Strafvereitelung im Amt mit darauf folgender Rechtsbeugung ?

Landgericht Verden verweigert unter dem Az. 4T 18/15 die sofortige Beschwerde gegen Entscheidung des AG Syke. Der Kläger beantragte durch Klage die Herausgabe eines Schuldtitels aus 1994 über rund 100TDM. Die Sparkasse gab dafür die erstklassigen Sicherheiten nach einem Immobilienverkauf mit Vergleich im Mai vergangenen Jahres frei. Zur Rückzahlung des Darlehns wurden u.a. ca. 500TDM an den Sicherheitengeber zwischen 1995 und 2000 bezahlt, davon 283TDM in Cash. Nun steht aber durch Ermittlungen der GenStA-Celle erneut fest, dass auf diese Summe etc. keine Steuern entrichtet wurden. Damit steht die Jusitz bis zum Landtag zum Az. Pet 02265/01/15 NDS-Landtag unter dringendem Straftatverdacht der Strafvereitelung der Steuerhinterziehung. Obendrein zum Az. 16V 10089/03 des Finanzgerichts Hannover der Strafvereitelung anhaltenden Rechtsbeugung gegen die Abgabenordnung. Mit dem Entzug der Unternehmereigenschaft und damit enormer Vorsteuererstattungen sollte erreicht werden, dass der vorab im Steuerstrafverfahren unschuldig Geschädigte keine Schadensersatzklage gegen das Land Niedersachsen führen konnte. AG Syke und LG Verden verweigerten die PKH sowie die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO, denn die Klage wäre ohne Aussicht auf Erfolg. Einen Anwalt mit Mandat zu beauftragen und den man dann zum Abschluss des Verfahrens nicht bezahlen kann, könnte auch als Anstiftung des versuchten Betrugsversuch's durch dieselbige Jusitz gewertet werden.

Die promovierte Richterin am LG Verden verlangte in ihrem Beschluss, dass der Beschwerdeführer und den kein Anwalt vor Gericht angesichts dieser unglaubliche strafrechtlichen Vorwürfe vertreten möchte, dass der Beschwerdeführer selbst über anwaltliche Rechtskenntnisse verfügen müsse.

Fazit, der Staat vernichtet erst über mehr als ein Jahrzehnt durch strafbare Handlungen die Existenz des Beschwerdeführers, dann wird er im Anschluss durch selbige seiner Rechte beraubt. Genau das ist es und welches als Beweis systembedingter Staatskriminalität anzusehen wäre!


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Weiterführende Beschwerde

Durch vorsätzliche und bandenmäßige Strafvereitelung im Amt (nur zum PatG) gingen dem Beschwerdeführer seit 2008 allein rund $2Mio. USD Dollar an Einnahmen verloren (GenStA-Düsseldorf Az. 4 Zs 1197/13 - Magnum D' Or Recources Ft.Lauderdale mit Anderen). Der Gesamtschaden, eben aus schwerstkriminellen Handlungen der Justiz oder unter derem Deckmantel durch Dritte, geht unangreifbar auf inzwischen €2.75Mio. EUR, hier in Cash zu. Geht man von US-Börsenveröffentlichungen 2008 über die ersten 7 Monate aus, geht der Einnahmeschaden in Richtung dreistelliger Millionenhöhe, hier auch zum Nachteil aller Steuerzahler. Genau das ist es, was die beteiligten Gerichte nicht auf ihrem Richtertisch haben wollen, denn es geht um Mitwisserschaft bis zum Kanzleramt.

Beschwerde vom 05. September 2015

Gegen den Beschluss des Landgerichts Verden vom 27. August 2015 mit Eingang vom 05. September 2015, wird hiermit

die weiterführende Beschwerde

in der Sache geführt.

Gründe:

Dem Beschluss des Landgerichts Verden vom 27. August 2015 lag keine Rechtsbehelfsbelehrung für den Beschwerdeführer bei.

Staats- und Justizbeamte der Bundesrepublik Deutschland haben bis heute vorsätzlich und bandenmäßig und dadurch nachhaltig die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers bis zum Erhalt einer monatlichen Grundsicherung seit 1997 zerstört.

1. Der Kläger ist kein Jurist mit zweitem Staatsexamen, noch hat dieser eine Promotion in Jura und kann daher den fachlichen Anforderungen
der Richter des AG Syke noch des LG Verden vor einer Klageerhebung noch Beschwerdeführung aus beiden Beschlüssen folgen.

