Die Kapitalmarktaufsicht wird von der BaFin und der deutschen Bundesbank ausgeübt - dargestellt von Dr. jur. Horst Werner

Die Kapitalmarktaufsicht in Deutschland wird als Allfinanzaufsicht ausgeübt von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als eine rechtsfähige, sich selbst finanzierende deutsche Anstalt des öffentlichen Rechts des Bundes mit Sitz in Frankfurt/Main ( Abteilung Kapitalmarktaufsicht ) und Bonn (Abteilung Bankenaufsicht ) und der Deutschen Bundesbank mit ihren Länderfilialen ( Landeszentralbanken ), so Dr. jur. Horst Werner ( www.finanzierung-ohne-bank.de ).

An der Aufsicht über die Kreditinstitute sind in Deutschland neben der Bundesbank also die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) und die Wirtschaftsprüfer und Prüfungseinrichtungen der Bankenverbände beteiligt.

In Deutschland gilt das Prinzip der Allfinanzaufsicht. So ist die BaFin zuständig für die Bankenaufsicht, die Wertpapieraufsicht und die Aufsicht über das gesamte Versicherungswesen mit allen Versicherungsgesellschaften, Versicherungskonzernen und Versicherungs-Vermittlern. Die BaFin beaufsichtigt und kontrolliert damit als Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen der Finanzaufsicht sämtliche Bereiche des Finanzwesens in Deutschland. Unregulierte oder nur mittelbar (nachrangig) beaufsichtigte Bereiche des Kapitalmarktes werden in Deutschland als freier oder auch kleiner (grauer) Kapitalmarkt bezeichnet.

Die Bedeutung und Effektivität der Kapitalmarktaufsicht hat sich inasbesondere bei den Cum-ex-Geschäften und den Cum/Cum Geschäften gezeigt. Ferner wurde die Wichtigkeit der Kapitalmarktaufsicht im Fall des Dax-Konzerns Wirecard-AG als milliardenschwerer Finanzskandal deutlich.

a) Kapitalmarktaufsicht bei der Ausgabe und dem öffentlichen Angebot von Wertpapieren

Wer mit Wertpapieren gewerblich handeln oder Finanzinstrumente vermitteln oder für andere verwalten möchte, benötigt deshalb dazu eine besondere gewerbliche Erlaubnis von der zuständigen Kapitalmarktaufsicht. Die Erlaubnis- und Zulassungsregeln sind in den kapitalmarktrechtlichen Gesetzesvorschriften festgeschrieben. Sowohl Emissions-Unternehmen, als auch Finanzdienstleistungs-Vermittler müssen u.a. die Regeln des Kreditwesengesetzes ( KWG ) und des Wertpapierhandelsgesetzes ( WpHG ) einhalten. Sollen Wertpapiere wie Aktien, Genussscheine, Schuldverschreibungen (Anleihen / Rentenpapier / Zinspapiere), Wandel- und Optionspapiere oder auch Investmentanteilscheine öffentlich angeboten werden, stellen sowohl die Ausgabe als auch die Vermittlung derartiger Anteile eine grundsätzlich von der Kapitalmarktaufsicht BaFin erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung dar.

Gegenstand der Kapitalanlagen- und Wertpapierkontrolle am Kapitalmarkt ist es, die Transparenz und Integrität des Finanzmarktes sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Darüber hinaus überwacht die Wertpapieraufsicht insbesondere Finanzmarktinfrastrukturen, Finanzdienstleistungsinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften und die von diesen aufgelegten Investmentfonds.

