StA- und GenStA Oldenburg haben einen strafrechtlichen Tatbestand seit 2004 längst überschritten

1988 hat das Land Niedersachsen in Mitwisserschaft der Landesregierung über einen einschlägig Vorbestraften ein erneutes BtM-Verbrechen in Auftrag gegeben. Davon müssen der ehemalige Ministerpräsident, Justiz- und
Innenminister gewusst haben, ganz zu schweigen von der direkt beteiligten Generalstaatsanwaltschaft in Celle Az.6 Zs 939/03. Aus diesem ungesühnten vorsätzlichen und bandenmäßigen Verbrechen kommt das Land Niedersachsen
nicht mehr heraus. Als nicht mehr nachzuvollziehende rechtliche sowie politische Handlung, wurde der damals 1988 am BtM-Verbrechen mitbeteiligte aber auch anklagende Staatsanwalt zum LOStA der Staatsanwaltschaft Oldenburg befördert. Um dieses schwere ungesühnte und bandenmäßige Verbrechen des Landes Niedersachsen für immer zu vertuschen, hat sich dahinter eine ganz Kette von ebenso verbrecherischen und bandenmäßigen kriminellen Handlungen aufgesammelt. Diese Ansammlung schwerster krimineller Handlungen von Staats- und Justizbeamten hat sich inzwischen über mehrere Bundesländer bis zur Generalbundesanwaltschaft ausgebreitet. Als Mitwisser in der Sache gelten viele Ministerpräsidenten, Fraktionsvorsitzende und Abgeordnete der durch andere strafbare Folgehandlungen beteiligter Bundesländer, der Deutsche Bundestag sowie die Kanzlerin seit 2012.

Der sogenannte Demokratische Rechtsstaat zeigt in den vielen hier im Zusammenhang eingetretenen strafrechtlichen Handlungen auf, dass viele Staats- und Justizbeamte über oder auch außerhalb des Gesetzes stehen. Leider gibt es noch kein Gesetz oder ein Verfassungsartikel, der kriminelle Staats- und Justizbeamte unter den Art. 3 Abs. 1 GG in der Strafverfolgung mit einbezieht. Wer nun als Bürger denkt, das Richter in einem Demokratischen Rechtsstaat dem Gesetz und der Verfassung durch ihre Unabhängigkeit folgen, der unterliegt einem folgenschweren Irrtum, denn der § 93b mit § 93a BVerfGG gestattet jede Fortführung krimineller Handlungen von Staats- und Justizbeamten.

Hiermit stelle ich, xxxxxx, geb. am xxxx in xxxxxxx

Strafanzeige
gegen Staatsanwältin Zimmering bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg

zum Az. NZS 11B Js 79510/19 mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019

wegen vorsätzlicher und bandenmäßiger Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB mit § 129 Abs.1 StGB i.V. mit § 13 StGB, § 263 StGB, § 339 StGB sowie § 116 AO.

Gründe:

Der Beschuldigten wurde eine Strafanzeige vom 08. Dezember 2019 zwecks Ermittlungen bei dringendem Straftatsverdacht von Verbrechen übermittelt. Obwohl sich aus der Strafanzeige vom 08. Dezember 2019 mehrere ungesühnte und unaufgeklärte Verbrechen ergaben, die noch von weiteren Staats- und Justizbeamten über Jahrzehnte vorsätzlich gedeckt wurden und werden, weigerte sich die Beschuldigte umgehende Ermittlungen aufzunehmen.

Die Beschuldigte steht mit ihrer kriminellen Rechtsansicht, dass Kläger oder Beschuldigte kein Recht auf ein rechtstaatliches Verfahren haben, auf vollem Konfrontationskurs mit der Verfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Mit einer solchen kriminellen Rechtsansicht macht sich erneut eine beschuldigte Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg, zum Mitglied einer kriminellen Vereinigung bei der Beseitigung der bestehenden Rechtsordnung und ist einer systembedingten Staatskriminalität im Demokratischen Rechtsstaat und wie diese in bekannten Diktaturen gehandhabt wurden und werden, äußerst zugetan.

Aus dem vorliegenden Bescheid geht auch damit die kriminelle Absicht/Handlung der Beschuldigten hervor, denn diese unterlässt dabei absichtlich der gesetzlichen Vorschrift des § 89 Abs. 2 RiStBV zu folgen. Die Beschuldigte erklärte ihre Rechtsansicht lediglich in einem lapidaren Zweizeiler.

§ 89 Abs 2 RiStBV
(2) Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. "da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist", beschränken. Vielmehr soll in der Regel - schon um unnötige Beschwerden zu vermeiden - angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet.

Der AE findet es seit über 20 Jahren völlig unverschämt kriminell von Staatsanwälten und Richtern, die hier zu dieser Strafanzeige vorangegangenen dazugehörenden richterlichen und amtlichen Dokumente, bzw. deren unangreifbarer Existenz durch erneute kriminelle Beschlüsse zu bestreiten.

