Wettbewerbsrecht / Datenschutzrecht: Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Betreiben einer unverschlüsselten Homepage ohne zuläs

Beschluss vom 13.09.2018, Az.: 11 O 174/18 UWG
Mit Beschluss vom 13.09.2018 untersagte das Landgericht Würzburg einer Rechtsanwältin das Betreiben ihrer unverschlüsselten Homepage mit fehlerhafter Datenschutzerklärung wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO 2016/679).

Grundsätzlich unterliegt der Verantwortliche gemäß Art. 13 DSGVO einer Informationspflicht in Bezug auf verschiedene Angaben. Das Impressum der Homepage der Beklagten enthielt lediglich eine 7-zeilige Datenschutzerklärung. In der Datenschutzerklärung fehlten damit sämtliche Angaben über Verantwortlichkeit, Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten, Cookies, Analysetools und die Belehrung über die Betroffenenrechte (zB: Widerspruchsrecht, Datensicherheit, Beschwerderechte bei der zuständigen Aufsichtsbehörde).

Darüber hinaus hat die Beklagte auf ihrer unverschlüsselten Homepage ein Kontaktformular geführt. Durch die Bereitstellung eines Kontaktformulars auf einer Homepage werden jedoch bereits personenbezogene Daten erhoben. Daher ist die Verschlüsselung einer Homepage in diesem Zusammenhang zwingend erforderlich. Eine fehlende Verschlüsselung stellt einen Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1, 32 Abs. 1 2. Hs. lit. a) DSGVO dar.

Die DSGVO selbst sieht zwar keinen direkten Abmahnanspruch vor, ergeben kann sich ein solcher jedoch unter Berufung auf §8 bzw. §9 UWG wegen Verstößen gegen das neue Datenschutzrecht.

Das Gericht sieht die Vorschriften des Wettbewerbsrechts (§§3a, 4 Nr.11, 8 III UWG) als einschlägige Rechtsgrundlagen, so dass eine Abmahnung aufgrund dieser Vorschriften erfolgen konnte. Das für die Geltendmachung des Gesetzesverstoßes erforderliche Wettbewerbsverhältnis ergibt sich aufgrund der Möglichkeit als Rechtsanwalt bundesweit tätig zu werden, die Widerholungsgefahr wird durch das rechtsverletzende Verhalten indiziert.

Fazit:

Ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen, ist vom BGH noch nicht geklärt worden. Die Rechtsprechung ist derzeit noch nicht einheitlich.

Art. 13 DSGVO gibt Auskunft über die Pflichtinformationen in der Datenschutzerklärung. Diese Pflichten gehen über früher bestehende Regelungen deutlich hinaus. Außerdem hat der Verantwortliche nach Art. 25 Abs. 1 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOM) zu treffen.

Webseitenbetreiber sollten sich umgehend vergewissern, dass ihre Datenschutzerklärungen rechtskonform sind. SSL-Verschlüsselungen gelten heutzutage als Standard und können daher ebenfalls einen DSGVO-Verstoß darstellen.

Wer eine Internetseite betreibt, sollte sich dementsprechend rechtlich beraten lassen um DSGVO-Verstöße zu vermeiden und Abmahnungen vorzubeugen.

Autorin: Daniela Tussing

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