Erneute Strafanzeige gegen Justizministerin Niewisch Lennartz - u.a. § 129 Abs. 1 StGB
Pressetext verfasst von Pirat3002 am Mi, 2015-08-19 14:16.DRINGEND ANWALTSSUCHE FÜR DEN BGH - REVISION - bitte über Email Behrend56@web.de melden. Der Revisionsantrag liegt beim BGH bereits seit wenigen Tagen vor.
Hinweis, in dem Verfahren geht es vordergründig um eine lapidare OWi aber hintergründig um Teile einer kriminellen Bande innerhalb Niedersächsischer Justiz mit schwersten strafrechtlichen Vorwürfen zum BtMG und der AO. Das Verbrechen gegen die AO ist sogar anhaltend und damit gegenwärtig. Hier soll nicht verschwiegen werden, dass das Bundeskanzleramt und der Bundestag seit 2012 davon massive und schriftliche Kenntnis haben. Einer der unter dringendem Tatverdacht der Mittäterschaft steht, ist der inzwischen entlassene Generalbundesanwalt.
Staatsanwaltschaft Hannover
Volgersweg 67
30175 Hannover
Hiermit erstatte ich, xxxxxxxxxx geb. am xxxxxxxxxxx, Strafanzeige vom 16. August 2015
gegen
die Justizministerin, Frau Antje Niewisch-Lennartz,
Waterlooplatz 1, 30169 Justizministerium Hannover
gegen Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg,
vertreten durch deren LOStA, Herrn Roland Herrmann und GenStA-
Herrn Andreas Heuer,
Erste StAin, Frau Schwerter, bei der GenStA Oldenburg,
gegen Richter Jochen Schettler beim OLG Oldenburg
zu den Aktenzeichen
der Staatsanwaltschaft Oldenburg Az. NZS 531 Js 4067/15 VRs,
der Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg zum Az. 300 Ss Rs 118/15,
Oberlandesgericht Oldenburg NZS 2 Ss 171/15,
mit Vorwürfen zu den §13 StGB mit § 339 StGB, § 344 StGB,
§ 345 StGB und abschließend §129 Abs. 1 StGB in Tateinheit, hier
als Mitglied einer kriminellen Bande innerhalb der Niedersächsischen Justiz zur Beseitigung der Demokratischen Rechtsordnung
Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz
Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Rechtsbeugung
"Beugung des Rechts ist in drei Formen möglich: 1. Tatsachenverdrehung = Verfälschung des Sachverhaltes, auf den das Recht angewendet werden soll. 2. Rechtsverletzung wie = falsche Anwendung von Rechtsnormen und zwar ebenso in Bezug auf das materielle wie in Bezug auf das Verfahrensrecht oder Verfügen einer gesetzlich nicht vorgesehenen Maßnahme. 3. Ermessens-missbrauch bei Ausübung und Entscheidungen des richterlichen Ermessens" (Jescheck,H.-H. et al.: 1988 S.53 Rn 55; Dreher,E., und H.Tröndle: 1995 S.1623 Rn 5; Schönke,A., und H.Schröder: 1997 S.2280 Rn 4).
BGH GSSt 1/00 - Beschluss v. 22. März 2001 (LG Münster)
Leitsatz
Der Begriff der Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Ein "gefestigter Bandenwille" oder ein "Tätigwerden in einem übergeordneten Bandeninteresse" ist nicht erforderlich. (BGHSt)
Gründe:
Es ist nicht das erste Mal, dass gegen die erneut zu beschuldigende Justizministerin Strafanzeige geführt werden muss. Im Internet gibt es mehr als deutliche Hinweise, dass die beschuldigte Justizministerin und als Fachaufsichtsführende ebenfalls für andere Strafvereitelungen im Amt, insbesondere der Staatsanwaltschaft Hannover und im Zusammenwirken mit der GenStA Celle, mit in Verbindung zu bringen ist (www.Bettina-Raddatz.de).
