Menschenrechtskonvention Art. 6 Abs. 1 - ein faires Verfahren durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben.

Pressemitteilung vom 07. Dezember 2016

Verweigerung anwaltlichen Beistandes bis zum Bundesverfassungsgericht.

Aufhebung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention) durch das Bundesverfassungsgericht am 07. November 2016, hier zur Vertuschung jahrzehnter langer ungesühnter Vergehen und Verbrechen von Teilen höchster Staats- und Justizbeamter im Demokratischen Rechtsstaat.

Unverbrüchlich gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG das BVerfG vom 09.03.2005 in 1 BvR 569/05:
“Die Gerichte müssen sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundgesetzlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern.”

Das Bundesverfassungsgericht hob mit seiner Entscheidung vom 07. November 2016 zum Aktenzeichen 1 BvR 1669/16, im Zusammenhang mit Art. 103 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention, das Recht auf ein faires Verfahren, hier gemäß § 93b mit § 93a BVerfGG in Verbindung mit Art. 1 GG auf. Die Verfassungsrichter, hier vertreten durch den Vizepräsidenten Kirchhoff, den Richter Eichberger und Richterin Britz hatten einstimmig diesen Beschluss gefasst.

Die vorgenannten Bundesverfassungsrichter vertreten und wie schon alle zuvor durchlaufenen Gerichtsinstanzen die Rechtsansicht, Kläger und Jahrzehnte lang Geschädigte an deren Leib sowie Vermögen durch den Staat, brauchen und angefangen von der ersten Instanz bis zur höchsten rechtlichen Instanzen, keine anwaltliche Vertretung. Hierzu widersprachen die Verfassungsrichter ihren eigenen Grundsatzentscheidungen, dass zum Art. 103 Abs. 1 GG der Kläger nicht das Recht auf einen Anwalt sowie nicht das Recht hat, den/die Gutacher im Verfahren als Zeugen zu hören. Aus den vorangegangenen Verfahren ergab sich, dass die Gutachter im dringenden Verdacht standen und nicht zum ersten Mal den Prozessbetrug im Auftrage des Staates und zum Nachteil des Klägers sowie dem Steuerzahler ausgeführt zu haben. Zwei der Gutachter und im Auftrage des Staates hatten vom ersten Gutachten lediglich abgeschrieben. Das 1. instanzliche Gericht in Oldenburg verweigerte bereits auf schriftlichen Antrag das mündliche Verfahren sowie ein vernichtendes Gegengutachten.

So ist der Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch verletzt, wenn die Nichtberücksichtigung von Vortrag oder von Beweisanträgen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vlg. BVerfG 50, 32 ; 60, 250 ; 65, 305 ; 141 ; BVerfGK 12, 346 ; BverfG, Beschluss der 1. Kammer des zweiten Senats vom 18. Juni 1993.

