Die Bilanzierung des stillen Gesellschaftskapitals als Equity-Mezzanine im Eigenkapital - von Dr. jur. Horst Werner

Die Ausgestaltung des stillen Gesellschaftskapitals als Equity-Mezzanine führt zu bilanzrechtlichem Eigenkapital mit der Erhöhung von Bonität und Rating und verbessert auf diese Weise die Finanzierungsfähigkeit von Unternehmen, so Dr. jur. Horst Werner – dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de. Die stille Gesellschaftsbeteiligung bildet eine gesellschaftsrechtliche "Gewinn-Beteiligungsgemeinschaft" mit dem kaufmännischen Inhaber-Unternehmen gem. § 230 Handelsgesetzbuch (HGB). Über die "Gewinngemeinschaft" ist der Kapitalgeber anteilig am Jahresergebnis ( Bilanzgewinn ) beteiligt; bei Publikumsgesellschaften nimmt der stille Gesellschafter meist auch am Verlust des Beteiligungsunternehmens teil, wobei die Verlustteilnahme nicht gesetzlich zwingend ist ( zur Instrumentalisierung der stillen Beteiligung als Finanzierungsvariante ausführlich www.finanzierung-ohne-bank.de unter dem Menüpunkt "Mezzanine Finanzierungsformen"). Je nach Ausgestaltung kann auch eine Teilhabe an den stillen Reserven und dem Unternehmenswert vorgesehen sein.

Dem stillen Gesellschafter stehen grundsätzlich keine Mitgliedschaftsrechte in dem Beteiligungsunternehmen zu; er hat jedoch verschiedene Kontrollrechte. Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis des stillen Gesellschafters vereinbart sein. Die stille Gesellschaft gibt es in der Form der sog. typisch stillen Gesellschaft und der sog. atypisch stillen Gesellschaft. Der wesentliche Unterschied liegt in der steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Bedingungen einer typisch stillen Gesellschaft sind im Handelsgesetzbuch nur in Grundzügen geregelt, so dass im Einzelfall jedes kapitalsuchende Unternehmen die Bedingungen seiner stillen Beteiligung individuell festlegen kann. Hierbei sind nicht nur steuerliche, sondern auch bilanzielle Auswirkungen zu beachten.

Die Einstufung des stillen Gesellschaftskapitals als Fremd- oder Eigenkapital und damit als Equity- oder Dept-Mezzanine ( wichtig für die zukünftige Bonität und Kreditfinanzierungs-Fähigkeit ) hängt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen von der Ausgestaltung des stillen Beteiligungsvertrages ab. Ist das stille Gesellschaftsverhältnis lediglich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben der §§ 230 ff. HGB ( typisch stille Gesellschaft ) ausgestaltet, kann der Kapitalgeber bei Kündigung die stille Kapitaleinlage zurückfordern und gemäß § 236 HGB, wonach die Einlage als Forderung bezeichnet wird, diese, soweit sie den auf sie entfallenden Verlustanteil übersteigt, bei der Insolvenz des Geschäftsherrn als Insolvenzforderung geltend machen. In diesen Normalfällen ist das stille Gesellschaftskapital als Verbindlichkeit zu bilanzieren. Zur Ausgestaltung als Eigenkapital siehe unten.

Die stille Gesellschaft dient als Finanzierungsinstrument für Unternehmen zu Investitionszwecken oder zur Ablösung von Altverbindlichkeiten. Die stille Beteiligung als typisch stille oder atypisch stille Gesellschaft beschreibt Dr. Horst Werner aus Göttingen als echte gesellschaftsrechtliche Beteiligungen in der Ausprägung der sogen. Innengesellschaft des Handelsrechts. Wesen der Innengesellschaft ist es, dass der Stille Gesellschafter nicht an den Rechtsbeziehungen im Aussenverhältnis und nicht an den haftungsrechtlichen Aussenbeziehungen des Unternehmens teilnimmt. Gleichwohl gelten aber die gesellschaftsrechtlichen Grundsätze wie z.B. die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, die bei der Rücksichtnahme auf die Liquiditätslage des Unternehmens zum Tragen kommt.

Voraussetzung für eine Stille Gesellschaft gem. den §§ 230 ff HGB ist die Vermögens-Beteiligung eines Dritten mit einem Gewinnanspruch an einem kaufmännischen, handelsregisterlich eingetragenen Unternehmen. Die Einlage geht in das Eigentum des Unternehmens über. Eine Verlustbeteiligung des stillen Gesellschafters ist nicht konstitutive Voraussetzung einer stillen Gesellschaft. Die Verlustbeteiligung kann ausgeschlossen werden; die Gewinnbeteiligung dagegen ist zwingend. Im Rahmen des Einsatzes von stillen Beteiligungs-Finanzierungen ist also lediglich das Betreiben eines Handelsgewerbes mit der Eintragung des Beteiligungsunternehmens im Handelsregister erforderlich, so dass eingetragene Kaufleute, Offene Handelsgesellschaften ( OHG ), Kommanditgesellschaften ( KG ) und Kapitalgesellschaften ( GmbH, AG, KGaA, Genossenschaften, Vereine als e.V. ) stille Beteiligungen begeben können. Dabei ist es zulässig, dass sich auch der Unternehmer selbst an seinem eigenen Unternehmen still beteiligt. Die stille Kapitaleinlage unterliegt nicht, wie z.B. das Stamm- oder Grundfkapital, dem Einlagenrückgewähr-Verbot; die Vermögenseinlage kann also wie ein Gesellschafterdarlehen aus dem Unternehmen wieder entnommen werden.