Steuerhinterziehung oder Befreiung von jeglicher Steuerpflicht - hier im besonders schweren Fall, Verbrechen gegen das Patentgesetz und ebenso im besonders schweren Fall, Verrat von Betriebsgeheimnissen, bandenmäßige Rechtsbeugungen durch Staats- und Justizbeamte, schwerster Betrug, Untreue, Verfolgung Unschuldiger, Falsche Anschuldigung sowie die ebenso dazugehörenden vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelungen im Amt, sind für die beschuldigte Staatsanwältin nicht hinreichender Beweis genug, umgehende Ermittlungen, hier auch gegen ihre Fachvorgesetzten als direkte Mitwisser aufzunehmen. Dass Rechtsanwälte schon im ersten Rechtszug eine Mandatsübernahme für den Anzeigenerstatter aus reiner Angst vor dem Demokratischen Rechtsstaat und seiner Justiz verweigerten und verweigern, ist oder war für die Beschuldigte kein ebenso hinreichender strafrechtlicher Beweis genug. Das Gleiche bezieht sich auch auf die beschuldigten Richter beim SG- Oldenburg, verbunden mit der Strafanzeige vom 08. Dezember 2019.

Selbst die der Strafanzeige vom 08. Dezember 2019 beigefügte Strafanzeige bei der Generalbundesanwaltschaft, war der Beschuldigten nicht strafrechtlicher Hinweis genug endlich Ermittlungen aufzunehmen, da es auch inzwischen mehrere hochrangige politische sowie juristische Mitwisser an diesen strafrechtlichen Verbrechen gibt, für die jeder normale Bürger sofort strafrechtlich verfolgt und auch gerichtlich betraft würde.

Hier besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigte auf höchste Anweisung fachlich Vorgesetzter mit dem vorliegenden Bescheid vom 17. Dezember 2019 vorsätzlich kriminell handelte.

Die beschuldigte Staatsanwältin Zimmering, noch dazu als vereidigte Staatsbeamtin eines Demokratischen Rechtsstaats, stellt mit ihrer Rechtsansicht nicht nur jegliches strafrechtlich Gesetz, sondern auch die damit stehende Verfassung und Menschenrechtskonvention in Frage. Darüber hinaus dürfte die Frage erlaubt sein, hat etwa die Beschuldigte ihre Staatsexamen in Jura durch Betrug in den Juraprüfungen erworben?

Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet, diese entspricht vollumfänglich der Wahrheit.

G. K.

Anlage:
Bescheid vom 17. Dezember 2019 der StA-Oldenburg

CC:
Internetveröffentlichung
Report Mainz


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Beschwerde bei der GenStA Oldenburg

24. Dezember 2019

Nur per Fax (0441) 220 4886

Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg
Mozartstraße 7

26135 Oldenburg

Gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 17. Dezember 2019
erhebe ich, xxx, als AE und Geschädigter zum Aktenzeichen NZS 11B Js 79510/19,

Beschwerde.

Die Gründe der Beschwerde ergeben sich aus der Strafanzeige gegen StAin Frau Zimmering bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg vom 20. Dezember 2019 sowie aus der Strafanzeige bei der Generalbundesanwaltschaft vom 08. Dezember 2019.

Wer sich als Staatsanwalt vorsätzlich sowie bandenmäßig der bestehenden Gesetzgebung entzieht, ist als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß Beschluss BGH, „hier zur Beseitigung der bestehenden Rechtsordnung“ öffentlich zu bezeichnen.

Diese und wie auch andere seit vielen Jahren vorangegangene Strafanzeigen sowie eine Staats- und Amtshaftungsklage aus 2017 des AE und Beschwerdeführers vor dem BGH, hier u.a. gegen höchstrangige Staats- und Justizbeamte, sind oder werden ein unangreifbarer Bestandteil eines internationalen Gerichtsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland sein. Dass das BVerfG sowie der EGMR Steuerzahlungen, Steuergerechtigkeit sowie die Wahrheit im Gerichtssaal zu nicht von verfassungsrechtlicher Bedeutung einstimmig und höchstrichterlich erklärten, dürfte weltweit Jusristen bis in ein tiefes rechtsstaatliches Mark von einem sogenannten Demokratischen Rechtsstaat und wie die Bundesrepublik Deutschland erschüttern.

Die Generalsstaatsanwaltschaft Oldenburg sowie das Land Niedersachsen dürften dabei eine besonders juristisch kriminelle Rolle seit 2004 im direkten Zusammenhang mit dem AE und Beschwerdeführer einnehmen.

G. K.

Anlage:
Beschluss der STA-Oldenburg vom 17. Dezember 2019
Strafanzeige gegen StAin Zimmering vom 20. Dez.2019