Die Emissions-Unternehmen besitzen beim Angebot von Wertpapieren für die Platzierung eigener Finanzinstrumente das sogen. "Emittenten-Privileg" und bedürfen lediglich einer Kapitalmarktprospekt-Gestattung bzw. Billigung von Wertpapier-Informationsblättern ( WIB ). Der Verkauf und die Vermittlung der Anteile des eigenen Unternehmens ist erlaubnisfrei.

b) Kapitalmarktaufsicht bei der Emission von wertpapierfreien Vermögensanlagen

Beteiligungskapital-Beschaffung von Vermögensanlagen ohne BaFin-Prospekt gemäß den gesetzlichen Bereichsausnahmen: Mit dem Abschnitt I des Vermögensanlagengesetzes wird der Geltungsbereich des Vermögensanlagengesetzes zunächst auch auf Nichtwertpapiere ausgedehnt ( § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 7 VermAnlG ). Dies sind z.B. die nicht wertpapierverbrieften stillen Beteiligungen, vinkulierte Namensgenussrechte, Namensschuldverschreibungen, partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen, Direktinvestments oder KG-Anteile. Davon gibt es gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 – 9 VermAnlG acht Ausnahmetatbestände von der Prospektpflicht ( Bereichsausnahmen ), soweit die gesetzlichen Eingreifkriterien unterschritten werden.

c) Kapitalmarktaufsicht bei Wertpapier-Fonds und AIF-Fonds gemäss dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

Der Fondsbegriff des KAGB wird durch das sogen. „Investmentvermögen“ im § 1 KAGB materiell bestimmt. Unter dem Fondsbegriff ( typisches Juristendeutsch ) ist nunmehr „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen zu verstehen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger anzulegen bzw. zu investieren“. Operativ tätige Unternehmen mit einer offenen Investitionsstrategie außerhalb des Finanzsektors, deren Hauptzweck nicht das Geldeinsammeln am Kapitalmarkt ist, sind somit keine Fonds im Sinne des KAGB und bilden deshalb auch kein Fonds- bzw. Investmentvermögen. Sie sind vom KAGB ausgenommen und bedürfen keiner BaFin-Erlaubnis.

Im Kapitalanlagegesetzbuch wird die Kommanditgesellschaft erstmals als neue Investmentfonds-Rechtsform zugelassen und dem klassischen Fondskonstrukt am freien Kapitalmarkt – der privaten Fonds GmbH & Co KG – Rechnung getragen. Damit werden auch alle privaten Fondsgesellschaften unter die Kontrolle der BaFin und die Zulassungsgenehmigung durch die Kapitalmarktaufsicht gestellt. Das ist eine substantiell, qualitative Änderung, die viele als „Paradigmenwechsel“ bezeichnen. Jetzt sind nicht nur die klassischen Investmentfonds, die in börsennotierte Finanzinstrumente investieren, als OGAW-Fonds ( Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere ) geregelt, sondern auch die (privaten) Fonds, die in nicht wertpapierverbriefte Vermögensanlagen als Sachwerte ( wie Immobilien, Schiffe, erneuerbare Energieanlagen, Windparks etc. ) investieren, als sogen. AIF-Fonds gesetzlich geregelt und unter die staatliche Kapitalmarktaufsicht der BaFin gestellt.

d) Die europäische Kapitalmarktaufsicht

Die europäische Kapitalmarktaufsicht wird von der European Securities and Markets Authority (ESMA) ( = siehe https://www.esma.europa.eu/ mit der Mail-Adresse info@esma.europa.eu ) ausgeübt. Über die Bedeutung der ESMA informieren die Webseiten : https://europa.eu/european-union/about-eu/agencies/esma_de und die https://europa.eu/european-union/about-eu/agencies/esma_de#%C3%BCberblic... .

Aufgabe der ESMA-Behörde mit Sitz in Paris ist es, gemäß Art. 1 Abs. 5 Satz 1 ESMA-VO ( vom Nov. 2010 ), das öffentliche Interesse zu schützen, indem sie für die Wirtschaft der EU-Union, ihre Bürger und Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Effektivität des Finanzsystems beiträgt. Dazu ist sie u.a. befugt, der EU-Kommission Vorschläge für Verordnungen vorzulegen, oder gegenüber nationalen Behörden sowie in besonderen Fällen einzelnen Marktteilnehmern gegenüber direkt aktiv zu werden.

Anfragen zu den Grundlagen der Kapitalmarktaufsicht senden Interessenten vertraulich an Dr. jur. Horst Werner von der Dr. Werner Financial Service AG unter der Mail-Adresse dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de .