-Kapital lockt verstärkt sowohl Privatanleger als auch Großinvestoren an.

Die nachstehende Darstellung verschafft einen Überblick über die steuerlichen Grundlagen von Mezzanine-Kapital in Form von Genussrechten und stillen Gesellschaften, sowohl aus Unternehmens- wie auch aus Anlegersicht; z.B. die Steuervorteile durch die Regelungen der Abgeltungsteuer. Dabei wird u.a. danach differenziert, ob die Emittentin in der Form einer Personen- oder Kapitalgesellschaft aufgestellt ist und ob die Beteiligungen vom Anleger im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden.

a) Steuern bei der typisch stillen Beteiligung und den Genussrechten

Das typisch stille Beteiligungskapital wird bei entsprechender Gestaltung steuerrechtlich als Fremdkapital mit den Absetzungsvorteilen gewertet. So sind die Ausschüttungsgelder auf eine stille Beteiligungs-Finanzierung als Betriebsausgaben abzugsfähig und tragen zur Minderung des steuerpflichtigen Gewinns bei. Gewinnausschüttungen bei der typisch stillen Gesellschaft und beim Genussrechtskapital vermindern also bei richtiger Vertragsgestaltung den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn und sind wie Darlehenszinsen abzugsfähiger Aufwand der Gesellschaft. Das stille Kapital bietet also echte steuerliche Vorteile.

Typisch stille Beteiligungsanlagen beinhalten bei steueroptimaler Gestaltung auch für Kapitalgeer gewisse Steuervorteile: Die Anleger müssen z.B. die Erträgnisse bzw. Gewinnausschüttungen auf stilles Kapital gem. § 20 Abs. 1 Einkommensteuergesetz ( EStG ) als Einkünfte aus Kapitalvermögen ( ab dem 01. 01. 2009 als Abgeltungssteuer mit max. 25 % plus Soli-Zuschlag ) erst im Zeitpunkt des Geldzuflusses von Gewinnen bzw. beim Mittelabfluss aus dem Unternehmen versteuern. Die Abgeltungsteuer wird in der Form der Quellensteuer ( d.h. an der "Quelle" bei dem ausschüttenden Unternehmen im Wege des Vorwegabzuges erhoben, so dass das Unternehmen verpflichtet ist, für den Anleger bei Gewinnausschüttungen gleich die Abgeltungsteuer einzubehalten und diese direkt zugunsten des Anlegers an das Finanzamt abzuführen ). Dem Investor ist von dem Unternehmen über die für ihn gezahlte Abgeltungsteuer eine Steuerbescheinigung zur Vorlage bei seinem Wohnsitzfinanzamt auszustellen. Dem Anleger wird dann die gezahlte Abgeltungsteuer auf seine Einkommensteuerschuld angerechnet.

Genussrechte gewähren wie stille Beteiligungen keinen festen Zins, sondern setzen die Beteiligung am Gewinn und Verlust eines Unternehmens voraus. Wegen der fehlenden gesetzliche Regulierung sind große Freiräume für fantasievolle Detailgestaltungen vorhanden; z.B. für Sachdividenden anstatt von Bardividenden. Lediglich im Aktienrecht bedarf die Ausgabe von Genussrechten gemäß § 221 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft. Im Steuerrecht werden die Erträge aus Genussrechten als Einkünfte aus Kapitalvermögen eingestuft und unterliegen der Abgeltungsteuer. Genussrechte können als sogen. Genussscheine in einem Wertpapier verbrieft werden. Sie können jedoch auch als vinkulierte Namens-Genussrechte ohne Wertpapierverbriefung als Vermögensanlagen ausgegeben. Das Genussrecht bzw. Genussrechtskapital ist überhaupt nicht gesetzlich geregelt; lediglich im Gesellschafts- und Steuerrecht werden die Genussrechte begrifflich erwähnt. Bei den vinkulierten Namensgenussrechten, die nicht wertpapierverbrieft sind, ist kein Wertpapierverkaufsprospekt erforderlich.

b) Steuern bei der atypisch stillen Beteiligung

Die atypisch stille Gesellschaft bietet steuerlich eine echte Gewinnverteilung durch den einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid des Betriebsfinanzamtes. Dieses stellt den Bilanzgewinn des Unternehmens und den gesonderten Gewinn (bzw. Verlust ) des atypisch stillen Gesellschafters fest und meldet den Gewinn- bzw. Verlustanteil an das Wohnsitzfinanzamt des atypisch stillen Gesellschafters zur Ergänzung seiner Einkommensteuerklärung.