Die Beschuldigte und als Fachaufsichtsführende über die Niedersächsischen Staats- und Generalstaatsanwaltschaften steht schon seit langem unter dem dringen Tatverdacht, die der Beihilfe durch Unterlassen an unterschiedlichen Straftaten. So u.a. auch der anhaltenden Rechtsbeugung der Abgabenordung zum Aktenzeichen des Finanzgerichts Hannover Az. 16 V 10089/03. Die Beschuldigte duldet es als Justizministerin sogar, dass ein unter dringendem Tatverdacht gegen das BtMG und damit Mitglied einer Drogenbande stehender LOStA bei der StA Oldenburg, seit vielen Jahren die Fachaufsicht über eine Reihe von Staatsanwälten bei der StA Oldenburg führt. Darüber hinaus, dass derselbige LOStA an mehreren Vergehen und Verbrechen zum § 258a StGB und auch § 339 StGB, unter anderem der Strafvereitelung der schweren Steuerhinterziehung beteiligt war. Teile dieser kriminellen Bande innerhalb der Justiz haben es schon soweit gebracht, dass Richter an verschieden Gerichten und im Zusammenhang mit dem Anzeigenerstatter, unter allen Umständen mündliche Gerichtsverhandlungen zu umgehen suchen. Nur damit diese selbst nicht in den Zugzwang gemäß § 183 Abs. 1-4 GVG geraten (neuerlich AG Syke Az. 9 C 646/15 mit LG Verden 4 T 18/15). Schäden an Leib und Leben sowie schwerste wirtschaftliche Schäden des Anzeigenerstatters und Dritter, spielen dabei überhaupt keine Rolle. Ganz abgesehen von den lapidaren öffentlichen Beleidigungen durch Staatsanwälte und Richter in Niedersachsen gegen den Anzeigenerstatter.
Zu den obigen Aktenzeichen zeigt sich ein neues vorsätzliches Verbrechen, hier der Verfolgung und Vollstreckung gegen Unschuldige. So log die
Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg den Richter am Oberlandesgericht Oldenburg, Herrn Jochen Schettler, mit voller Absicht und damit vorsätzlich an.
Beweis 1: Schreiben der GenStA-Oldenburg vom 15. Juli 2015 an das OLG
Oldenburg zum Az. NZS 300 SsRs 118/15
Dass mit dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 15. Juli 2015 nicht die Stellungnahme der GenStA-Oldenburg auch vom 15. Juli 2015 übermittelt wurde, zeigt schon welche intensive kriminelle Energie bei der/den Beschuldigten vorherrscht.
Da noch nicht einmal das Ende der Revision beim Bundesgerichtshof abgewartet wurde und mit Schriftsatz der StA Oldenburg vom 13. August 2015 die
Vollstreckung eines rechtsungültigen Urteils gefordert wird, zeigt mehr als deutliche Züge der ehemaligen schwerstkriminellen Staatssicherheit der Ex-DDR.
Beweis 2: Vollstreckung StA Oldenburg vom 13. August 2015
Geschäftsnummer 161301557711
Um es hier mehr als deutlich zu machen und wie sich der Demokratische Rechtsstaat durch seine Judikative und Exekutive den Bürgern präsentiert:
1. Ein Beschuldigter braucht einen Anwalt vor Gericht!
2. Strafprozessordnung, egal- scheißegal
3. Zeugen der Staatsanwaltschaft werden einfach durch das Gericht unterdrückt!
4. Befangenheitsanträge werden einfach unterdrückt!
5. Rechtliches Gehör, was ist das!
6. Urteile werden für rechtskräftig erklärt, wobei noch nicht einmal der Rechtsweg zu Ende beschritten ist!
7. Vorsätzliche Lügen im Gericht durch die Justiz, ganz legal
8. Unterdrückung Uneidlicher Falschaussagen von Staatsbeamten im Verfahrensprotokoll durch das Gericht, ganz legal
9. Missachtung höchstrichterlicher Leitsätze (OLG/BGH) durch das Gericht, ganz legal
10. Vollstreckung gegen Unschuldige, ganz legal!
Beweis 3: Revisionsantrag beim BGH vom 15. August 2015
Dass die Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Zivilklagen nebst Beweismitteln beim Amtsgericht Delmenhorst (Az. NZS 11 M 272/13) einfach einkassiert und dann verschwinden lässt, verschlägt sogar honorigen Anwälten vollends die Sprache.
Wie viel vorsätzliche und bandenmäßige kriminelle Energie von Vergehen und Verbrechen durch die Justiz müssen wir Bürger ohne Einträge im Strafregister, noch Punkte in Flensburg, über uns widerspruchslos ergehen lassen?
Ich habe diese Strafanzeige selbst geschrieben und unterzeichnet, diese entspricht der vollumfänglichen Wahrheit.
G. K.
Ehemaliger politischer Häftling der DDR 1977
Mitglied im Verein gegen Rechtsmissbrauch eV.
Anlage: Revisionsantrag beim BGH vom 15. August 2015
Stellungnahme der GenStA Oldenburg vom 13. Juli 2015
Vollstreckungsankündigung der StA Oldenburg vom 13. Juli 2015
Cc.
Justizminister Heiko Maas- Bundesjustizministerium
Deutscher Bundestag
Bundesgerichtshof zum Revisionsantrag vom 15. August 2015
Dr. Norbert Blüm, Bonn „Einspruch“
Internetveröffentlichung - hiermit erfolgt.