Der stille Gesellschafter selbst wird nicht ins Handelsregister eingetragen, so dass die stille Beteiligung weitgehend anonym eingegangen werden kann. Jeder Privatmann oder jedes Unternehmen kann dann stille Beteiligungen an dem eingetragenen Unternehmen eingehen. Dabei kann der Unternehmer selbst zugleich stiller Gesellschafter an seinem eigenen Unternehmen sein. Das Finanzierungsinstrument des stillen Beteiligungskapitals steht somit allen Unternehmen gleich welcher Rechtsform zur Verfügung.

Die typisch stille Gesellschaft ist in den §§ 230 ff des Handelsgesetzbuches lediglich in acht Paragraphen geregelt. Die stillen Beteiligungsvertragspartner dürfen jedoch von den gesetzlich nur beispielhaft geregelten Vorschriften abweichen und erhalten dadurch Spielraum für individuelle Vertragsgestaltungen. Die stille Gesellschaft ist eine Sonderform der Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehung. Im Geschäftsverkehr tritt nur das im Handelsregister eingetragene Unternehmen auf und nur dieses wird im Vertragsverkehr rechtlich verpflichtet. Der stille Gesellschafter ist lediglich Kapitalgeber, dessen Beteiligungsgeld in das Vermögen bzw. Eigentum des Geschäftsinhabers übergeht. Es besteht lediglich später ein schuldrechtlicher Rückforderungsanspruch bei entsprechender Kündigung.

Der stille Gesellschafter haftet beschränkt wie der Kommanditist, nämlich nur in Höhe der von ihm vertraglich übernommenen stillen Gesellschaftseinlage. Ist diese Einlage erbracht, besteht keinerlei Haftung mehr und ebenso ist eine Nachschussverpflichtung ausgeschlossen. Gewinnausschüttungen sind beim stillen Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer mit maximal 25% zzgl. Solidaritätszuschlag unterliegen. Die stille Gesellschaft kann nicht nur typisch, sondern auch atypisch Still ausgestaltet werden. Der typisch stille Gesellschafter ist zudem, sofern dies nicht gesondert vereinbart wird, nicht am Firmenwertzuwachs bzw. an den stillen Reserven beteiligt.

Die stille Gesellschaftseinlage ist bilanzrechtlich grundsätzlich als Fremdkapital bzw. Verbindlichkeit zu bilanzieren. Der Eigenkapitalcharakter der Einlage des Investors wird herbeigeführt, indem er zum einen das volle Verlustrisiko mitträgt und der Kapitalrückzahlungsanspruch unter der Bedingung steht, dass das Kapital bei Insolvenz bzw. bei freiwilliger Liquidation der Gesellschaft erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger ( Rangrücktritt ) zurückgezahlt werden darf, und er zum weiteren für mindestens fünf Jahre auf eine Kündigung und damit auf eine Gläubigerstellung verzichtet. Die bloße Verlustbeteiligung ist dagegen nicht ausreichend, denn dabei handelt es sich um den gesetzlichen Regelfall. Damit die Einlagen der stillen Kapitalgeber als Eigenkapital in der Bilanz eines (mittelständischen) Unternehmens ausgewiesen werden können (= Equity Mezzanine), sind folgende Kriterien in den stillen Gesellschaftsvertrag einzuarbeiten:

• Übernahme der Haftungs- und Verlustausgleichsfunktion.
• Nachrangigkeit des gewährten Kapitals mit qualifiziertem Nachrang.
• Langfristigkeit der Kapitalüberlassung von mindestens 5 Jahren
- Beteiligung am Gewinn und Verlust des Unternehmens
- eine rein erfolgsabhängige Ausschüttung ( nur bei positivem Jahresergebnis )
- auf das eingezahlte stille Beteiligungskapital

Bei dem stillen Gesellschaftskapital als Nachrangkapital handelt sich um zugeführtes Unternehmenskapital, das mit einem vertraglich vereinbarten Rückzahlungsnachrang hinter die Zahlungsansprüche anderer Gläubiger versehen ist. Nachrangkapital hat eigenkapitalnahe Bilanzqualität mit erheblicher praktischer Relevanz für die bankenfreie Liquiditätsversorgung von KMU´s und die Kapitalaufnahme von mittelständischen Unternehmen. Nachrangkapital ist Betriebskapital ohne erstrangige Besicherung und meist sogar vollkommen unbesichert als bloßes Risikokapital. Stilles Nachrangkapital kann also besichert oder unbesichert sein. Vollkommen unbesichertes Nachrangkapital hat als ergänzendes Haftkapital die größte Eigenkapitalnähe und wird nach einhelliger Auffassung der Bilanzrechtsliteratur bilanzrechtlich im Eigenkapital bilanziert. Das Nachrangkapital gibt es in verschiedenen Rechtsformen; gerade stille Beteiligungen und Genussscheine können mit einer eigenkapitalqualifizierenden Nachrang-Abrede ausgestattet sein.

Die als Eigenkapitalersatz im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung im Eigenkapital ausgestaltete stille Einlage ist auf der Passivseite der Bilanz unmittelbar nach dem gezeichneten Kapital der Vollgesellschafter als zweite Position als "gezeichnetes Stilles Kapital" zu bilanzieren. Die Behandlung des stillen Beteiligungskapitals als bilanzrechtliches Eigenkapital ist in einem Hauptgutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer ( siehe Gutachten des Instituts der Wirtschaftsprüfer, Düsseldorf, IDW in der Stellungnahme HFA 1/1994 ) von den genannten Voraussetzungen her geregelt. Dementsprechend ist die Bilanzierung des stillen Beteiligungskapitals als Eigenkapital in Literatur und Rechtsprechung unstrittig.