VermAnlG: Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen mit einem Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes

Das Bundesministeriums der Finanzen hat noch kurz vor Weihnachten 2020 einen Gesetzentwurf zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes veröffentlicht. Am 22. Dezember 2020 hat das Bundesfinanzministerium den „Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ bekannt gegeben ( https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_... ) und zur Abstimmung auf den Weg gebracht. Es enthält hauptsächlich Verschärfungen im Bereich von BaFin-Prospekt-Emissionen nach dem Vermögensanlagengesetz. Es betrifft zum Teil aber auch alternative Investmentfonds (AIF-Fonds). Der Entwurf wurde den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet. Ob und wann der Entwurf geltendes Recht wird, ist noch vollkommen offen. Es gibt noch keine Übergangsvorschriften mit Vorschlägen für die Übergangsdaten.

Die Bereichsausnahmen in den §§ 1 – 4 des Vermögensanlagengesetzes bleiben unverändert ( siehe http://finanzierung-ohne-bank.de/htm/de/html/KapitalbeschaffungKapital__... ). Prospektpflichtige Vermögensanlagen sind in Form sogenannter Blindpools gegenüber Privatanlegern künftig nicht mehr uneingeschränkt zulässig: Steht noch nicht fest, welche konkreten Anlageobjekte finanziert werden sollen, dürfen über öffentlich angebotene Vermögensanlagen von Privatanlegern keine Gelder mehr eingesammelt werden. Um mit im Einzelnen noch nicht feststehenden, unter Umständen breit gestreuten Anlageobjekten Erträge zu erzielen, stehen AIF-Fonds nach dem Kapitalanlagengesetz ( KAGB ) zur Verfügung“.

Bei Direktinvestments wird die Einbindung eines Mittelverwendungskontrolleurs gesetzliche Pflicht. Der Gesetzentwurf sieht deshalb unter anderem vor, dass bei Direktinvestments in Sachgüter eine Mittelverwendungskontrolle durch einen unabhängigen Dritten verpflichtend vorgegeben wird. Gleiches gilt „auch in solchen Fällen, in denen Anlegergelder von dem Emittenten einer entsprechenden Vermögensanlage an andere Gesellschaften, z.B. Zweckgesellschaften, weitergereicht werden, die dann erst auf einer weiteren Ebene konkrete Anlageobjekte erwerben oder pachten“.

Das Bundesfinanzministerium will die bisherigen gewerblichen Vermittler ( § 34 f Gewerbeordnung - GewO ) künftig unter die Kapitalmarktaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ( BaFin ) stellen. Laut Gesetzentwurf „übernehmen sachkundige Vermittler und Berater, die künftig einheitlich unter Aufsicht der BaFin stehen werden, die Rolle von Anlegerschützern“. Das birgt für die Vertriebe zusätzliche Haftungsverantwortung, die nur durch Vermögensschadenshaftplichtversicherungen abgedeckt werden kann.

Frühere ( vor dem neuen Gesetz ) BaFin-Prospektgebilligte Vermögensanlagen, die dem neuen Schutzgesetz nicht entsprechen, sollen nach dem Willen der Finanzministeriums-Referenten noch neun Monate nach ihrer Billigung unverändert weitervertrieben werden dürfen. Wann das weitere Anlegerschutzgesetz in Kraft treten soll, steht noch nicht fest. „Auf Vermögensanlagen, die vor dem (Stichtag Inkrafttreten) auf Grundlage eines von der Bundesanstalt gebilligten Verkaufsprospektes öffentlich angeboten wurden und nach dem (Stichtag Inkrafttreten) weiter angeboten werden, ist das Vermögensanlagengesetz in der bis zum (Tag vor Inkrafttreten) geltenden Fassung bis neun Monate nach der Billigung des Verkaufsprospekts weiterhin anzuwenden. Satz 1 gilt nur für Vermögensanlagen, deren Anlageobjekt nicht nach § 5b Absatz 2 konkret bestimmt ist, oder die entgegen § 5b Absatz 3 einen Eigenvertrieb oder entgegen § 5c keinen Mittelverwendungskontrolleur vorsehen. Weitere Details können bei Dr. jur. Horst Werner kosternfrei per Mail unter dr.werner@finanzierung-ohne-bank.de erfragt werden.