2. Der Kläger hat bereits auflaufende Anwaltsschulden seit 1998 von über insgesamt 25.000,00EUR- plus Zinsen.

3. Die Staatsanwaltschaft Verden und die Generalstaatsanwaltschaft Celle haben die nötigen Auskünfte durch Ermittlungen zur Sache vorsätzlich verweigert. Diese vorsätzlichen Verweigerungen der Ermittlungen sind in der Beweisführung der Klage und damit belegbarer Eigenbeteilung der NDS-Jusitz von Straften gegen die Abgabenordung und Anderes begründet.

4. In der Sache einer Revision des Beschwerdeführers vor dem BGH zum Az. 2 Ss OWi 171/15 haben insgesamt 32 Anwälte für Strafrecht, davon 7 Anwälte der beim BGH zugelassenen Anwälte, ein Mandat ohne Begründung abgelehnt, bzw. haben sich nicht auf eine Mandatsanfrage
des Beschwerdeführers geäußert. Die Ablehnung der Mandatsübernahme vor einem AG bzw. OLG sowie dem BGH, in dieser lapidaren OWi Sache, zeigt die juristische und auch politische Brisanz insgesamt der Sache auf. Welcher noch so gute Anwalt der Bundesrepublik würde u.a. die Bundeskanzlerin, den Vizekanzler und den Bundesfinanzminister der Mitwisserschaft der Strafvereitelung der Steuerhinterziehung und der Rechtsbeugung der Abgabenordung und Anderes im Gerichtssaal bezichtigen (Az. 16V 10089/03 FG Hannover mit BVerfG 2 BvR 2156/09 und EMGR 1732/10, Schreiben an den Deutschen Bundestag vom 12. Juli 2015)? Allein ein Zeugenaufruf der Bundesminister durch einen Anwalt würde einen politischen Tsuami in diesem Lande auslösen.

Wenn die Sicherheitengeberin, Frau xxxxxxxxx , gegenüber der Beklagten nicht die erhaltenen Cash-Zahlungen des Beschwerdeführers im Zeitraum 1995-1999, über 283TDM plus erheblicher materieller Zuwendungen über weitere 120TDM, zur Ablösung des Darlehns vor Immobilienverkauf an die Beklagte (max.100TDM) geleistet hat, dann steht hier angesichts der schriftlichen Kenntnisnahme durch das Finanzamt Delmenhorst (Zi. 138 Frau K.) vom 14. April 2005 zur Steuernummer 57/124/02xx des Beschwerdeführers eine vorsätzliche und bandenmäßige Strafvereitelung der schweren Steuerhinterziehung im Raum, welche u.a. in der Mitwisserschaft bis zur Niedersächsischen Landesregierung und dem Niedersächsischen Parlament reicht (Pet. Az. 02265/01/15 vom 26. Januar 2006). Der kriminelle Entzug der Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers seit 01/1997, hier durch offensichtlichen und vorsätzlichen Prozessbetrug des Finanzamtes Syke und durch anhaltende Rechtsbeugung durch das Finanzgericht Hannover, wird noch in einem anderen und späteren Verfahren zu erörtern sein.

Hat jedoch die Sicherheitengeberin, Frau xxxxxxx, die Darlehnsschuld aus 1994 des Beschwerdeführers bei der Beklagten, hier durch Vergleich 2014 vollständig beglichen, dann steht für die Beklagte der dringende Tatverdacht des versuchten schweren Betruges im Raum und für die Ermittlungs-behörden die vorsätzliche und bandenmäßige Strafvereitelung im Amt. Zu Letzterem haben die Ermittlungsbehörden jegliche Ermittlungen verhindert.

Die Aufforderung beider Gerichte einen Anwalt zu beauftragen und den Beschwerdeführer nicht bezahlen kann, könnte man auch als Anstiftung zum Betrug betrachten.

Das Beschwerdegericht möge sich nicht nur über die rechtlichen Konsequenzen, die einer weiteren Nichtzulassung, dieser weiterführenden Beschwerde machen.

Wer als Staats- und Justizbeamter in einem Gerichts- oder Ermittlungsverfahren, hier vorsätzlich in Absprache mit weiteren Beteiligten lügt, Beweismittel unterdrückt oder auch vernichtet, den holen irgendwann die Konsequenzen für sein strafrechtliches Handeln ein.