Verfassungmäßiges Recht auf ein faires Verfahren ist nicht nur in Niedersachsen aufgehoben
Pressetext verfasst von Pirat3002 am Mi, 2018-04-11 12:17.Es liegt der dringende Verdacht und inzwischen in mehreren Bundesländern gegen Justizbehörden vor, massivste Strafvereitlungen im Amt begangen zu haben, darunter zwei Steuerhinterziehungen, davon eine Nahe der zehn Millionengrenze in NRW(Az. 4 Zs 1197/13 GenStA-Düsseldorf). Damit sollten unter dringenden Verdacht stehende andere schwere Straftaten höchstwahrscheinlich durch Mitwisserschaft der Landesergierungen und Parlamente, vertuscht werden.
05. April 2018
Nur per Fax: (05141) 206 208
Generalstaatsanwaltschaft Celle
Schlossplatz 2
29221 Celle
NZS 4102 Js 2714/18 Staatsanwaltschaft Lüneburg
Gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft Lüneburg - Zweigstelle Celle- vom 21. März 2018 mit Eingang vom 27. März 2018, erhebe ich, G. K.,
Beschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft Celle bildet nicht erst und wie im Beschluss vom 21. März 2018 angegeben seit 2006 in Teilen eine kriminelle Vereinigung, sondern bereits mit dem Aktenzeichen 6 Zs 939/03 sowie dem Aktenzeichen 103 Js 3848/03 der Staatsanwaltschaft Verden, diese Vereinigung seit 1988.
Zu 1.) Die Generalsstaatsanwaltschaft Celle steht seit 1988 unter dringendem Verdacht, den einschlägig vorbestraften Bernd Johann Wilhelm B. aus Verden/Dauelsen durch den damaligen Staatsanwalt Roland Herrmann bei der Staatsanwaltschaft Verden und anderen Verdener Staatsbeamten des Inneren, zu weiteren BtM-Verbrechen im Auftrage der Niedersächsischen Landesregierung angestiftet zu haben. Am 03. Juni 2003 untersagte schriftlich die ehemals leitende Oberstaatsanwältin bei der Generalstaatsanwaltschaft Celle, Frau Nemetscheck, dem Leiter der Staatsanwaltschaft Verden, die namentliche Bekanntgabe unter dem Az. 6 Zs 939/03 der beteiligten Täter aus Staats- und Justizdiensten an diesem BtM-Verbrechen. Die Behauptung des damaligen Anklägers der Staatsanwaltschaft Verden Roland Herrmann vor Gericht, es hätte einen anonymen telefonischen Hinweis zu der Straftat aus 1988 gegeben, war nicht nur eine vorsätzliche glatte Lüge, sondern zugleich eine vorsätzliche bandenmäßige Strafverteilung im Amt. Diese vorsätzliche Lüge des Staatsanwalts Roland Herrmann mit erheblichen strafrechtlichen Ausmaßen, bestätigte der Leitende Oberstaatsanwalt Herr Trentmann in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2002. Zur weiteren Strafvereitelung im Amt fälschte am 27. Januar 2003 auf Blatt 9 der Ermittlungsakte der StA-Verden, die StAin-Öeflke den Tattag/Tatzeit der Niedersächsischen Staats- und Justizbeamten auf das Jahr 1976. Dass diese vorsätzliche und bandenmäßige Urkundenfälschung im Rechtsverkehr im Auftrage der Generalstaatsanwaltschaft Celle im Jahre 2003 angefertigt wurde, zeigt nicht nur die Urkunde der BStU-Behörde Nr. 000212 zum Datum vom 08. Juni 1978. Hinsichtlich der ebenso vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt, hier in Bezug auf strafrechtlicher Verjährung aller beteiligten Täter im Amt, wurde die Tatzeit im Auftrage der Generalstaatsanwaltschaft Celle einfach 12 Jahre vorverlegt.