Steuerliche Voraussetzung für die Anerkennung einer atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft ( §§ 15, 15a, 20 EStG ) ist wie oben beschrieben die Verlustbeteiligung, die Beteiligung am Geschäftswertzuwachs bzw. den stillen Reserven und die Einräumung einer sogen. Mitunternehmerinitiative ( = bestimmte Mitspracherechte in wesentlichen Gesellschaftsangelegenheiten ). Der atypisch stille Gesellschafter wird sodann als steuerlicher Mitunternehmer einem Kommanditisten gleichgestellt und kann seine positiven Einkünfte mit eventuellen negativen Einkünften des Unternehmens durch Verlustzuweisung verrechnen. Der atypisch stille Gesellschafter bezieht als Mitunternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 Abs. I Nr. 2 EStG und zahlt anders als der typisch stille Gesellschafter keine pauschalisierte Abgeltungsteuer. Andere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten kann der atypisch stille Gesellschafter ( bei Gewinnen und Verlusten ) gegeneinander zur Addition oder zum Abzug bringen.

Ein Anleger als Steuerpflichtiger darf gemäß § 15 b EStG im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell entstandene Verluste weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb des Vorjahres noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgleichen. Diese Verluste dürfen nicht zurückgetragen und auch nicht anderweitig abgezogen werden. Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige zukünftig in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. Diese Verluste gehen mithin nicht unbedingt verloren, denn sie dürfen mit positiven Ergebnissen - soweit vorhanden - aus derselben Einkunftsquelle in Folgejahren verrechnet werden. Anleger dürfen Verluste aus sogenannten Steuerstundungsmodellen somit nur mit späteren Gewinnen aus derselben Einkunftsquelle verrechnen; eine Verlustverrechnung mit anderen positiven Einkünften und ein Vor- oder Rücktrag in andere Veranlagungszeiträume sind bei modellhaft verwendeten atypisch stillen Beteiligungsverträgen nicht möglich.

Mit der Verlustzuweisungsbeschränkung in den §§ 15 b ff des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) will der Gesetzgeber bestimmte Modelle - konzipert für eine Vielzahl von Anlegern - steuerlich unattraktiv machen, die gezielt auf Steuerstundung ausgerichtet sind. Erfasst werden hiervon klassischerweise geschlossene Fonds in Form einer Personengesellschaft, die ihren Anlegern in der Anfangsphase der Investition hohe steuerliche Verluste zuweisen. Schon vor Jahren war der Gesetzgeber solchen Modellen mit einer Verlustabzugsbeschränkung entgegengetreten. Da sie in der Praxis aber schnell an die gesetzlichen Vorgaben angepasst worden waren, brachte die Vorschrift nicht den erhofften Erfolg. Daher schuf der Gesetzgeber im Jahr 2005 eine neue Verlustverrechnungsbeschränkung in § 15b (EStG).

Im Steuerrecht werden die Erträge aus typisch stillen Gesellschaftseinlagen als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG eingestuft und unterliegen der Abgeltungssteuer in Höhe von maximal 25 % plus Solidaritätszuschlag zzgl. eventueller Kirchensteuer. Die Steuer wird von der Gesellschaft einbehalten und abgeführt. Eine modellhafte atypisch stille Beteiligung für eine Vielzahl von Anlegern ist wegen der Begrenzung der jährlichen Verlustzuweisung nicht mehr von Vorteil, da der Steuersatz für Einkünfte aus Gewerbebetrieb fast doppelt so hoch sein kann, wie der auf 25 % begrenzte Abgeltungsteuersatz auf Einkünfte aus Kapitalerträgen. Hier wirkt sich gegebenenfalls die 25%ige-Begrenzung des Steuersatzes auf Kapitalerträge positiv aus. Die Kapitalbeschaffung mit dem öffentlichen Angebot von atypisch stillen Beteiligungen ( www.finanzierung-ohne-bank.de ) aus modellhaften Konzeptionen lohnt sich deshalb heute nicht mehr. - Gern erteilt Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mailadresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de weitere detaillierte, kostenlose Auskünfte bei entsprechender Anfrage.