Aus 1 BvR 2728/10 vom 17. Januar 2012 unter Mitwirkung der Verfassungsrichterin Britz
Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Maß an rechtlichem Gehör eröffnet, das dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes auch in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gerecht wird und den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 55, 1 ; 60, 305 ; 74, 228 ). Insbesondere haben die Beteiligten einen Anspruch darauf, sich vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Dem entspricht die Verpflichtung der Gerichte, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 67, 39 ; 86, 133 ).
Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den Verfahrensordnungen überlassen, die im Umfang ihrer Gewährleistungen auch über das von Verfassungswegen garantierte Maß hinausgehen können. Nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts ist daher zugleich auch eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Schwelle einer solchen Verfassungsverletzung wird vielmehr erst erreicht, wenn die Gerichte bei der Auslegung oder Anwendung des Verfahrensrechts die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf rechtliches Gehör verkannt haben (vgl. BVerfGE 60, 305 ). Verletzungen einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften sind somit im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung des Wirkungszusammenhangs aller einschlägigen Normen der betroffenen Verfahrensordnung durch sie das unabdingbare Mindestmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs verletzt worden ist (vgl. BVerfGE 60, 305 ).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273).
Nach § 402 ZPO in Verbindung mit § 397 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Der Bundesgerichtshof hat daraus in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag einer Partei auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger nachzukommen (vgl. BGHZ 6, 398 ; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 -, NJW-RR 1987, S. 339 ; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 -, NJW 1997, S. 802 ). Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, komme es nicht an. Es gehöre zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986, a.a.O.). Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen könne allerdings dann abgelehnt werden, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt wurde (BGHZ 35, 370 ; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1986, a.a.O., und vom 17. Dezember 1996, a.a.O.). Habe das Erstgericht einem Antrag auf mündliche Anhörung des Sachverständigen verfahrensfehlerhaft nicht entsprochen, müsse das Berufungsgericht dem in zweiter Instanz wiederholten Antrag stattgeben (BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2005 - VI ZR 245/04 -, juris, und vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08 -, NJW-RR 2009, S. 1361 ).
Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint. Dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998, a.a.O.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 -, NJW 1992, S. 1459 f.).
Große Teile der Exekutive, auch der Judikative sowie unter Duldung der Legislative (Deutscher Bundestag/Bundesregierung) des Demokratischen Rechtsstaats, hatten zuvor in bandenmäßiger und verbrecherischer Absicht nicht nur gegen Art. 2 Abs. 2 GG sowie gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG verstoßen. Dazu gehörte auch das Bundesverfassungsgericht mit seiner immer noch rechtsgültigen Entscheidung zum Aktenzeichen 2 BvR 2156/09 vom 26. Oktober 2009, in Verbindung zum Beschluss des Finanzgerichts Hannover Az. 16 V 10089/03. Hierzu hatten die Bundesverfassungsrichter die indirekte Beugung des Rechts des Finanzgerichts Hannover, (Strafvereitlung der schweren Steuer-hinterziehung sowie vorsätzliche rechtswidrige Befreiung von der Abgabenordung in einem besonders schweren Fall) unter vorsätzlicher Umgehung des § 183 GVG, abgesegnet. Das Bundesverfassungsgericht hatte erst am 11. Januar 2016 unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2122/15 die vorsätzlichen Straftatbestände der Rechtsbeugung in Verbindung mit vorsätzlichen Urkundenfälschungen (GenStA-Olderburg), hier bis hin zur Generalbundesanwaltschaft (2 AR 217/15), ebenso durch die §93b mit 93a BVerfGG ungestraft durch gewunken.

Zum besseren Verständnis muss angefügt werden, dass sich reihenweise Anwälte weigern ein Mandat und egal in welcher rechtlichen Instanz, anzunehmen. Diesen Anwälten steht die blanke Angst ins Gesicht geschrieben, dass bei einem Verfahren gegen Teile von Banden krimineller Staats- und Justizbeamter und mit deren eigener diffuser verbrecherischer Rechtsansicht, diese ihre Zulassung als Anwalt zu verlieren oder sogar zum Schadensersatz verklagt zu werden, welches ebenso eine berufliche Vernichtung beinhalten könnte. So lassen inzwischen drei angeschriebene honorige Staatsrechtler auf Antworten zum Straf- und Staatsrecht warten.

Der Deutsche Bundestag hatte erst erneut am 03. Mai 2016 unter der Petitionsnummer 4-18-07-312-019381, unterzeichnet durch MdB Kersten Steinke, dieses jahrelange verfassungswidrige und strafbare Verhalten von höchsten Staats- und Justizbeamten insbesondere unter Art. 97 GG abgesegnet.
Der Deutsche Bundestag hatte damit im Zusammenhang und wie schon Jahre zuvor, den Straftatbestand der schweren Steuerhinterziehung sowie andere Straftaten im Amt, für straffrei erklärt.

Der Kanzlerin und die doch so vehement täglich vor aller Welt vom Demokratischen Rechtsstaat und seinen Errungenschaften propagiert, wusste schon am 05. März 2012 von Teilen der hier geäußerten schwerwiegenden strafrechtlichen Vorwürfe, insbesondere betreffend der Abgabenordung (Rechtsbeugung gegen die AO und Strafvereitlungen der schweren Steuerhinterziehung im Amt – Bundestag Pet. Az. 4-17-07-1030-002204 mit Schriftsatz an den Deutschen Bundestag vom 26. Februar 2012) Az. 131 –K- 500 617/12/0001 des Kanzleramtes vom 05. März 2015.

Gez. G K.
Ehemals politischer Häftling 1977/78 der Zuchthäuser Cottbus/ Brandenburg
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.

CC.
Deutscher Bundestag sowie alle Fraktionsvorsitzenden per Fax
Präsident des Bundesverfassungsgerichts für alle Verfassungsrichter
Kanzleramt
Internetveröffentlichung