Zu 2.) Richter Barre am Amtsgericht Verden hat am 22. Januar 2002 zum Az. 4 Cs 301 Js 28583/01 alle vorsätzlich durch die Staatsanwaltschaft Verden vorgetragenen Lügen oder auch falschen Anschuldigungen in seinem Urteil dokumentiert. Zum zweiten Male ist damit der Beweis in Teilen der kriminellen Vereinigung unter der Führung der Generalstaatsanwaltschaft Celle erbracht. Dieser Beweis wird durch die Schreiben der Leiterin der Steuerfahndung Hannover, Frau Dietrichs Prinz vom 13. März 2011 sowie das Schreiben des Staatsanwalts Dr. Römer der Staatsanwaltschaft Hannover, hier vom 15. März 2011 unangreifbar untermauert. Aus vorliegenden Bankbelegen der Sparkasse Syke des Jahres 1997, waren die Staatsanwaltschaft Verden sowie Steuerfahndung Hannover bei ihren Ermittlungen angeblich nicht in der Lage, 21 Zahlungen mit einer Gesamtsumme von 27TDM zu addieren. Zur weiteren vorsätzlichen und bandenmäßigen Strafvereitelung im Amt in Zusammenhang gegen die AO, durfte Frau xxxx aus Weyhe zwischen 1995 und 1999 zirka über €250.000EUR straffrei an Steuern hinterziehen. Gemäß der Klage beim Landgericht Verden zum Az. 4 T 18/15 hat Frau xxx xxxx und wie vereinbart von der vorgenannten Summe, die Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers bei der Sparkasse Syke nicht wie vereinbart entrichtet. Zunächst von diesem dringenden Verdacht einer Straftat gegen die AO wusste das Finanzamt Delmenhorst am 14. April 2005. Auch der Niedersächsische Landtag war seit dem 12. Januar 2006 zur Petitionsnummer 02265/01/15 über diese kriminellen Vorgänge in der Niedersächsischen Justiz informiert. Dennoch hat der Niedersächsische Landtag sowie alle bisherigen Landesregierungen diesem kriminellem Treiben von Exekutiven und Judikativen gegen die Verfassung und damit gegen die Menschenwürde tatenlos bis heute zugesehen.
Zu 3.) Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg und die über Jahrzehnte einen ungesühnten Anstifter zu BtM-Verbrechen sowie Strafvereitler im Amt als Leitenden Oberstaatsanwalt (Roland Herrmann) duldete, brachte sich mit der schriftlichen Kenntnisnahme vom 07. April 2004 zur Steuernummer 57/124/02617 des Finanzamtes Delmenhorst in den Kreis von Teilen dieser kriminellen Vereinigung in der Justiz des Landes Niedersachsen. Der Beschluss des Finanzgerichts Hannover zum Aktz. 16 V 10089/03 und welcher bis heute seine Rechtsgültigkeit nicht verloren hat, ist eine vorsätzliche und bandenmäßige Beugung des Rechts gegen die AO, hervorgerufen durch schwersten Prozessbetrug des Gutachters des Finanzamtes Syke Herrn StA- Klapper vom 12. Februar 2002 gegenüber dem Finanzgericht Hannover. Die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg unter ihrem ehemaligen Leiter, Herrn Heinz Rudolf Finger, wusste per Fax spätestens ab dem 07. April 2004 von diesen verbrecherischen Vorgängen in der Niedersächsischen Justiz gegen die AO und Anderes.
Angesichts allein dieser unangreifbaren Tatsachen, hat sich der untersuchende Staatsanwalt Kilstock der Staatsanwaltschaft Lüneburg mit seiner Feststellung alle strafrechtlichen Vorwürfe geprüft zu haben, selbst den Beweis der Mitgliedschaft in Teilen dieser kriminellen Vereinigung erbracht. Dass schriftliche Eingeständnis der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 25. Juni 2003 zum Az. 6 Zs 939/03, dass eine strafrechtliche Verjährung für die begangenen Straftaten der Staats- und Justizbeamten aus dem BtM-Verbrechen und Anderes eingetreten ist, zeigt das Eingeständnis der in Teilen bestehenden kriminellen Vereinigung zum § 129 Abs. 1 StGB. Der ehemalige Generalstaatsanwalt in Celle und spätere Generalbundesanwalt, Herr Harald Range, war als der Fachaufsichtsführende, Mitglied seit 2003 in Teilen dieser kriminellen Vereinigung. Der Beweis der vorsätzlichen Lüge, hier der Prüfung der strafrechtlichen Vorgänge gegen die Beschuldigten, bricht mit der angeblichen Unkenntnis der Verfassung des Art. 19 Abs. 4 GG mit Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG, i.V. mit Art. 6 Abs. 1 EMRK schon durch Staatsanwalt Kilstock völlig zusammen. Für die nächsthöhere rechtliche Instanz in einem Beschluss schriftlich zu behaupten, dass der Nachweis über Mandats ablehnende Rechtsanwälte dem LSG-Celle nicht rechtszeitig erbracht wurde, ist nicht nur eine vorsätzliche und bandenmäßige Urkundenfälschung im Rechtsverkehr, wobei sich die Richter auf eine Leitsatzentscheidung des Bundessozialgerichts berufen haben, sondern es ist bei der unangreifbaren Tatsachenhandlung eine erneute vorsätzliche fortgesetzte Beugung des Rechts. Damit strafbar gemäß § 339 StGB mit § 129 Abs. 1 StGB.
