Richtet sich der sogenannte Demokratische Rechtsstaat selbst zu Grunde ? Kein Recht auf ein faires Verfahren 1 BvR 1669/16

Abschnitt I - Rechte und Freiheiten (Art. 2 - 18)

Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren
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(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen,
unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen
zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;

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Der Demokratische Rechtsstaat, genannt Bundesrepublik Deutschland, nahm sich über 28 Jahre lang das Recht entgegen der Verfassung heraus, durch Teile seiner Staats- und Justizbeamten zu schweren Vergehen und Verbrechen gegen den Beschwerdeführer in ungesühnter Tateinheit auszuführen. Diese Straftaten und für die jeder normale Bürger mit mindesten einem Jahr ohne Bewährung bestraft würde, wurde und wird durch alle drei unabhängigen Verfassungsorgane beschützt. Dieser Schutz der beteiligten Straftäter im Amt und entgegen dem Art. 3 Abs. 1 GG findet insbesondere gemäß §93b mit §93a BVerfGG seine Anwendung. Nicht nur reihenweise honorige Anwälte hatten Angst in Bezug auf die begangenen Straftaten ein Mandat zu übernehmen, sogar anerkannte Staatsrechtler verweigern nach Vorlage von unangreifbaren Beweismitteln eine rechtliche Auskunft.

Dass das Verfassungsorgan Bundesverfassungsgericht sich selbst der Wahrheit und damit eigener höchster Rechtsprechung verweigert, ist ein nicht mehr nachzuvollziehende rechtliches Gebaren und des sogenannten Demokratischen Rechtsstaates und offenbart im vollen Umfang eine Herrschaft des Unrechts, wie in der ehemaligen Stasi-DDR. Vorsätzliche und bandenmäßige Rechtsbeugungen, Urkundenfälschungen bis zur Generalbundesanwaltschaft, Falsche Anschuldigungen, nicht mehr zu zählende schwerste Strafvereitelungen im Amt, Anstiftung zu Vergehen und Verbrechen, dass sind die bekannten rechtlichen Instrumentarien einer Herrschaft des Unrechts.

Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1669/16

Antwort des Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 2016 auf das Beschwerdeschreiben vom 07. Dezember 2016 und welches hier bereits veröffentlicht wurde.

Sehr geehrter Herr K.,

auf Ihr Telefax teile ich Ihnen in richterlichem Auftrag Folgendes mit:

Haben Sie bitte zunächst Verständnis dafür, dass dem Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Herrn Prof. Dr. Voßkuhle, angesichts der hohen Arbeitsbelastung nicht möglich ist, alle Schreiben selbst zu beantworten. Daher teile ich Ihnen Folgendes mit:

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren hat durch den Nichtannahmebeschluss vom 07. November 2016 – 1 BvR 1669/16 endgültig seinen Abschluss gefunden.

Ein neues richterliches Tätigwerden ist im Gesetz nicht vorgesehen. Weitere Anträge zum selben Beschwerdegegenstand können daher nicht mehr berücksichtigt werden.

Es kann Ihnen jedoch versichert werden, dass Ihr gesamtes Vorbringen zum Verfassungsbeschwerdeverfahren durch die Beschluss fassenden Richter umfassend geprüft und mit Nichtannahmebeschluss bescheiden wurde.

Die Wiederholung oder Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens sehen die Verfahrensvorschriften für das Bundesverfassungsgericht im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BverfGG) nicht vor.

Soweit Sie ferner für das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren ein Tätigwerden des Präsidenten, Herrn Prof. Dr. Voßkuhle erwarten, werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass dieser als Vorsitzender des Zweiten Senats nicht Mitglied der für das Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1669/16 zuständigen 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ist. Er kann daher keinen Einfluss auf deren Entscheidungstätigkeit nehmen und insoweit keine Stellungnahme zu dem abgeschlossenen Verfassungs-beschwerdeverfahren abgeben.

Es bleibt danach festzustellen, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren durch den Nichtannahmebeschluss vom 07. November 2016 endgültig seinen Abschluss gefunden hat.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass vor diesem Hintergrund ein weiterer Schriftwechsel in dem abgeschlossenen Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht mehr in Aussicht gestellt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Hiegert
Ministerialrat

Beglaubigt
Blum
Regierungsobersekretärin