Verrat an der Verfassung im Demokratischen Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland seit 1988

Wer diese bisherigen Politiker im Bundestag erneut wählt, wählt den Verrat an der Verfassung zum Art. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 2 GG und Art. 103 Abs. 1 GG mit MRK Art. 6 Abs. 1 (Kanzleramt Aktz. 131-K- 500 617/12/0001 vom 05. März 2012 mit BverfG Aktz. 2 BvR 2156/09 und 2 BvR 2231/09 vom 26. Oktober 2009, BVerfG 1 BvR 1669/15 , EGMR 17132/10 vom 13. Juli 2013, Deutscher Bundestag Aktz. Pet 4-18-07-312-019381 vom 03. Mai 2016). Der Deutsche Bundestag hat am 03. Mai 2016 beschlossen, dass sich Judikative und Exekutive dieses Demokratischen Rechtsstaat's und die sich in einer langen Kette von ungesühnten Vergehen und Verbrechen in Tateinheit strafbar gemacht haben, sich außerhalb der Verfassung bewegen dürfen. Dazu gehören u.a. vorsätzliche schwerste Straftaten gegen die AO, Patentgesetz, Betrug, Anstiftung zu BtM-Verbrechen, vorsätzliche und bandenmäßige Strafvereitelungen im Amt sowie Urkundenfälschungen bis zur Generalbundesanwaltschaft - BGH 2 AR 283/15. Die Beweismittel ergaben sich aus Ermittlungsakten über fünf Bundesländer wobei die Landesregierungen und jeweiligen Landesparlamente schriftlich informiert waren.