BGH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts Hannover Az. 16 V 10089/03 der einer Steuerfreiheit

Am 01. Juni 2017 und mit Eingang vom 09. Juni 2017, bestätigte der 3. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof unter dem Az. III ZB 45/17 durch Ablehnung der Beschwerde, die Steuerfreiheit gemäß Beschluss des Finanzgerichts Hannover zum Az. 16 V 10089/03. Mit der Ablehnung der Beschwerde widersprach der Bundesgerichtshof seinem eigenen Leitsatz zum Az. III ZR 59/10 vom 12. Mai 2013. In seinem Leitsatz rügte der BGH die Anwendung des § 76 Abs. 1 FGO durch das zuständige Finanzamt und die daraus erfolgten Gerichtsbeschlüsse. Inhalt dieses Beschlusses aus 2010 des BGH war der vorausgegangene unberechtigte Entzug der Unternehmereigenschaft während der Gründungsphase des Unternehmens. Dazu erklärte der BGH das Recht der Unternehmensgründer auf Amts- und Staatshaftung.

Unter dem Az. 16 V 10089/03 wurde ebenso Klage vor dem Finanzgericht Hannover auf Anerkennung der Unternehmereigenschaft geführt. Allerdings hatte diese Klage einen ganz anderen rechtlichen Ausgangspunkt, den einer falschen Anschuldigung in einem Steuerstrafverfahren vor dem AG Verden.
Um den nun 1997 bei einer Investitionssumme von damals DM 22 Millionen für das mordernste Gummirecyclingwerk der Welt entstandenen Schaden nicht bezahlen zu müssen, brachen die Richter am Finanzgericht Hannover das Gesetz und forderten nicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO die von der Steuerfahndung beschlagnahmten Unterlagen ein. Da das Finanzamt Syke für den Beschluss des FG Hannover ein Gutachten zur Verfügung stellte und welches sich als vorsätzlicher Prozessbetrug bereits 2003/2004 herausstellte, wurde und obwohl die mündliche Verhandlung beantragt war, einfach im schriftlichen Verfahren und gegen den § 76 Abs. 1 FGO entschieden. Um dieses Verbrechen der Beugung des Rechts gegen die AO zu vertuschen, wurden bereits auf Anweisung von Staat und Justiz im Jahre 2004 die Beweismittelunterdrückung im Auftrage der GenStA-Celle sowie der Landesregierung in Hannover vorgenommen. Trotzt einer Petitionsbeschwerde an das NDS-Parlament (Pet. 02265/01/15 vom 12. Jan 2006) bestätigte das NDS-Parlament diese unglaublichen Rechtsansichten der Justiz. Dem noch nicht genug, setze das BVerfG am 26. Oktober 2009 noch einen drauf, gemäß §93b mit §93a BVerfGG wurde eine erneute Beugung des Rechts, nun mit Strafvereitelungen im Amt der schweren Steuerhinterziehungen, gedeckt. Wenn der Bürger dann meint, dass kann doch alles nicht wahr sein und erhob Beschwerde beim EGMR, dann kam unter dem Az. 17132/10 erneut die kalte Dusche des Rechts. Erneute Ablehnung durch Annahmeverweigerung mit Begründungsumgehung.

Was dem sooft von den Politikern beschworenen Demokratischen Rechtsstaat in dieser Sache völlig entgegen steht ist, kein Anwalt wagte sich mehr ein Mandat zu übernehmen, selbst 22 Anwälte beim BGH nicht. Dass dann durch alle rechtlichen Instanzen ein Rechtsbeistand sowie die mündliche Verhandlung verweigert aber immer wieder durch die Gerichte auf Fehler in der ZPO begründet wird, beweist die von Richter Frank Fahsel im Jahre 2008 in der SZ ausgeführte systembedingte Staatskriminalität, wie hier in diesem Verfahren geschehen. In einem ist der große Vorteil des Ganzen zu sehen, die Relaston Deutschland und die steuerlich nicht beim Finanzamt Delmenhorst auf höchste Anweisung geführt werden darf, brauch nun ihre Einnahmen auf der Grundlage dieses höchstrichterlichen Beschluss des BGH nicht zu versteuern. Das Gleiche gilt für die Inhaber sowie die beteiligten Investoren.

Nur per Fax: 030 – 227-36081

An alle Fraktionen im
Deutschen Bundestag
Platz der Republik 1
11011 Berlin

Klage
G. K. ./. Bundesrepublik Deutschland
Staats- und Amtshaftungsklage vom 03. März 2017
Az. BGH III ZB 45/17 Beschluss des BHG vom 01. Juni 2017

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

in der Anlage übersendet der Unterzeichner dem Deutschen Bundestag in vorgenannter Rechtssache, seine abschließenden Schriftsätze zur freundlichen Kenntnisnahme.

Steuerfreiheit auf die hier in Rede stehenden Umwelttechnologien sowie aller daraus in Verbindung stehenden technischen Anwendungen, dass dürfte einmalig in der Rechtsgeschichte dieses Demokratischen Rechtsstaats sein.

Hochachtungsvoll

G. K.
Ehemaliger politischer Häftling des Zuchthauses Cottbus/Brandenburg 1977/78
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.

Anlagen:
Schriftsatz an/von den BGH 01. Juni und 05. Juni 2017

Cc.
Rechtsanwälte Stoops & La Course PLLC in Tulsa/USA für K & K Inc.
Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages
Internetveröffentlichung
Bundeskanzleramt

09. Juni 2017

Persönlich der Bundeskanzlerin vorzulegen!

Bundeskanzleramt/Bundeskanzlerin
Frau Dr. Angela Merkel
Willy Brandt Straße 1

10 557 Berlin

Schadensersatzklage nun vor dem Bundesgerichtshof
G. K. ./. Bundesrepublik Deutschland
Beschluss des BGH vom 01. Juni 2017

in Verbindung mit Rechtsbeugung gegen die AO und Strafvereitlungen der Steuerhinterziehung, Strafvereitlung gegen das Patent – und Lizenzrecht etc. , Aktz. 131- K- 500 617/12 0001 Bundeskanzleramt

Sehr geehrte Frau Bundeskanzlerin,

den beigefügten Schriftsätzen an den Bundestag und den Bundesgerichtshof, vom 05. Juni 2017 sowie den Beschluss des BGH vom 01. Juni 2017, übermittle ich abschließend zur freundlichen Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

G. K.
Ehemaliger politischer Häftling der Zuchthäuser Cottbus/Brandenburg 1977/78
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.

Anlage:

Schriftsatz an den BGH vom 05. Juni und 09. Juni 2017
Beschluss des BGH vom 01. Juni 2107
Schriftsatz an den Deutschen Bundestag vom 09. Juni 2017

CC:
Internetveröffentlichung
Investoren Projekt R.
Fred E. Stoops Sr. & La Course PLLC Tulsa/Ok für K. & K. Inc.

09.06.2017: | | |