Dass das Verbrechen im Auftrage des Landes Niedersachen zum Az. 4 Cs 301 Js 28583/01 mit Beginn vom 08. Dezember 1997 irgendwann seine enormen finanziellen Schadensauswirkungen haben wird, haben die Täter in Staats- und Justizdiensten mit höchster krimineller Energie nicht bedacht oder sich auch nur ansatzweise vorstellen können. Dass ganze Ketten von Rechtsanwälten, inzwischen sind es über Einhundert, darunter 22 zugelassene Anwälte beim BGH, Mandate für den Unterzeichner und Anzeigenerstatter ablehnen, ist der Beweis von systembedingter Staatskriminalität.
Wer als Richter mit Vorsatz die Verfassung für ein faires Verfahren missachtet, um Verbrechen im Auftrage des Staates zu vertuschen, beugt mit Vorsatz jegliches Recht.
Rechtliche Grundlagen
Menschenwürde vor Gericht
Unverbrüchlich gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG das BVerfG vom 09.03.2005 in 1 BvR 569/05:
“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”
Aus 2 BvR 337/08
„Berufsbeamte und Berufsrichter unterliegen der Pflicht zur Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dem der Beamte dienen soll, mit der freiheitlichen demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung dieses Staates zu identifizieren.“
„Die Treuepflicht gebietet, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen und dies nicht bloß verbal, sondern auch dadurch, dass der Beamte die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfGE 39, 334 ).“
„Zum öffentlichen Dienst im Sinne des Art. 33 Abs. 5 zählen nicht nur die Berufsbeamten, sondern auch die hauptamtlichen Richter. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Verfassungstreue hat das Bundesverfassungsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 22. Mai 1975 ausdrücklich von einem Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG gesprochen, nach dem vom Beamten und Richter zu fordern ist, dass er für die Verfassungsordnung, auf die er vereidigt ist, eintritt (BVerfGE 39, 334 ). Ferner wird in der Entscheidung die Verfassungstreue des Bewerbers als von Art. 33 Abs. 5 GG geforderte Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis bezeichnet, die durch
das einfache Recht und hier unter anderem durch § 9 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes konkretisiert werde (BVerfGE 39, 334 ). Es ist auch sachlich gerechtfertigt, an die Verfassungstreue der Richter keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Verfassungstreue der Beamten. Gerade der Berufsrichter als nicht weisungsunterworfener, sachlich wie persönlich unabhängiger Amtswalter, der – regelmäßig in öffentlicher Sitzung – sichtbar Staatsgewalt ausübt und Urteile im Namen des Volkes fällt, muss auf dem Boden der Verfassung stehen. Wer hierfür nicht Gewähr bietet, ist für das Richteramt ungeeignet. Wer als Richter seiner Pflicht zur Verfassungstreue nach Maßgabe der jeweiligen Gesetze (für Richter des Bundes vgl. § 46 DRiG i. V. m. § 52 Abs. 2 BBG) nicht nachkommt, muss mit disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, die in entsprechend schweren Fällen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst reichen können (etwa nach §§ 63 Abs. 1, 64 DRiG i. V. m. §§ 5 Abs. 1 Nr. 5, 10 BDG).“
§ 89 RiStBV
Allgemeine und nichts sagende Redewendungen genügen danach niemals (Nr. 89 Abs. 2 S. 1 RiStBV). Die Begründung muss aus sich heraus verständlich sein und die für die Einstellung maßgeblichen Erwägungen - unter Beschränkung auf die tragenden Gesichtspunkte (Nr. 89 Abs. 2 S. 3 RiStBV) - in allgemein, d. h. auch dem Rechtsunkundigen verständlicher Sprache (Nr. 89 Abs. 4 RiStBV) zum Ausdruck bringen.
Alle Beschuldigten hatten pure Angst vor den vorgenannten unangreifbaren Wahrheiten, welches durch die Weigerung vieler anwaltlicher Vertretungen vor Gericht ebenso bewiesen ist. Es ist schon mehr als bemerkenswert, dass ein Staatsanwalt wie Herr Kilstock mit einem Abschluss des zweiten Staatsexamens in Jura, weder die Verfassung noch den § 89 RiStBV kennen möchte oder sogar im Auftrage der Generalstaatsanwaltschaft Celle nicht kennen soll.
Der rechtliche Vorwurf der Bildung in Teilen einer kriminellen Vereinigung zum § 13 StGB, § 258a StGB mit § 339 StGB sowie § 129 Abs. 1 StGB zum Nachteil der AO, hier gegen die Generalstaatsanwaltschaften Celle sowie Oldenburg und vielen weiteren Beschuldigten, bleibt im vollen Umfang bestehen.
Zur Erleichterung der Beweissuche für die Generalstaatsanwaltschaft Celle, fügt der Beschwerdeführer dieser Beschwerde seinen Schriftsatz an den Deutschen Bundestag vom 12. Juli 2015 bei, indem alle Aktenzeichen der wichtigsten strafrechtlichen Ermittlungen sowie Strafvereitelungen im Amt, vorhanden sind.